Betreff
Satzung zur Regelung des Verdienstausfalls der beruflich selbständigen ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Leverkusen
Vorlage
1371/2011
Aktenzeichen
370-06-17
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussentwurf:

 

Der Rat der Stadt Leverkusen beschließt die Satzung zur Regelung des Verdienstausfalls der beruflich selbständigen ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Leverkusen (siehe Anlage).

 

gezeichnet:

Buchhorn                                                                  Stein

(gleichzeitig i. V. des Stadtkämmerers)                                                             

 

Begründung:

 

Gemäß § 12 (2) des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung FSHG (v.04.02.98) zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.02.2007 (GV.NRW. S. 662) dürfen den ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr aus dem Dienst keine Nachteile erwachsen. § 12 (3) FSHG lautet „Beruflich selbstständige ehrenamtliche Angehörige der Feuerwehr haben gegenüber der Gemeinde Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls, der ihnen durch die Teilnahme an Einsätzen, Übungen, Lehrgängen oder sonstigen Veranstaltungen auf Anforderung der Gemeinde entsteht. …“.

Da es keine Höchstgrenze für den Verdienstausfall gibt, ist eine Satzung zu beschließen, die die Berechnung des Verdienstausfalls für selbständige Angehörige

der FF festlegt und durch die Bestimmung eines täglichen Höchstbetrages das finanzielle Risiko überschaubar hält.

 

Bei einem Schadensereignis könnte ein beruflich selbstständiger Angehöriger der Freiwilligen Feuerwehr eingesetzt werden, der einen Verdienstausfall von mehreren Tausend Euro täglich geltend macht. Um dies zu verhindern ist die Festlegung einer Höchstgrenze erforderlich.

 

Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen der Vorlage Nr. 1371/2011 Beschluss des Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der Kommunalaufsicht vom 26.07.2010

 

Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon: Herr Holtzschneider / Feuerwehr / 7505-370

Kurzbeschreibung der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.

(Angaben zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.) 

 

Festlegung von Höchstbeträgen für die Erstattung des Verdienstausfalls der beruflich selbstständigen ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr Leverkusen in Form einer Satzung.

 

 

 

A) Etatisiert unter Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):

 (Etatisierung im Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)

 

Sachkonto 541200, Innenauftrag 370002650211, Aus- und Fortbildung mit 16.000 € Haushaltsansatz in 2010. Davon werden rd. 1.000 € für die Erstattung von Verdienstausfall für die beruflich selbstständigen FF Angehörigen verwandt.

 

Sachkonto 525800, Innenauftrag 370002650101, Erstattung fortgewährten Arbeitsentgelt, mit 24.000 € Haushaltsansatz 2010 (erhöhter Ansatz wegen Frauen-Fußball-Weltmeisterschaft). Davon werden rd. 3.000 € für die Erstattung von Verdienstausfall für die beruflich selbstständigen FF Angehörigen verwandt.

 

Beide Positionen werden teilweise durch Landeszuwendungen refinanziert.

 

 

 

B) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:

(z. B. Personalkosten, Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.)          

 

Keine.

 

 

 

C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:            

(überschlägige Darstellung pro Jahr)                                              

 

Es werden keine finanziellen Auswirkungen erwartet, da ein Höchstbetrag festgeschrieben und somit extreme Erstattungen vermieden werden. Die Gesamtbeträge der Erstattungen werden durch das nicht vorhersehbare Einsatzgeschehen zukünftiger Jahre bestimmt.

 

 

 

D) Besonderheiten (ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):

(z. B.: Inanspruchnahme aus Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation, Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)

 

Für die Aus- und Fortbildung der FF erfolgen Erstattungen des Landes nach Anforderung. Die durch tatsächliche Einsätze entstehenden Kosten sind nicht vorherzusehen, sind aber teilweise einsatzabhängig durch Erstattungen oder Gebühren refinanziert.