Beschlussentwurf:
Die mit der Vorlage Nr. 1300/2011 vorgeschlagene 1. Änderung der Hauptsatzung wird in Bezug auf die dort vorgeschlagene Formulierung der Paragraphen 9 und 10 für folgende Textstellen modifiziert:
1. § 9 Abs. 2 behält die ursprüngliche Fassung der bisherigen Hauptsatzung:
„Die Mitglieder der Bezirksvertretungen führen die Bezeichnung “Bezirksvertreterin“ oder „Bezirksvertreter.“„
2. § 10 Absatz 1, erster Halbsatz sowie Nr. 1 a) bis d) erhalten folgende Neufassung:
„§ 10 Zuständigkeit der Bezirksvertretungen
(1) Soweit nicht der Rat gesetzlich ausschließlich zuständig ist und die Bedeutung der jeweiligen Angelegenheit nicht wesentlich über den jeweiligen Stadtbezirk hinausgeht, entscheiden die Bezirksvertretungen nach Maßgabe des § 37 Absatz 1 Satz 1 GO NRW insbesondere in
1. Angelegenheiten in
Bezug auf Schulen, öffentliche Einrichtungen und Märkte
über
a) den Neu-, Aus-
und Umbau einschließlich der Planung dieser Maßnahmen,
b) die Instandsetzung sowie
c) die Unterhaltung und Ausstattung (§ 37 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 Buchstabe a GO NRW)“
gezeichnet:
Buchhorn
Begründung:
Mit der in dieser Ergänzung vorgeschlagenen Beibehaltung der alten Formulierung des § 9 Abs. 2 der bisherigen Hauptsatzung der Stadt Leverkusen wird dem Beratungsergebnis aus der Sitzung der Bezirksvertretung für den Stadtbezirk III vom 24.11.11 Rechnung getragen.
Die Verwaltung hatte zunächst mit der in der Vorlage Nr. 1300/2011 vorgeschlagenen neuen Formulierung eine generelle Anpassung an die hinsichtlich der Funktionsbezeichnungen getroffene Systematik der Paragraphen 12 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) und 3 der Hauptsatzung der Stadt Leverkusen vorgenommen. Es bestehen jedoch seitens der Verwaltung in Bezug auf die eine Regelung in § 9 Abs. 2 der Hauptsatzung zur Bezeichnung der Bezirksmitglieder keine Bedenken, dem Wunsch der Politik zu entsprechen und die bisherige Fassung, die zwischen weiblichen und männlichen Bezirksmitgliedern differenziert, beizubehalten.
Im ersten Halbsatz in § 10 Abs. 1 wurde das Wort „insbesondere“ noch eingefügt und damit der Formulierung des § 37 Abs. 1, erster Halbsatz der GO NRW angeglichen. Hiermit soll deutlich werden, dass die in § 10 Abs. 1 der Hauptsatzung nachfolgend aufgelisteten Fälle nicht abschließend sind und auch in weiteren Fällen unter der Prämisse des ersten Halbsatzes (keine ausschließliche gesetzliche Zuständigkeit des Rates, Bedeutung der Angelegenheit geht nicht wesentlich über den jeweiligen Stadtbezirk hinaus) eine Entscheidungszuständigkeit der Bezirksvertretung kraft Gesetz gegeben ist.
Gemäß dem in allen drei Bezirksvertretungen am 21., 22. und 24.11.11 beschlossenen Antrag Nr. 1364/2011 wurde dem Rat eine Neufassung des § 10 Abs. 1 Nr. 1 a) wie folgt empfohlen:
„Die Planung von Neubauten und größeren Aus- und Umbauten“.
Nach eingehender Prüfung schlägt die Verwaltung die im Beschlussentwurf dieser Ergänzung formulierte Neufassung vor, die aus Sicht der Verwaltung weiterhin der Intention des Antrags und der hierzu getroffenen Beschlussempfehlung entspricht, aber die mit der vagen Formulierung „größeren“ entstehende Schwierigkeit der richtigen Einordnung dahingehend konkretisiert, dass bei allen Neu-, Aus- und Umbauten ab 30.000,-€ Planung und Bau durch die jeweilige Bezirksvertretung zu entscheiden ist.
Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen der Vorlage
Nr. 1300/2011/1
Beschluss des Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der
Kommunalaufsicht vom 26.07.2010
Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon:
Susanne Weber / 01 / 0214 - 406-8881
Kurzbeschreibung
der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des
Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.
(Angaben
zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.)
Änderung der bisherigen Hauptsatzung
A) Etatisiert unter
Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):
(Etatisierung im laufenden Haushalt und
mittelfristiger Finanzplanung)
keine spezielle Etatisierung
B) Finanzielle
Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:
(z. B. Personalkosten,
Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.)
Ganz geringfügige Kosten durch Veröffentlichung im Amtsblatt in 2011, da die geänderte Hauptsatzung öffentlich bekannt zu geben ist und ab 01.01.2012 gelten soll
C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:
(überschlägige Darstellung
pro Jahr)
keine
D) Besonderheiten
(ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):
(z. B.: Inanspruchnahme aus
Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation,
Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche
Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)