Beschlussentwurf:
1. Die Prüfungsergebnisse für die Einrichtung einer Busspur auf der Rennbaumstraße werden zur Kenntnis genommen.
2. Die Einrichtung einer Busspur auf der Rennbaumstraße zwischen den Einmündungen Am Ehrenfriedhof und Elsbachstraße wird nicht befürwortet.
gezeichnet:
Mues
Begründung:
Einleitung
In der Sitzung des
Bau- und Planungsausschusses vom 21.03.2011 wurde der Antrag der OP-Fraktion
vom 03.03.2011, Nr. 0943/2011, beschlossen und somit die Verwaltung beauftragt,
die Einrichtung einer Busspur auf der Rennbaumstraße von der Einmündung
Elsbachstraße bis Einmündung Am Ehrenfriedhof zu prüfen.
Vorhandene Verkehrssituation
Die Rennbaumstraße
ist Bestandteil der L 291 (ehem. B 232) und im städtischen Straßennetz als
Hauptverkehrsstraße eingestuft. Sie dient zudem als Umleitungsstrecke der A 1.
Die Verkehrsbelastung beträgt gemäß einer Zählung von 2008 ca. 16.000 Fahrzeuge/Tag
bei einem Lkw-Anteil von ca. 6 %. Die Rennbaumstraße wird von mehreren
Buslinien befahren.
In der
morgendlichen Spitzenstunde von 08:00 Uhr bis 09:00 Uhr bildet sich aufgrund
des hoch belasteten und nur provisorisch ausgebauten Kreisverkehres
Stauffenbergstraße auf der Rennbaumstraße ein Verkehrsstau, der vom
Kreisverkehr zeitweise bis zur Einmündung Am Plattenbusch reicht.
Vorhandener Straßenquerschnitt
Im Bereich zwischen
Elsbachstraße und Am Ehrenfriedhof besitzt die Rennbaumstraße einen
Straßenquerschnitt von ca. 11 m, der sich in 2 Parkstreifen von je ca. 2,25 m
und einer Fahrbahn von 6,50 m Breite aufteilt. Daran schließen beidseitig
Gehwege von ca. 1,80 m Breite an, die sich lediglich in einem kleinen Bereich
zwischen Am Ehrenfriedhof und Obere Straße etwas verbreitern. Im Bereich der
Brücke über die ehemalige Bahnlinie befinden sich eine Überquerungshilfe und
eine Linksabbiegspur in die Elsbachstraße.
Abb. 1: Vorhandener
Straßenquerschnitt
Die Parkstreifen
sind hauptsächlich im Bereich zwischen Am Ehrenfriedhof und Heckenweg tagsüber
von ca. 15 – 20 Fahrzeugen und abends von ca. 30 – 40 Fahrzeugen belegt.
Ermittlung der notwendigen und zulässigen
Fahrbahnbreiten
Maßgebend für die
Gestaltung und den Entwurf von Stadtstraßen ist die Richtlinie für die Anlage
von Stadtstraßen 2006, die so genannte RASt 06. Ausgehend von der Einteilung in
Straßenkategorien werden Straßenquerschnitte und somit die Fahrbahnbreiten
vorgegeben.
a) Richtungsfahrbahn
Gemäß Bild 1, Seite
13 der RASt 06 handelt es sich bei der Rennbaumstraße um eine angebaute
Hauptverkehrsstraße mit regionaler Verbindungsfunktionsstufe mit der
Bezeichnung HS III und besitzt demnach gemäß Tab. 1, Seite 17 die Entwurfssituation
einer Verbindungsstraße. Für diesen Straßentyp werden gemäß Bild 37 auf Seite
59 Fahrbahnbreiten von 6,50 m vorgegeben. Diese Breiten ergeben sich aus der
vorhandenen Verkehrsbelastung, den Grundmaßen und den Bewegungsspielräumen der
maßgelblichen Fahrzeuge im Begegnungsfall (hier: Begegnungsfall LKW-LKW).
Im Einzelfall
können die Bewegungsspielräume reduziert werden, so dass Fahrbahnbreiten von
6,25 m möglich sind. Auf der Rennbaumstraße ist diese Reduzierung aus folgenden
Gründen nicht zu vertreten:
·
hohe
Verkehrsbelastung
·
hoher
Lkw- und Busanteil
·
Radverkehr
auf der Fahrbahn
·
starkes
Fahrbahnlängsgefälle in Richtung Kreisverkehr
·
Umleitungsstrecke
der A 1
·
Bildung
von Spurrillen bei eingeengten Querschnitt
Fazit: Die bereits
vorhandene Fahrbahnbreite von 6,50 m ist bei der weiteren Betrachtung zu Grunde
zu legen und sollte nicht vermindert werden.
b) Busspur
Gemäß Tabelle 40,
Seite 96 der RASt 06 ergibt sich für eine separate Busspur grundsätzlich eine
Breite von 3,50 m. Diese kann bei eingeschränkter Flächenverfügbarkeit auf 3,25
m reduziert werden.
Fazit: Bei der
Planung der Busspur wird eine eingeschränkte Breite von 3,25 m angesetzt.
c) Parkstreifen
Gemäß Tabelle 22,
Seite 78 der RASt 06 beträgt die Breite eines Längsparkstreifens 2,00 m.
Querschnittsaufteilung mit Berücksichtigung
einer Busspur (siehe auch Anlage 1)
Abb: 2:
Straßenquerschnitt mit bereits reduzierter Busspurbreite von 3,25 m
Abb. 2 zeigt die Querschnittsaufteilung,
die aus den oben aufgeführten Punkten und Begründungen resultiert. Von den
vorhandenen 11,00 m benötigt die reduzierte Busspur und die Fahrbahn bereits eine
Breite von 9,75 m, so dass lediglich eine Restbreite von 1,25 m verbleibt. Dies
bedeutet, dass die vorhandenen durchgehenden Parkstreifen, die eine Breite von
je 2,00 m benötigen, nicht mehr im Querschnitt untergebracht werden können und
somit grundsätzlich entfallen müssen. Die Restbreite von 1,25 m kann für einen
Angebotsstreifen für Radfahrer genutzt werden.
Auf der südlichen
Fahrbahnseite weist der Gehweg im Bereich der Grundstücke 33, 34, 488 und 714 einen
breiteren Querschnitt auf. Hier könnten insgesamt 8 Stellplätze halbseitig auf
dem Gehweg eingerichtet werden. In den übrigen Bereichen würde dieses halbseitige
Parken die nutzbare Gehwegbreite auf 1,00 m verringern und kann somit nicht
empfohlen werden. Zudem müsste grundsätzlich ein 13 cm hoher Bordstein
überfahren werden, der das Einparken deutlich verzögert und ggf.
Verkehrsbehinderungen verursacht.
Auf der nördlichen
Fahrbahnseite gibt es im Bereich der Grundstücke 529 und 526 einen etwa 10 m
langen Bereich, der eine Gehwegbreite von ca. 3,30 m aufweist. Hier ergibt sich
optisch eine weitere Fläche die zum Parken genutzt werden kann. Jedoch kann
hier direkt neben der angrenzenden Busspur nur ein vollständiges Gehwegparken eingerichtet
werden, das aber die dann noch nutzbare Gehwegbreite auf ca. 1,30 m
einschränkt, was so ebenfalls nicht empfohlen werden kann.
Fazit: Durch das
Einrichten einer Busspur müssen die vorhandenen beidseitigen Parkstreifen auf
der gesamten Prüflänge entfallen; es können lediglich partiell nur noch 8
Stellplätze auf der Südseite eingerichtet werden. Das deckt bei weitem nicht
den Bedarf von ca. 30 – 40 Stellplätzen. Die Folge wird ein erhöhter Parkdruck
in den angrenzenden Straßen sein.
Kosten für die Einrichtung einer Busspur
Die Kosten für die
Einrichtung der Busspur und den verbleibenden Stellplätzen entstehen durch
Demarkieren der vorhandenen Markierung und dem Neumarkieren der neuen
Querschnittsaufteilung. Die Summe dafür beläuft sich allerdings auf ca. 25.000
Euro.
Gesamtfazit
Der vorhandene
Straßenquerschnitt von 11,00 m reicht nicht aus, um die Nutzungen des
fließenden Verkehrs, des ruhenden Verkehrs und einer separaten Busspur
unterzubringen. Die Integration einer Busspur führt vielmehr dazu, dass mit
Ausnahme einiger weniger Stellplätze das Parken im Abschnitt zwischen Am
Ehrenfriedhof und Elsbachstraße nicht mehr im öffentlichen Straßenraum der
Rennbaumstraße möglich wäre. Zudem müssten die vorhandene Überquerungshilfe und
die Linksabbiegespur entfallen.
In Abwägung
zwischen den unbestrittenen Vorteilen einer Busspur und den Nachteilen für die
Anwohner durch den Wegfall der Parkplätze, der Überquerungshilfe und der
Linksabbiegespur wird von Seiten der Verwaltung auch vor dem Hintergrund der
Kosten die Beibehaltung des vorhandenen Straßenquerschnitts befürwortet, zumal
sich die Behinderungen des ÖPNV alleine in der morgendliche Spitzenstunde
ergeben..
Nach derzeitigem
Sachstand ist der Ausbau des provisorischen Kreisverkehres in einen
leistungsstarken zweispurigen Kreisverkehr für das Jahr 2015 vorgesehen. Durch
diesen Ausbau wird auch die Leistungsfähigkeit der Zufahrt Rennbaumstraße in
den Kreisverkehr verbessert werden, so dass sich die morgendlichen Staus und
somit die Behinderungen des ÖPNV reduziert werden können.
Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen der Vorlage Nr. 1392/2011
Beschluss des Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der
Kommunalaufsicht vom 26.07.2010
Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon: Herr Schmitz / 66 / 6610
Kurzbeschreibung
der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des
Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.
(Angaben
zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.)
Beschlussvorschlag, die vorhandene Querschnittsaufteilung der Rennbaumstraße beizubehalten und den Vorschlag zur Einrichtung einer Busspur nicht zu empfehlen.
A) Etatisiert unter
Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):
(Etatisierung im laufenden Haushalt und
mittelfristiger Finanzplanung)
Keine Etatisierung
B) Finanzielle
Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:
(z. B. Personalkosten,
Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.)
keine
C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:
(überschlägige Darstellung
pro Jahr)
keine
D) Besonderheiten
(ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):
(z. B.: Inanspruchnahme aus
Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation,
Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche
Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)
keine