- Förderung des Ausbaus der Ev. Tageseinrichtung für Kinder Alte Landstraße 84
Beschlussentwurf:
1. Der vom Kirchlichen Verbund zum
Betrieb evangelischer Tageseinrichtungen und Familienzentren im Kirchenkreis
Leverkusen geplante Ausbau der Ev. Tageseinrichtung für Kinder Alte Landstraße
84 wird im Hinblick auf die Schaffung von 22 neuen Betreuungsplätzen für Kinder
im Alter von unter 3 Jahren von der Stadt Leverkusen wie folgt gefördert:
a) Übernahme
des 10%igen Trägeranteils bei einer 90%igen Landesförderung für die 22 neuen
u3-Betreuungsplätze in Höhe von 44.000 €
b)
Bezuschussung der vom Land NRW nicht geförderten restlichen Umbaukosten
durch die Stadt Leverkusen in Höhe von 264.000 € (22 u3-Plätze á 12.000 €)
2. Die Übernahme des Trägeranteils im Rahmen der laufenden
Betriebskostenförderung für die neu geschaffene dritte Betreuungsgruppe in der
Gruppenform II durch die Stadt Leverkusen erfolgt vorbehaltlich der Genehmigung
durch die Bezirksregierung Köln als Aufsichtsbehörde. Die Verwaltung wird
beauftragt, die Genehmigung einzuholen.
3. Die Maßnahme wird wie folgt im investiven
Haushalt 2012 veranschlagt:
Einzahlung: 396.000 €
Auszahlung: 704.000 €
Die Investitionsmaßnahme wird 2012 der
Kategorie 1 - Investitionen im Rahmen der Erfüllung von gesetzlichen
Pflichtaufgaben - zugeordnet.
gezeichnet:
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Begründung:
Im Hinblick auf den ab dem 01.08.13 gegebenen Rechtsanspruch auf einen
Betreuungsplatz für Kinder im Alter von unter 3 Jahren hat der Rat mit der
Vorlage 0253/2009 bzw. dem Änderungs- und Ergänzungsantrag 0337/2010 am
22.03.10 u. a. die „Vorgaben für die Umsetzung der Anforderungen an die
U3-Betreuung in Leverkusen“ beschlossen und hiermit festgelegt, dass die in
Leverkusen zu Beginn des Kindergartenjahres 2013 angestrebte Versorgungsquote
von 32 % mit 27 % in Tageseinrichtungen für Kinder und mit 5 % über Tageseltern
abzudecken ist. Neben verschiedenen Neu-bau-, Anbau- und Erweiterungsmaßnahmen
bzw. den Standorten für diese sind dabei
als Eckpunkte für die Umsetzung der Anforderungen an die Betreuung von unter
dreijährigen Kindern auch konkret festgeschrieben worden:
„Knapp die Hälfte aller Einrichtungen gehört freien Trägern. Bis Ende
2010 wird mit allen freien Trägern mit dem Ziel verhandelt, einen möglichst
hohen Anteil der notwendigen U3-Plätze über freie Träger abdecken zu können.
Die Fälle, in denen solche Verhandlungen nicht zu einem Erfolg geführt haben,
sind zu begründen. Die Verwaltung wird dabei beauftragt, den freien Trägern ein
konkretes Angebot zur Bereitstellung von U3-Plätzen vorzulegen. Eine einseitige
Favorisierung städtischer Einrichtungen wird abgelehnt.“
Hinsichtlich einer seinerzeit bereits von der Ev. Kirchengemeinde Leverkusen-Küppersteg-Bürrig
avisierten Ausbaumaßnahme der Ev. Tageseinrichtung für Kinder Alte Landstraße
84 ist die Verwaltung mit Beschluss vom 22.03.10 vom Rat weiterhin beauftragt
worden im Hinblick auf die angestrebte Finanzierung die Gespräche wie folgt
fortzuführen:
„Die von der Ev.
Kirchengemeinde Leverkusen-Küppersteg-Bürrig beabsichtigte Baumaßnahme an der
Tageseinrichtung für Kinder Alte Landstr. 84 wird im Rahmen der
Investitionsförderungsrichtlinien des Landes befürwortet. Die Übernahme des
10%igen Trägeranteils bei einer 90%igen Landesförderung der neuen
Betreuungsplätze für Kinder im Alter von unter 3 Jahren durch die Stadt
Leverkusen kann vorgesehen werden, soweit hierzu die Bezirksregierung Köln als
Aufsichtsbehörde die Zustimmung erteilt.“
Ergänzend zur vorstehenden Beschlussfassung ist aufgezeigt worden, dass
ggf. damit zu rechnen ist, dass die Freien Träger nicht für 20.000 € pro Platz
ihre Einrichtung aus- oder umbauen können. Sobald konkrete Pläne und
Kostenermittlungen vorliegen, ist zu entscheiden, wie weit den Trägern
entgegengekommen werden kann. Die Förderung der Freien Träger hat dabei
mindestens dasselbe Gewicht, wie die Förderung städtischer Einrichtungen.
Mit dem als Anlage 1 beigefügten, am 02.11.11 eingegangenen Schreiben zeigt
der Kirchliche Verbund zum Betrieb evangelischer Tageseinrichtungen und
Familienzentren im Kirchenkreis Leverkusen (Kirchlicher Verbund) nunmehr den
umfänglichen Ausbau der Ev. Tageseinrichtung für Kinder Alte Landstraße 84 von
aktuell zwei Betreuungsgruppen in der Gruppenform III auf zukünftig drei
Betreuungsgruppen (zwei Betreuungsgruppen in der Gruppenform I und eine
Betreuungsgruppe in der Gruppenform II) mit einem Gesamtvolumen von rd. 874.000
€ auf. Geschaffen werden sollen damit 22 neue Betreuungsplätze für Kinder im
Alter von unter 3 Jahren.
Der Kirchliche Verbund beantragt, den Ausbau mit insgesamt 32.000 € je
neu geschaffenen Betreuungsplatz für Kinder im Alter von unter 3 Jahren zu
fördern.
Ausgehend von einer Landesförderung in Höhe von 90% des Höchstbetrages
von 20.000 € je neu geschaffenen u3-Betreuungsplatz ergibt sich eine
Landesförderung in Höhe von 396.000 € bei einem Trägeranteil von 44.000 €.
Die darüber hinausgehende beantragte Förderung von 12.000 € je neu
geschaffenen u3-Betreuungsplatz summiert sich bei 22 neue u3-Betreuungsplätzen
auf 264.000 €.
Zusammengefasst ergibt sich die im Beschlussentwurf aufgezeigte
Finanzierungssituation bzw. -notwendigkeit.
Darüber hinaus beantragt der Kirchliche Verbund die Übernahme des
Trägeranteils im Rahmen der laufenden Betriebskostenförderung für die neu
geschaffene Betreuungsgruppe in der Gruppenform II. Die Verwaltung hat hierzu,
wie bei allen anderen gleich lautenden Anliegen anderer Freier Träger, immer
deutlich gemacht, dass aus ihrer Sicht eine fortlaufende zusätzliche bzw.
umfängliche Finanzierung des laufenden Betriebskosten durch die Stadt
Leverkusen keine Umsetzung finden kann. Zu berücksichtigen ist hierbei u. a.,
dass die kirchlichen Träger von Tageseinrichtungen für Kinder im Rahmen der
seinerzeitigen Gesetzgebung mit dem neuen Kinderbildungsgesetz massiv beim
Trägeranteil entlastet worden sind. Ging das Gesetz über Tageseinrichtungen für
Kinder in Nordrhein-Westfalen (GTK NRW) bis zum 31.07.08 noch von einem
Trägeranteil für die kirchlichen Träger von 20 % aus, beläuft sich der
Trägeranteil für die kirchlichen Träger mit Inkrafttreten des Gesetzes zur
frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz - KiBiz) seit
dem 01.08.08 nur noch auf 12 %. Entsprechend der Beschlussfassung des Rates am
12.12.11 zur Übernahme des Trägeranteils im Rahmen der laufenden
Betriebskostenförderung für die zwei neu geschaffenen Betreuungsgruppen in der
Gruppenform II in der Ev. Tageseinrichtung für Kinder Von-Diergardt-Str. 7 weist
der Beschlussentwurf die adäquate Übernahme für die neu geschaffene
Betreuungsgruppe in der Gruppenform II in der Ev. Tageseinrichtung für Kinder
Alte Landstraße 84 auf. Nach der Beschlussfassung durch den Rat wird die
Verwaltung auf die Bezirksregierung Köln als Aufsichtsbehörde zugehen, um eine
entsprechende Genehmigung zu erhalten.
Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen der Vorlage Nr.
1395/2011
Beschluss des Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der
Kommunalaufsicht vom 26.07.2010
Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon: Wolfgang Mark, 51, 5110
Kurzbeschreibung
der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des
Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.
(Angaben
zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.)
Ausbau des Betreuungsangebotes für Kinder im Alter von unter 3 Jahren. Gesetzlicher Anspruch ab dem 01.08.13. Pflichtaufgabe.
A) Etatisiert unter Finanzstelle(n)
/ Produkt(e)/ Produktgruppe(n):
(Etatisierung im laufenden Haushalt und mittelfristiger
Finanzplanung)
Etatisierung erfolgt im städt. Etat 2012 im investiven Haushalt 2012 in der Produktgruppe 0605.
B) Finanzielle
Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:
(z. B. Personalkosten,
Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.)
Einzahlung: 396.000 €
Auszahlung: 704.000 €
C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:
(überschlägige Darstellung
pro Jahr)
Für die erhaltene Zuwendung des Landes NRW, die weitergeleitet wird, ist ein entsprechender passiver und aktiver Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden, der entsprechend der Laufzeit der Zweckbindung, in diesem Fall 20 Jahre, jährlich mit jeweils 5 % als Ertrag bzw. Aufwand aufgelöst wird.
D) Besonderheiten
(ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):
(z. B.: Inanspruchnahme aus
Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation,
Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche
Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)
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