Betreff
Einführung eines SozialTickets im Verkehrsverbund Rhein-Sieg zum 01.03.12
Vorlage
1439/2012
Aktenzeichen
660-pr
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussentwurf:

 

1.      Die Stadt Leverkusen führt zum 01.03.2012 für die gem. der Richtlinie Sozialticket 2011 des MWEBWV (Ministerium für Wirtschaft. Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr des Landes NRW) berechtigte Zielgruppe (SGB II-Empfänger, SGB XII-Empfänger, Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerbergesetz und Empfänger von Leistungen von Kriegsopferfürsorge) das preisstufenabhängige SozialTicket des Verkehrsverbundes Rhein-Sieg (VRS) ein.

 

2.      Die Stadt Leverkusen überträgt die für die Stadt eingeplanten Finanzmittel des MWEBWV zur Rabattierung von Ticketangeboten des öffentlichen Personennahverkehrs für die o. g. Berechtigtengruppe zweckgebunden und vollständig tarifmindernd an den Zweckverband VRS zur Ausschüttung an die anspruchsberechtigten Verkehrsunternehmen.

 

3.      Das Tarifangebot ist gekoppelt und befristet an eine ausreichende Finanzausstattung durch das Land NRW.

 

gezeichnet:

Buchhorn                                                      Häusler

 

Begründung:

 

In der Ratssitzung am 17.10.2011 hatte der Rat der Stadt Leverkusen unter Top 15 „Einführung eines Sozialtickets“ den Antrag der Fraktionen CDU, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, FDP und Freie Wähler Nr. 1253/2011 vom 12.09.2011  beschlossen. Der Beschluss lautete u. a., dass die Verwaltung die Einführung eines Sozialtickets für Leverkusen ab dem Jahr 2012 vorbereiten und entsprechende Gespräche mit dem VRS aufnehmen soll.

 

Das Protokoll dieses grundsätzlich positiven Beschlusses zur Einführung eines SozialTickets des Rates der Stadt Leverkusen wurde anschließend an den VRS übermittelt. Die Beschlussformulierung wurde von diesem auch nicht beanstandet.

 

Zur verbundweiten Einführung des SozialTickets durch den VRS ist ein positiver Grundsatzbeschluss aller Mitgliedskörperschaften im Verkehrsverbund Rhein-Sieg erforderlich. Vorbehaltlich dieser notwendigen Zustimmung aller Mitgliedskörperschaften des VRS hatte der VRS die Landesmittel fristgemäß zum 14.12.2011 beantragt.

 

Die Beschlussfassungen der einzelnen Mitgliedkörperschaften zogen sich aus verwaltungsinternen Gründen bis in den Januar 2012 hinein. Nach Vorlage aller positiven Beschlüsse hat der VRS diese am 18.01.2012 an die Bezirksregierung als Aufsichtsorgan weitergeleitet. Dabei hat die Bezirksregierung festgestellt, dass der bei der Stadt Leverkusen gefasste Beschluss formal nicht den Prüfungsanforderungen  genügt.

 

Es muss ein eindeutig formulierter Beschluss zur Einführung des SozialTickets herbeigeführt werden. Dies soll mit dieser Vorlage geschehen, da davon die Einführung im gesamten VRS-Gebiet abhängt. Wichtig ist hierbei auch die Übertragung der Finanzmittel des Landes NRW an den VRS.

 

Durch die zeitlichen Verzögerungen bei der Beschlussfassung in einzelnen Mitgliedskörperschaften und den danach noch erforderlichen Vorbereitungen beim VRS für die praktische Einführung soll das SozialTicket jetzt erstmalig zum 01.03.2012 an die Berechtigten ausgegeben werden.

 

Weitergehende Fragen aus der Ratssitzung vom 17.10.2011:

 

Welcher weitere Personenkreis kann die Fahrvergünstigungen beantragen?

 

Es sollte von der Verwaltung geprüft werden, ob und wie der begünstigte Personenkreis erweitert werden kann. Eine Ausweitung auf weitere Personenkreise ist mit den zurzeit zur Verfügung stehenden Finanzmitteln des Landes NRW kostenneutral nicht möglich.

Die VRS-Verbandsversammlung hat hierzu beschlossen, dass die Kosten für eine eventuelle Ausweitung auf weitere Berechtigtengruppen vom Verursacher, also von der Stadt Leverkusen, getragen werden müssten. Dies widerspricht allerdings dem Beschluss des Rates der Stadt Leverkusen, der eine für die Stadt kostenneutrale Einführung des Sozialtickets vorsieht.

 

Welche Tarife sollen im Einzelnen verbilligt werden?

 

Es gibt zwei vergünstigte Ticketangebote als SozialTicket, rabattierte 4er Tickets und ein Monatsticket, jeweils in den verschiedenen Preisstufen des VRS. Die Tickets gelten innerhalb des Verbundraumes.

 

Wie sind die Unterschiede zwischen dem SozialTicket des VRS und des VRR?

 

Zunächst einmal ist das SozialTicket im VRS eine Verbundlösung, an der sich alle Mitgliedskörperschaften des VRS beteiligen. Im VRR-Gebiet gibt es nur „Insellösungen“. Jede Mitgliedskörperschaft muss für sich allein über die Einführung entscheiden, unabhängig von den anderen.

Das VRS-Modell sieht durchgängige Preisstufen vor für alle Fahrbeziehungen im Verbundraum, z.B. auch zwischen Köln und Leverkusen oder Bonn und Leverkusen, sowie zwei Ticketangebote (4er Ticket und Monatsticket). 

Im VRR-Gebiet gibt es nur Monatstickets und diese gelten nur innerhalb einer Stadt bzw. Gemeinde.

 

Ist es möglich, ein Ergänzungsticket für den VRR einzuführen?

 

Dies ist grundsätzlich denkbar, aber zurzeit nicht vorgesehen. Die Mittel des Landes reichen nach bisheriger Kalkulation erst einmal für das beschlossene Modell. Es sind ggf. erst die Erfahrungen aus dem verbundweiten SozialTicket abzuwarten, um auf dieser Basis das Modell auszuweiten. Derzeit ist es nach Aussage des VRS nicht möglich, eine Kalkulation für eine solche Ergänzung durchzuführen, da das vorliegende Datenmaterial dies nicht zulässt.

Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen der Vorlage Nr. 1439/2012

Beschluss des Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der Kommunalaufsicht vom 26.07.2010

 

Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon: Frau Prämaßing / 660 / Tel. 6623

Kurzbeschreibung der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.

(Angaben zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.) 

 

Einführung des Sozialtickets

 

 

 

A) Etatisiert unter Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):

 (Etatisierung im laufenden Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)

 

Keine Etatisierung

 

 

 

B) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:

(z. B. Personalkosten, Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.)          

 

keine

 

 

 

C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:            

(überschlägige Darstellung pro Jahr)                                              

 

keine

 

 

 

D) Besonderheiten (ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):

(z. B.: Inanspruchnahme aus Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation, Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)

 

 

 

 

Begründung der einfachen Dringlichkeit:

 

Der Beschluss ist notwendig für die Einführung des verbundweiten SozialTickets im VRS.

Dieses soll zum 01.03.2012 erstmalig an die berechtigten Empfänger ausgegeben werden. Hierfür muss ein positiver Grundsatzbeschluss der Stadt Leverkusen beim VRS bzw. bei der Bezirksregierung Köln vorliegen.