Betreff
Zuständigkeitsordnung des Rates (ZustO)
Vorlage
0014/2009
Aktenzeichen
012-20-02-wb
Art
Beschlussvorlage

Beschlussentwurf:

 

Der Rat beschließt die Bildung und Zusammensetzung der Ausschüsse sowie die Zuständigkeiten des Rates, der Ausschüsse und des Stadtkämmerers gemäß der dieser Vorlage als Anlage 1 beigefügten Zuständigkeitsordnung.

 

gezeichnet:    Häusler

in Vertretung des Oberbürgermeisters

 

Begründung

 

Die bisherige Hauptsatzung der Stadt Leverkusen, Geschäftsordnung des Rates der Stadt Leverkusen und Richtlinien des Rates für die Bezirksvertretungen der Stadt Leverkusen (Bezirksrichtlinien) wurden im Rahmen eines viertägigen „Praxis-Workshops“ mit einem externen Referenten unter Beteiligung aller Dezernate und insbesondere der Einbeziehung des Fachbereichs Recht und Ordnung grundsätzlich überarbeitet.

 

Es sind komplette Neufassungen entstanden, die mit den alten Regelwerken nicht mehr vergleichbar sind.

Bei der Überarbeitung wurde schwerpunktmäßig darauf geachtet, den konkreten Regelungsaufträgen der aktuellen Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) zu entsprechen und möglichst Wiederholungen des Gesetzestextes der GO NRW zu vermeiden.

Dabei erfolgte auch eine inhaltliche Überprüfung auf Aktualität und Anpassung an zwischenzeitlich erfolgte Änderungen der GO NRW (ab 2007) und an neue Entwicklungen, wie zum Beispiel das Neue Kommunale Finanzmanagement, die bisher noch nicht berücksichtigt worden waren.

Des weiteren wurden die Regelwerke grundsätzlich „entfrachtet“, Fristen und Zeiten möglichst angeglichen und eine neue Systematik in Anlehnung an die GO NRW sowie Inhaltsverzeichnisse zur besseren Auffindbarkeit der einzelnen Regelungen eingeführt.

 

Zuständigkeiten des Rates für bestimmte Geschäfte der laufenden Verwaltung sowie Zuständigkeiten der Ausschüsse und des Stadtkämmerers, die bisher in der Hauptsatzung (§ 10) bzw. in der Geschäftsordnung (§§ 21, 22 und 23) geregelt waren, wurden in die neue Zuständigkeitsordnung aufgenommen.

Neu aufgenommen in die Hauptsatzung wurden besondere Ausschusszuständigkeiten in Angelegenheiten des Denkmalschutzes und der Schulträgerschaft.

 

Die bisherige Entscheidungszuständigkeit bei Ablehnung von Anträgen auf Löschung aus der Denkmalliste wurde sowohl beim Bau- und Planungsausschuss als auch bei den Bezirksvertretungen herausgenommen, da ein Entscheidungsspielraum kraft Gesetz nicht gegeben ist. Die Verwaltung informiert die Politik über die Entscheidungen der Denkmalbehörde zur Eintragung und Entlassung aus dem Denkmalschutz.

 

Größtenteils erfolgten in der neuen Zuständigkeitsordnung keine weiteren Änderungen bis auf geringfügige inhaltliche Anpassungen in Bezug auf Aktualität und neue Entwicklungen. Auf Wunsch der Politik wurden die Mitgliederzahlen der einzelnen Ausschüsse angehoben.

 

Im Übrigen wurden mit Ausnahme des Ausschusses für Soziales, Gesundheit und Senioren und des Ausschusses für Anregungen und Beschwerden - aufgrund ihrer Wortlänge - alle Ausschüsse in den Bezeichnungen aufeinander angepasst (Endung mit…“ausschuss“).

 

Unterausschüsse:

 

Die Bildung von Unterausschüssen mit eigenen Befugnissen und Entscheidungszuständigkeiten ist gesetzlich unzulässig. § 57 Absatz 1 GO NRW ermächtigt nur den Rat, Ausschüsse zu bilden. Nach rechtlicher Prüfung ist festzuhalten, dass der Rat die Ermächtigung zur Bildung von Ausschüssen auch nicht über die Hauptsatzung an einen Ratsausschuss zur Bildung von Unterausschüssen delegieren darf. Daher muss der gegenwärtige Unterausschuss Vergabe des Bau- und Planungsausschusses zukünftig wegfallen. Die Aufgaben sollen vom Bau- und Planungsausschuss wahrgenommen werden, in dringenden Fällen auch außerhalb des starren Sitzungsplans durch Sitzungen mit verkürzter Ladungsfrist.

Anders verhält es sich beim Kinder- und Jugendhilfeausschuss, der wegen seiner besonderen Stellung aufgrund der Sondergesetze auch weiterhin einen Unterausschuss Jugendhilfeplanung bilden könnte.

 

§ 7 Zuständigkeiten des Stadtkämmerers

 

Nach Fertigstellung des ersten NKF-Jahresabschlusses werden voraussichtlich noch inhaltliche Änderungen aufgrund der Erfahrungen mit dem ersten „NKF-Jahr“ notwendig. Diese Änderungen werden dem Rat im 1. Halbjahr 2010 zur Beratung und Beschlussfassung vorgelegt.