Beschlussentwurf:
Die am 30.01.2012
auf Basis des Antrags Nr. 1437/2012 beschlossene
Bürgerbefragung im Ortsteil ‚Hitdorf‘ wird mit dem in der Begründung
angeführten Wortlaut in der Variante C -
angeordnete Briefabstimmung bei 14-tägiger Rücksendezeit - durchgeführt, sobald
die ebenfalls in der Begründung dargestellten haushaltsrechtlichen Voraussetzungen
erfüllt sind.
2. Deckungsmittel
für die entstehenden Aufwendungen in Höhe von ca. 12.100 € sind in der
Projektgruppe1205 des Erfolgsplanes unter der lfd. Ziff. 13 („Aufwendungen für
Sach- und Dienstleistungen“) vorhanden.
gezeichnet:
Stein
Begründung:
I. Beschluss der Bezirksvertretung
I vom 30.01.2012
Die Bezirksvertretung I hat in ihrer Sitzung am 30.01.2012
mehrheitlich folgendes beschlossen:
„I. Es wird eine auf die im Stadtteil Hitdorf liegenden Stimmbezirke der
Kommunalwahl 2009 (Hitdorf-Ost ohne Rheindorf-Nord; Hitdorf-Mitte und -West )
bezogene Bürgerbefragung durchgeführt, mit der der Bürgerschaft folgende
Alternativen zum Verkehrskonzept Hitdorf zur Abstimmung vorgelegt werden:
1. Aus-/Umbau Hitdorfer Straße und Ringstraße in unmittelbarem
zeitlichen Zusammenhang mit dem Bau einer Umgehungsstraße
oder
2. Aus-/Umbau Hitdorfer Straße und Ringstraße ohne Umgehungsstraße
II. Die Bezirksvertretung I erklärt ihre politische Absicht, das
mehrheitliche Votum der Bürgerbefragung umzusetzen, soweit sich analog zum
aktuellen Gesetzentwurf der Landesregierung zu § 26 Abs. 7 GO NRW mindestens
10% der zur Kommunalwahl Wahlberechtigten hierfür ausgesprochen haben. Die
Verwaltung wird beauftragt, eine entsprechende Beschlussvorlage für die
Bezirksvertretung I zu erstellen.“
Die Verwaltung hat mit Stellungnahme vom 30.01.2012 diesen Beschluss für
rechtmäßig erachtet. Eine zwischenzeitlich erfolgte Abstimmung mit der Bezirksregierung
Köln (Kommunalaufsicht) hat diese Bewertung bestätigt. Mit Mail vom 17.02.2012
hat die Bezirksregierung folgendes ausgeführt:
„Die von der
Auf die Frage, ob die formalen
Voraussetzungen für einen Ratsbürgerentscheid im Sinne des § 26 GO NRW gegeben
wären, kommt es im Rahmen der politisch motivierten Erfassung des Bürgerwillens
nicht an.
Gleichwohl ergibt sich mit Blick auf die die kommunale
Selbstverwaltungsgarantie ausgestaltenden Zuständigkeitsbestimmungen in der GO
die Forderung, dass der Initiator der Befragung auch für die anschließende
Sachentscheidung eigene Kompetenzen hat. Für den konkreten Fall stellt sich
daher die Frage, ob die Bezirksvertretung den Straßenaus-/umbau ohne zeitlichen
Zusammenhang zum Bau einer Umgehungsstraße überhaupt verweigern und die
Umsetzung einer entsprechende Planungsentscheidung des Rates blockieren dürfte.
Ich bitte, dies vor dem Hintergrund der in der Hauptsatzung geregelten
Zuständigkeiten der Bezirksvertretungen zunächst in eigener Verantwortung zu
prüfen.“
Die Verwaltung ist – wie bereits mehrfach erläutert – der Rechtsauffassung,
dass die Bezirksvertretung das alleinige Entscheidungsrecht für einen
entsprechenden Baubeschluss hat und diesen zeitlich unbefristet ablehnen kann.
Weiterhin hat die Bezirksregierung folgendes erläutert:
„Die Formulierung im Antrag der
Aus diesem Grund empfiehlt die Verwaltung
folgende Formulierung für die
Bürgerbefragung:
„1. Aus-/Umbau Hitdorfer Straße und Ringstraße in unmittelbarem
zeitlichen Zusammenhang mit dem Bau einer Umgehungsstraße
oder
2. Aus-/Umbau Hitdorfer Straße und
Ringstraße, auch wenn die zeitnahe Erstellung
einer Umgehungsstraße nicht gesichert ist.“
Eine verbindliche politische Zusicherung ist
dem Hinweis der Bezirksregierung entsprechend in dieser Formulierung nicht enthalten.
II. Haushaltsrechtliche Bewertung
Die von der
Bezirksvertretung I beschlossene Bürgerbefragung steht im unmittelbaren
Zusammenhang mit der durch die Bezirksvertretung I zu treffenden Entscheidung
über die bislang nicht beschlossene Ausbauplanung(abgelehnte Vorlage
Nr. 1279/2011 - Verkehrskonzept Hitdorf - Ausbau Ringstraße).
Es handelt sich um Aufwendungen, die in direktem Zusammenhang mit den im
Finanzplan, Produktgruppe 1205, etatisierten Straßenbaumaßnahmen stehen. Die
Aufwendungen für die Bürgerbefragung (vgl. im Einzelnen die in der Anlage beigefügte
Kostenaufstellung) selbst dürften aber nicht als Investition, sondern als
konsumtive Ausgabe einzustufen sein, so dass die hierfür notwendigen
Deckungsmittel in der Projektgruppe 1205 des Teilergebnisplanes des FB 66 unter
der lfd. Ziff. 13 („Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen“) darzustellen
sind
Der Beschluss über die Ausbauplanung liegt in der alleinigen
Entscheidungskompetenz der Bezirksvertretung. Dem steht auch nicht das
Budgetrecht des Rates entgegen. Hierzu hat die Bezirksregierung mit Mail vom
22.02.2012 folgendes ausgeführt:
„Die von Ihnen dargelegten Bedenken gegen
einen die Finanzierung der geplanten Bürgerbefragung explizit unterbindenden
Ratsbeschluss werden von mir geteilt. Unabhängig von Fragen des die Kontierung
und Buchung betreffenden Haushaltsrechts ginge eine derartige Negativabgrenzung
über das Budgetrecht des Rates hinaus. Die Bezirksvertretungen haben zwar
keinen Finanzierungsanspruch für alle in ihre Zuständigkeit fallenden
Projekte/Maßnahmen, sie müssen aber grundsätzlich mit Finanzmitteln
ausgestattet werden, um die Aufgabenerfüllung zu sichern. Gemäß § 37 Abs.3 Satz
1 2.Halbsatz GO NRW sollen sie über den Verwendungszweck eines Teils ihrer
Haushaltsmittel auch selbst entscheiden können. Und dass eine dem Grunde nach
von § 26 Abs.9 GO NRW abgeleitete Bürgerbefragung zur Hitdorfer Straße
wesentlich über die Belange des Bezirks hinausreicht, vermag ich derzeit nicht
zu erkennen.“
Die Bürgerbefragung
teilt allerdings die haushaltsrechtliche Einordnung der Gesamtmaßnahme des
Um-/Ausbaus von Ringstraße und Hitdorfer Straße als neue, nicht rentierliche
freiwillige Investition. Gemäß § 82 GO NRW sind finanzrelevante Maßnahmen im Zusammenhang
mit diesem Projekt erst dann zulässig, wenn –wie in den Vorjahren – eine dies abdeckende
Duldungsverfügung der Bezirksregierung vorliegt oder aber – wie seitens der
Verwaltung angestrebt – eine Haushaltgenehmigung nach
§ 76 Abs. 3 GO NRW n.F. erfolgt ist.
Dies gilt für sämtliche in diesem
Zusammenhang beabsichtigten konsumtiven und investiven Ausgaben.
Sobald der Haushalt
2012 geduldet bzw. genehmigt wird, stehen haushaltsrechtliche Hindernisse der
Durchführung der Bürgerbefragung nicht weiter entgegen. Da die Bürgerbefragung
im Rahmen des gem. § 21 Gemeindehaushaltsverordnung NRW gebildeten Budgets
für die Produktgruppe 1205 ohne Überschreitung des Gesamtbudgets realisierbar
ist, ist eine zusätzliche Bereitstellung von Haushaltsmitteln nicht notwendig.
III. Mögliche Varianten der
Umsetzung des Beschlusses der Bezirksvertretung I
vom 30.01.2012
Die am 30.01.2012
auf Basis des Antrags Nr. 1437/2012 beschlossene
Bürgerbefragung im Ortsteil ‚Hitdorf‘ könnte in den unter Pt. 1 dargestellten
Varianten A, B oder C durchgeführt werden. Für alle drei Varianten wurde auf
Basis der letzten Wahlkosten (Landtagwahl Mai/2010) eine Kostenschätzung (s. Anlage) erstellt sowie die
wesentlichen Vor- und Nachteile beschrieben.
1. Darstellung der Varianten
1.1 Variante A)
Eintägige Urnenabstimmung mit vorheriger Briefabstimmung bei 21-tägiger
Rücksendezeit
Für Variante A
entstehen voraussichtlich Kosten in Höhe von 17.100 €.
Vorteile
- Das Verfahren
stimmt rechtlich mit Wahlen und Bürgerentscheiden überein.
Nachteile
- Bedeutender
Aufwand für die Verwaltungstätigkeit außerhalb der Dienstzeit
- EDV- und
Personalkosten für individuell beantragte Briefabstimmung
- Zu erwartendes
Bürgerinteresse an einer Urnenabstimmung ist tendenziell niedrig.
1.2 Variante B)
Eintägige Urnenabstimmung ohne Briefabstimmung
Für Variante B
entstehen voraussichtlich Kosten in Höhe von 12.500 €.
Vorteile
- Das Verfahren
stimmt zumindest teilweise rechtlich mit Wahlen und Bürgerentscheiden überein.
Nachteile
- Zusätzlicher
Aufwand für Verwaltungstätigkeit außerhalb der Dienstzeit
- Fehlende
Briefabstimmungsmöglichkeit stößt auf massive öffentliche Kritik.
- Zu erwartendes
Bürgerinteresse an einer Urnenabstimmung ist tendenziell niedrig.
1.3 Variante C)
Angeordnete Briefabstimmung bei 14-tägiger Rücksendezeit
Für Variante C
entstehen voraussichtlich Kosten in Höhe von 12.100 €.
Vorteile
- Kein Aufwand für
Verwaltungstätigkeit außerhalb der Dienstzeit
- Kein
Antragsverfahren oder Urnengang für den Bürger
- Kostenvorteil
durch gemeinsamen Versand von Informations- und Abstimmungsunterlagen
- EDV Technisch
vereinfachte Abwicklung, da keine Verwaltung eines Abstimmungsverzeichnisses
mit individueller Briefabstimmung anfällt.
- Zu erwartende
mittlere Abstimmungsbeteiligung.
Nachteile
- Besondere
Maßnahmen sind erforderlich, um eine zeitgleiche flächendeckende Zustellung der
Abstimmungsunterlagen durch die Deutsche Post AG sicherzustellen.
- Ggf. größere Nacharbeiten für nicht zugestellte Abstimmungsunterlagen
vorstellbar.
- Die Auswertung
erfordert im Vergleich zur Urnenabstimmung einen Zusatzaufwand für die
Behandlung der Abstimmungsscheine (~ Wahlscheine).
2. Anmerkungen zu den Varianten
Angesichts der in
den letzten Jahren beobachteten verstärkten Tendenz zur Briefwahl tritt der
theoretische Kostenvorteil einer Urnenabstimmung nicht in einem zuverlässig
vorhersehbaren Umfang tatsächlich ein.
Im Vergleich zu
Wahlen werden die Kosten für die Varianten A und B durch den zusätzlichen
Versand von Informationsunterlagen parallel zur Abstimmungsbenachrichtigung
erhöht.
Die Kosten für die Varianten A und B würden auch bei Verlagerung des
Abstimmungstages auf einen Werktag kaum gesenkt, da wegen der dann notwendigen
Ausdehnung der Abstimmungszeiten auf die Abendstunden dennoch ein Aufwand für
die Verwaltungstätigkeit außerhalb der Dienstzeit anfiele. Außerdem wäre die
Bereitstellung der gewohnten Abstimmungslokale zumindest in Schulen
problematisch.
Die Kosten für
Variante C könnten weiter reduziert werden, wenn die Stimmberechtigten um
Nutzung der Hausbriefkästen von Schulen und städt. Kindergärten in Hitdorf
gebeten werden. Voraussichtlich lassen sich auch noch weitere Postsammelstellen
einrichten.
3. Vorschlag der Verwaltung
Die Verwaltung
empfiehlt mit Blick auf die überschaubaren Kosten, den moderaten
Verwaltungsaufwand und die erwartete höchste Abstimmungsbeteiligung bei
vertretbaren Nachteilen die Variante C.
Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen der Vorlage Nr.
1545/2012
Beschluss des Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der
Kommunalaufsicht vom 26.07.2010
Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon: Frank Stein / Dez. III / 88 30..
Kurzbeschreibung
der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des
Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.
(Angaben
zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.)
Die von der
Bezirksvertretung I beschlossene Bürgerbefragung steht im unmittelbaren
Zusammenhang mit der durch die Bezirksvertretung I zu treffenden Entscheidung
über die bislang nicht beschlossene Ausbauplanung(abgelehnte Vorlage Nr.
1279/2011 - Verkehrskonzept Hitdorf - Ausbau Ringstraße).
Es handelt sich um Aufwendungen, die in direktem Zusammenhang mit den im
Finanzplan, Produktgruppe 1205, etatisierten Straßenbaumaßnahmen stehen. Die
Aufwendungen für die Bürgerbefragung (vgl. im Einzelnen die in der Anlage beigefügte
Kostenaufstellung) selbst dürften aber nicht als Investition, sondern als
konsumtive Ausgabe einzustufen sein, so dass die hierfür notwendigen
Deckungsmittel in der Projektgruppe 1205 des Teilergebnisplanes des FB 66 unter
der lfd. Ziff. 13 („Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen“) darzustellen
sind
A) Etatisiert unter
Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):
(Etatisierung im laufenden Haushalt und
mittelfristiger Finanzplanung)
Straßenbaumaßnahmen, Produktgruppe 1205
B) Finanzielle
Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:
(z. B. Personalkosten,
Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.)
12.100,00 Euro
C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:
(überschlägige Darstellung
pro Jahr)
keine
D) Besonderheiten
(ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):
(z. B.: Inanspruchnahme aus
Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation,
Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche
Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)
s. Begründung