Betreff
Bürgerbefragung Hitdorf
Vorlage
1545/2012
Aktenzeichen
Dez. III-1-0-78-me-sö
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussentwurf:

 

Die am 30.01.2012 auf Basis des Antrags Nr. 1437/2012 beschlossene
Bürgerbefragung im Ortsteil ‚Hitdorf‘ wird mit dem in der Begründung angeführten Wortlaut  in der Variante C - angeordnete Briefabstimmung bei 14-tägiger Rücksendezeit - durchgeführt, sobald die ebenfalls in der Begründung dargestellten haushaltsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

 

2. Deckungsmittel für die entstehenden Aufwendungen in Höhe von ca. 12.100 € sind in der Projektgruppe1205 des Erfolgsplanes unter der lfd. Ziff. 13 („Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen“) vorhanden.

 

gezeichnet:

Stein

 

Begründung:

 

I. Beschluss der Bezirksvertretung I vom 30.01.2012

Die Bezirksvertretung I hat in ihrer Sitzung am 30.01.2012 mehrheitlich folgendes beschlossen:

 

„I. Es wird eine auf die im Stadtteil Hitdorf liegenden Stimmbezirke der Kommunalwahl 2009 (Hitdorf-Ost ohne Rheindorf-Nord; Hitdorf-Mitte und -West ) bezogene Bürgerbefragung durchgeführt, mit der der Bürgerschaft folgende Alternativen zum Verkehrskonzept Hitdorf zur Abstimmung vorgelegt werden:

1. Aus-/Umbau Hitdorfer Straße und Ringstraße in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Bau einer Umgehungsstraße

 oder

2. Aus-/Umbau Hitdorfer Straße und Ringstraße ohne Umgehungsstraße

II. Die Bezirksvertretung I erklärt ihre politische Absicht, das mehrheitliche Votum der Bürgerbefragung umzusetzen, soweit sich analog zum aktuellen Gesetzentwurf der Landesregierung zu § 26 Abs. 7 GO NRW mindestens 10% der zur Kommunalwahl Wahlberechtigten hierfür ausgesprochen haben. Die Verwaltung wird beauftragt, eine entsprechende Beschlussvorlage für die Bezirksvertretung I zu erstellen.“

 

Die Verwaltung hat mit Stellungnahme vom 30.01.2012 diesen Beschluss für rechtmäßig erachtet. Eine zwischenzeitlich erfolgte Abstimmung mit der Bezirksregierung Köln (Kommunalaufsicht) hat diese Bewertung bestätigt. Mit Mail vom 17.02.2012 hat die Bezirksregierung folgendes ausgeführt:

 

Die von der SPD-Fraktion in der Bezirksvertretung für den Stadtbezirk I initiierte Bürgerbefragung ist in der Gemeindeordnung NRW nicht geregelt. Ihre Schlussfolgerung, dass eine derartige Ermittlung der Position der Bürgerschaft deshalb nicht automatisch unzulässig sei, wird von mir geteilt. Allerdings müssen die in der Gemeindeordnung für das Zustandekommen der Willens- und Entscheidungsbildung der kommunalen Vertretung vorgesehenen institutionellen und verfahrensmäßigen Regelungen beachtet werden. So darf das Ergebnis der Bürgerbefragung nicht an die Stelle der Entscheidung der Bezirksvertretung treten. Auch eine verbindliche Zusicherung der Politik, das Ergebnis umsetzen zu wollen, bliebe ohne formalrechtliche Bindungswirkung und sollte deshalb nicht Gegenstand der Befragung sein.

 

Auf die Frage, ob die formalen Voraussetzungen für einen Ratsbürgerentscheid im Sinne des § 26 GO NRW gegeben wären, kommt es im Rahmen der politisch motivierten Erfassung des Bürgerwillens nicht an.

Gleichwohl ergibt sich mit Blick auf die die kommunale Selbstverwaltungsgarantie ausgestaltenden Zuständigkeitsbestimmungen in der GO die Forderung, dass der Initiator der Befragung auch für die anschließende Sachentscheidung eigene Kompetenzen hat. Für den konkreten Fall stellt sich daher die Frage, ob die Bezirksvertretung den Straßenaus-/umbau ohne zeitlichen Zusammenhang zum Bau einer Umgehungsstraße überhaupt verweigern und die Umsetzung einer entsprechende Planungsentscheidung des Rates blockieren dürfte. Ich bitte, dies vor dem Hintergrund der in der Hauptsatzung geregelten Zuständigkeiten der Bezirksvertretungen zunächst in eigener Verantwortung zu prüfen.“

 

Die Verwaltung ist – wie bereits mehrfach erläutert – der Rechtsauffassung, dass die Bezirksvertretung das alleinige Entscheidungsrecht für einen entsprechenden Baubeschluss hat und diesen zeitlich unbefristet ablehnen kann.

 

Weiterhin hat die Bezirksregierung folgendes erläutert:

 

„Die Formulierung im Antrag der SPD-Fraktion halte ich im Übrigen für geeignet, in Bezug auf die Auswahlalternativen missverstanden zu werden. Da in der zweiten Alternative der unmittelbare zeitliche Zusammenhang nicht mehr erwähnt wird, könnten Befürworter dieser Alternative dahingehend verstanden werden, dass sie grundsätzlich keine Umgehungsstraße wünschen. Gemeint ist doch wohl, sich für den Ausbau auch dann auszusprechen, wenn die zeitnahe Herstellung einer Umgehung (noch) nicht beschlossen ist.“

 

 

Aus diesem Grund empfiehlt die Verwaltung folgende Formulierung für die
Bürgerbefragung:

 

„1. Aus-/Umbau Hitdorfer Straße und Ringstraße in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Bau einer Umgehungsstraße

 oder

2. Aus-/Umbau Hitdorfer Straße und Ringstraße, auch wenn die zeitnahe Erstellung  einer Umgehungsstraße nicht gesichert ist.“

 

Eine verbindliche politische Zusicherung ist dem Hinweis der Bezirksregierung entsprechend in dieser Formulierung nicht enthalten.

 

 

II. Haushaltsrechtliche Bewertung

 

Die von der Bezirksvertretung I beschlossene Bürgerbefragung steht im unmittelbaren Zusammenhang mit der durch die Bezirksvertretung I zu treffenden Entscheidung über die bislang nicht beschlossene Ausbauplanung(abgelehnte Vorlage
Nr. 1279/2011 - Verkehrskonzept Hitdorf - Ausbau Ringstraße).

Es handelt sich um Aufwendungen, die in direktem Zusammenhang mit den im Finanzplan, Produktgruppe 1205, etatisierten Straßenbaumaßnahmen stehen. Die Aufwendungen für die Bürgerbefragung (vgl. im Einzelnen die in der Anlage beigefügte Kostenaufstellung) selbst dürften aber nicht als Investition, sondern als konsumtive Ausgabe einzustufen sein, so dass die hierfür notwendigen Deckungsmittel in der Projektgruppe 1205 des Teilergebnisplanes des FB 66 unter der lfd. Ziff. 13 („Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen“) darzustellen sind

Der Beschluss über die Ausbauplanung liegt in der alleinigen Entscheidungskompetenz der Bezirksvertretung. Dem steht auch nicht das Budgetrecht des Rates entgegen. Hierzu hat die Bezirksregierung mit Mail vom 22.02.2012 folgendes ausgeführt:

 

Die von Ihnen dargelegten Bedenken gegen einen die Finanzierung der geplanten Bürgerbefragung explizit unterbindenden Ratsbeschluss werden von mir geteilt. Unabhängig von Fragen des die Kontierung und Buchung betreffenden Haushaltsrechts ginge eine derartige Negativabgrenzung über das Budgetrecht des Rates hinaus. Die Bezirksvertretungen haben zwar keinen Finanzierungsanspruch für alle in ihre Zuständigkeit fallenden Projekte/Maßnahmen, sie müssen aber grundsätzlich mit Finanzmitteln ausgestattet werden, um die Aufgabenerfüllung zu sichern. Gemäß § 37 Abs.3 Satz 1 2.Halbsatz GO NRW sollen sie über den Verwendungszweck eines Teils ihrer Haushaltsmittel auch selbst entscheiden können. Und dass eine dem Grunde nach von § 26 Abs.9 GO NRW abgeleitete Bürgerbefragung zur Hitdorfer Straße wesentlich über die Belange des Bezirks hinausreicht, vermag ich derzeit nicht zu erkennen.“

 

Die Bürgerbefragung teilt allerdings die haushaltsrechtliche Einordnung der Gesamtmaßnahme des Um-/Ausbaus von Ringstraße und Hitdorfer Straße als neue, nicht rentierliche freiwillige Investition. Gemäß § 82 GO NRW sind finanzrelevante Maßnahmen im Zusammenhang mit diesem Projekt erst dann zulässig, wenn –wie in den Vorjahren – eine dies abdeckende Duldungsverfügung der Bezirksregierung vorliegt oder aber – wie seitens der Verwaltung angestrebt – eine Haushaltgenehmigung nach
§ 76 Abs. 3 GO NRW n.F. erfolgt ist.  Dies gilt für sämtliche in diesem Zusammenhang beabsichtigten konsumtiven und investiven Ausgaben.

 

Sobald der Haushalt 2012 geduldet bzw. genehmigt wird, stehen haushaltsrechtliche Hindernisse der Durchführung der Bürgerbefragung nicht weiter entgegen. Da die Bürgerbefragung im Rahmen des gem. § 21 Gemeindehaushaltsverordnung NRW gebildeten Budgets für die Produktgruppe 1205 ohne Überschreitung des Gesamtbudgets realisierbar ist, ist eine zusätzliche Bereitstellung von Haushaltsmitteln nicht notwendig.

 

 

III. Mögliche Varianten der Umsetzung des Beschlusses der Bezirksvertretung I
    vom 30.01.2012

 

Die am 30.01.2012 auf Basis des Antrags Nr. 1437/2012 beschlossene
Bürgerbefragung im Ortsteil ‚Hitdorf‘ könnte in den unter Pt. 1 dargestellten Varianten A, B oder C durchgeführt werden. Für alle drei Varianten wurde auf Basis der letzten Wahlkosten (Landtagwahl Mai/2010) eine Kostenschätzung (s. Anlage) erstellt sowie die wesentlichen Vor- und Nachteile beschrieben.

 


1. Darstellung der Varianten

 

1.1 Variante A)
Eintägige Urnenabstimmung mit vorheriger Briefabstimmung bei 21-tägiger Rücksendezeit

 

Für Variante A entstehen voraussichtlich Kosten in Höhe von 17.100 €.

 

Vorteile

- Das Verfahren stimmt rechtlich mit Wahlen und Bürgerentscheiden überein.

 

Nachteile

- Bedeutender Aufwand für die Verwaltungstätigkeit außerhalb der Dienstzeit

- EDV- und Personalkosten für individuell beantragte Briefabstimmung

- Zu erwartendes Bürgerinteresse an einer Urnenabstimmung ist tendenziell niedrig.

 

 

1.2 Variante B)
Eintägige Urnenabstimmung ohne Briefabstimmung

 

Für Variante B entstehen voraussichtlich Kosten in Höhe von 12.500 €.

 

Vorteile

- Das Verfahren stimmt zumindest teilweise rechtlich mit Wahlen und Bürgerentscheiden überein.



Nachteile

- Zusätzlicher Aufwand für Verwaltungstätigkeit außerhalb der Dienstzeit

- Fehlende Briefabstimmungsmöglichkeit stößt auf massive öffentliche Kritik.

- Zu erwartendes Bürgerinteresse an einer Urnenabstimmung ist tendenziell niedrig.


 

1.3 Variante C)
Angeordnete Briefabstimmung bei 14-tägiger Rücksendezeit

 

Für Variante C entstehen voraussichtlich Kosten in Höhe von 12.100 €.

 

Vorteile

- Kein Aufwand für Verwaltungstätigkeit außerhalb der Dienstzeit

- Kein Antragsverfahren oder Urnengang für den Bürger

- Kostenvorteil durch gemeinsamen Versand von Informations- und Abstimmungsunterlagen

- EDV Technisch vereinfachte Abwicklung, da keine Verwaltung eines Abstimmungsverzeichnisses mit individueller Briefabstimmung anfällt.

- Zu erwartende mittlere Abstimmungsbeteiligung.


Nachteile

- Besondere Maßnahmen sind erforderlich, um eine zeitgleiche flächendeckende Zustellung der Abstimmungsunterlagen durch die Deutsche Post AG sicherzustellen.
- Ggf. größere Nacharbeiten für nicht zugestellte Abstimmungsunterlagen vorstellbar.

- Die Auswertung erfordert im Vergleich zur Urnenabstimmung einen Zusatzaufwand für die Behandlung der Abstimmungsscheine (~ Wahlscheine).

 

2. Anmerkungen zu den Varianten

 

Angesichts der in den letzten Jahren beobachteten verstärkten Tendenz zur Briefwahl tritt der theoretische Kostenvorteil einer Urnenabstimmung nicht in einem zuverlässig vorhersehbaren Umfang tatsächlich ein.

 

Im Vergleich zu Wahlen werden die Kosten für die Varianten A und B durch den zusätzlichen Versand von Informationsunterlagen parallel zur Abstimmungsbenachrichtigung erhöht.

Die Kosten für die Varianten A und B würden auch bei Verlagerung des Abstimmungstages auf einen Werktag kaum gesenkt, da wegen der dann notwendigen Ausdehnung der Abstimmungszeiten auf die Abendstunden dennoch ein Aufwand für die Verwaltungstätigkeit außerhalb der Dienstzeit anfiele. Außerdem wäre die Bereitstellung der gewohnten Abstimmungslokale zumindest in Schulen problematisch.

 

Die Kosten für Variante C könnten weiter reduziert werden, wenn die Stimmberechtigten um Nutzung der Hausbriefkästen von Schulen und städt. Kindergärten in Hitdorf gebeten werden. Voraussichtlich lassen sich auch noch weitere Postsammelstellen einrichten.

 

 

3. Vorschlag der Verwaltung

Die Verwaltung empfiehlt mit Blick auf die überschaubaren Kosten, den moderaten Verwaltungsaufwand und die erwartete höchste Abstimmungsbeteiligung bei vertretbaren Nachteilen die Variante C.

Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen der Vorlage Nr. 1545/2012

Beschluss des Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der Kommunalaufsicht vom 26.07.2010

 

Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon: Frank Stein / Dez. III / 88 30..

Kurzbeschreibung der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.

(Angaben zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.) 

 

Die von der Bezirksvertretung I beschlossene Bürgerbefragung steht im unmittelbaren Zusammenhang mit der durch die Bezirksvertretung I zu treffenden Entscheidung über die bislang nicht beschlossene Ausbauplanung(abgelehnte Vorlage Nr. 1279/2011 - Verkehrskonzept Hitdorf - Ausbau Ringstraße).

Es handelt sich um Aufwendungen, die in direktem Zusammenhang mit den im Finanzplan, Produktgruppe 1205, etatisierten Straßenbaumaßnahmen stehen. Die Aufwendungen für die Bürgerbefragung (vgl. im Einzelnen die in der Anlage beigefügte Kostenaufstellung) selbst dürften aber nicht als Investition, sondern als konsumtive Ausgabe einzustufen sein, so dass die hierfür notwendigen Deckungsmittel in der Projektgruppe 1205 des Teilergebnisplanes des FB 66 unter der lfd. Ziff. 13 („Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen“) darzustellen sind

 

 

A) Etatisiert unter Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):

 (Etatisierung im laufenden Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)

 

Straßenbaumaßnahmen, Produktgruppe 1205

 

 

B) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:

(z. B. Personalkosten, Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.)          

 

12.100,00 Euro

 

 

C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:            

(überschlägige Darstellung pro Jahr)                                              

 

keine

 

 

D) Besonderheiten (ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):

(z. B.: Inanspruchnahme aus Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation, Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)

 

s. Begründung