Betreff
Bildung des Kreiswahlausschusses für den Wahlkreis 20 - Leverkusen zur Landtagswahl am 13.05.2012
Vorlage
1551/2012
Aktenzeichen
330-92-11-10-me-schm
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussentwurf:

 

Folgende Mitglieder oder sachkundige Bürger werden als Beisitzer(innen) bzw. stellv. Beisitzer(innen) in den Kreiswahlausschuss für den Wahlkreis 20 – Leverkusen zur Landtagswahl in NRW am 13.05.2012 gewählt:

 

 

                        a) als Beisitzer                                 b) als Stellvertreter

 

1.                                                                                                                1.

 

2.                                                                                                                2.

 

3.                                                                                                                3.

 

4.                                                                                                                4.

 

5.                                                                                                                5.

 

6.                                                                                                                6.

 

 

gezeichnet:

Buchhorn                              

 

Begründung:

 

1. Aufgrund der Auflösung des Landtages NRW am 14.03.2012 muss innerhalb von sechzig Tagen die Neuwahl des Landtages stattfinden.

 

Wahltermin ist der 13.05.2012.

 

2. Gem. § 10 Abs. 3 Landeswahlgesetz in der z. Z. gültigen Fassung vom 20.12.2007 ist für jeden Wahlkreis ein Kreiswahlausschuss zu bilden. Die Beisitzer werden von den Vertretungen der Kreise bzw. der kreisfreien Städte gewählt.

 

Auf den Kreiswahlausschuss finden die allgemeinen Vorschriften des kommunalen Verfassungsrechts entsprechende Anwendung.

 

Neben den Beisitzern ist auch eine entsprechende Anzahl von stellvertretenden Beisitzern zu wählen.

 

3. Seit 2005 bildet das Gebiet der Stadt Leverkusen den (eigenständigen) Wahlkreis 20, so dass ausschließlich der hiesige Rat zuständig ist.

 

Sofern eine Einigung auf einen einheitlichen Wahlvorschlag und ein einstimmiger Beschluss des Rates nicht zustande kommen, sind die Sitze im Kreiswahlausschuss nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (Höchstzahlverfahren entspr. § 50 Abs. 3 GO NRW) zu verteilen.

 

4. Die Wahl der Beisitzer sollte kurzfristig erfolgen, da der Kreiswahlausschuss ggf. schon im Mängelbeseitigungsverfahren für Wahlvorschläge als letzte Instanz gegen Verfügungen des Wahlleiters zusammentreten muss.

 

Die vorhersehbaren Sitzungen des Kreiswahlausschusses finden im Zusammenhang mit der Zulassung der eingegangenen Wahlvorschläge (Termin steht noch nicht fest) bzw. der Feststellung des Wahlergebnisses (Termin steht noch nicht fest) statt.

Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen der Vorlage Nr.   …………

Beschluss des Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der Kommunalaufsicht vom 26.07.2010

 

Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon:  

 

Kurzbeschreibung der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.

(Angaben zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.) 

 

 

 

 

 

 

A) Etatisiert unter Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):

 (Etatisierung im laufenden Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)

 

 

 

 

 

 

 

B) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:

(z. B. Personalkosten, Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.)          

 

 

 

 

 

 

 

C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:            

(überschlägige Darstellung pro Jahr)                                              

 

 

 

 

 

 

D) Besonderheiten (ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):

(z. B.: Inanspruchnahme aus Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation, Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)

 

 

 

 

Begründung der einfachen Dringlichkeit:

 

In der Sache müsste bis zum 01.04.2012 eine Entscheidung vorliegen.