- Aufstellungsbeschluss
Beschlussentwurf:
Für das grob umschriebene Gebiet östlich der Merziger Straße, südlich der Mettlacher Straße, nördlich der Saarbrücker Straße sowie westlich der St. Ingberter Straße ist ein Bebauungsplan im Sinne des § 30 Abs. 1 BauGB aufzustellen. Die genaue Abgrenzung ist der Planzeichnung gemäß Anlage 1 zu entnehmen.
Die Aufstellung erfolgt im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB.
Rechtsgrundlagen: § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch - BauGB in
Verbindung mit § 13 a BauGB.
Die Beschlussfassung erfolgt vorbehaltlich des Beitrittsbeschlusses der Bezirksvertretung III.
gezeichnet:
Buchhorn
Begründung:
Das heute brachliegende, ehemalige Volksschulgelände soll der Wohnnutzung zugeführt werden. Der Planbereich (Anlage 1) befindet sich innerhalb der Waldsiedung (südlicher Bereich). Der Flächennutzungsplan stellt den Planbereich als Wohngebiet dar. Hervorzuhebende Lage- bzw. Wohnqualitätsvorteile sind
- die Nähe zum Erholungsraum Dünnwalder Wald,
- gute Erreichbarkeit des Stadtteilzentrums Schlebusch,
- gute Verbindung zu den übergeordneten Straßen und Fernstraßen,
- gute Erreichbarkeit der KVB – Endhaltestelle Nittumer Weg.
Die Umgebungsbebauung ist geprägt durch freistehende Einfamilienhäuser (früher Arbeiterwohnhäuser). Diese werden heute für den gehobenen Bedarf verstärkt nachgefragt. In Anlehnung daran ist geplant, Einfamilienhäuser in Form eines reinen Wohngebietes WR auszuweisen. Das städtische Grundstück hat eine Gesamtfläche von ca. 9.000 m². Überschlägig sind ca. 12 - 16 Gebäude vorstellbar. Um eine sinnvolle Grundstücksteilung vorgeben zu können, ist ausgehend von der Merziger Straße die Anlage eines inneren Erschließungsstichs vorgesehen, dieser soll über einen Fußweg mit der St. Ingberter Straße verbinden. Konkrete Entwürfe und Varianten sind im weiteren Verfahren zu erstellen.
Wie in der Waldsiedung häufig vorzufinden, sind auch hier die Böden stark verunreinigt. Der Bereich überdeckt überwiegend eine seitens der Carbonit AG verfüllte Kiesgrube. Eine sanierungsvorbereitende Altlasten- und Baugrunduntersuchung (Dr. Tillmanns & Partner 2010) liegt bereits vor. Aufgrund der potentiell erzielbaren Baulandpreise ist eine Sanierung wirtschaftlich tragfähig. Die Verwaltung geht davon aus, dass Einnahmen aus dem Grunderlös verbleiben. Es ist städtebaulich sinnvoll und richtig, diese Brachfläche als Maßnahme der Innenentwicklung zu schließen.
Auf Grundlage des Aufstellungsbeschlusses soll eine Machbarkeitsstudie bzw. ein städtebaulicher Entwurf in die Wege geleitet werden. Der Bodeneingriff bzw. die Bauflächen sollen in Relation mit einem Bodensanierungskonzept kostenorientiert konkreter erfasst und stadtgestalterisch konzipiert werden, daran anknüpfen soll eine Investorenausschreibung. Da die Stadt über eigene Mittel zur Baulandbereitstellung bzw. Aufschließung des Gebietes nicht verfügt, wird das Ziel verfolgt, einen Sanierungs- und Erschließungsträger zur Finanzierung und Projektierung des Wohngebietes zu gewinnen.
Stadtentwicklungspolitisches Ziel
ist es, die Wohnbevölkerung Leverkusens zu stabilisieren und wertvolle
Innenbereiche für die zusätzliche Wohnlandbereitstellung zur Verfügung zu
stellen. Das Planverfahren ist im Arbeitsprogramm „Verbindliche Bauleitplanung“ (Vorlage 0415/2010), Anlage 2, als
Prioritäres Projekt des Wohnungsbaus – hier „Freiplatz für Projekte des
Bodenmanagements“ vorgesehen. Der Freiplatz wird in Anspruch genommen, da es
sich um die Entwicklung einer städtischen Fläche handelt und auch der Umsetzung
des Altlastenerlasses dient.
Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen der Vorlage Nr.
1559/2012
Beschluss des Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der
Kommunalaufsicht vom 26.07.2010
Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon: Herr Müller / FB 61 / Tel. 406-6133
Kurzbeschreibung der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.
(Angaben zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.)
Bauleitpläne
gehören zu den pflichtigen Aufgaben. Sie sind aufzustellen, sobald und soweit
es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist (§ 1 Abs. 3
BauGB). Für die Gemeinde ergeben sich daraus unmittelbar die Verpflichtung zur
Planung und damit das Verbot, die geordnete städtebauliche Entwicklung
ausschließlich durch fallweise Einzelfallscheidungen zu verwirklichen. Im
konkreten Fall ist die Planung erforderlich, da dadurch Wohnbauflächen zur
Stabilisierung der Bevölkerungsentwicklung geschaffen werden können.
Das Planverfahren
ist im Rahmen des vom Rat der Stadt Leverkusen am 12.07.2010 beschlossenen
"Arbeitsprogramms Verbindliche Bauleitplanung 2010/2011" (Vorlage Nr.
0415/2010) als "Prioritäres Projekt des Wohnungsbaus“ vorgesehen.
A) Etatisiert unter
Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):
(Etatisierung im laufenden Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)
Die Planung wird
durch die Stadt als Grundstückseigentümerin entwickelt, erforderliche Mittel
stehen unter HH 61 000 9050203 zur Verfügung (Hintergrund: Sanierungs- und
Bodengutachten sowie Investorenausschreibung erforderlich).
Die Herstellung der öffentlichen Infrastruktur, insbesondere der öffentlichen Erschließungsstraße, soll durch einen späteren Erwerber erfolgen.
B) Finanzielle
Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:
(z. B. Personalkosten, Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.)
C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:
(überschlägige Darstellung pro Jahr)
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D) Besonderheiten
(ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):
(z. B.: Inanspruchnahme aus Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation, Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)