- Satzungsbeschluss
Beschlussentwurf:
1. Der
Bebauungsplan Nr. 180/II „Bürrig-Nord“ (Bauen mit der Sonne), bestehend aus der
Planzeichnung und textlichen Festsetzungen, wird gemäß
- § 10 Baugesetzbuch - BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509)
in Verbindung mit
- der Baunutzungsverordnung - BauNVO in der Fassung der Bekanntmachung
vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.04.1993
(BGBl. I S. 466),
und
- § 86 Landesbauordnung - BauO
NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.03.2000 (GV. NRW. S. 256),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.
Dezember 2011 (GV. NRW. S. 729)
sowie
- § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - GO NRW in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14.07.1994
(GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 13. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 685)
als Satzung beschlossen.
Die Abgrenzung ist der Planzeichnung
gemäß Anlage 1 der Vorlage zu entnehmen.
2.
Die als Anlage 3 der Vorlage beigefügte Satzungsbegründung des
Bebauungsplanes wird gebilligt.
gezeichnet:
Buchhorn Stein
Begründung:
Im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 180/II
„Bürrig-Nord“ (Bauen mit der Sonne) sollen freistehende Gebäude mit dem
Schwerpunkt Wohnen in Form von Einfamilienhäusern realisiert werden. Deren
Realisierung erscheint kurzfristig möglich, da die Stadt Leverkusen Grundstückseigentümerin
ist.
Die Fläche ist im gültigen Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche dargestellt.
Der Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan erfolgte am 17.11.2008 und die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung wurde am 13.01.2009 durchgeführt.
Dem Vorschlag der Verwaltung, eine zweizeilige Bebauung mit kleineren Erschließungsstichwegen vorzusehen, ist nicht gefolgt worden (Vorlage Nr. 0366/2010).
Entsprechend den Anregungen aus dem Bau- und Planungsausschuss vom 21.06.2010 und dem Bezirk II vom 29.06.2010 wurde eine modifizierte Planung erstellt. Diese sieht jetzt eine straßenbegleitende Bebauung mit ca. 40 m tiefen Grundstücken für Einfamilienhäuser vor.
Die erste öffentliche Auslegung erfolgte vom 17.05. - 27.06.2011.
Die dabei eingegangenen Anregungen der Bayer Real Estate machen eine Änderung des Bebauungsplanes auch nach Rücksprache mit der Bezirksregierung Köln, Dez. Immissionsschutz, hinsichtlich der Art der Nutzung notwendig. Statt des bisher verfolgten Zieles dort ein reines Wohngebiet (WR) zu entwickeln, wird nun, aufgrund der bestehenden Vorbelastungen des Gebietes und um eine mögliche Weiterentwicklung des Entsorgungszentrums Bürrig nicht negativ zu belasten, ein allgemeines Wohngebiet (WA) dort festgesetzt.
Durch die Änderung sind nun auch Solaranlagen als gewerbliche Nutzung dort ausnahmsweise zulässig.
Die zweite öffentliche Auslegung erfolgte vom 12.06. - 26.06.2012. Stellungnahmen sind nicht eingegangen, so dass nun der Satzungsbeschluss erfolgen kann.
Das Planverfahren ist im Rahmen des vom Rat der Stadt Leverkusen am 12.07.2010 beschlossenen „Arbeitsprogramm Verbindliche Bauleitplanung 2010/2011“ (Vorlage Nr. 0415/2010) als „Prioritäres Projekt des Wohnungsbaues“ enthalten.
Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen der Vorlage Nr.
1692/2012
Beschluss des Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der
Kommunalaufsicht vom 26.07.2010
Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon: Claudia Fricke/ FB 61/ -6168
Kurzbeschreibung
der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des
Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.
(Angaben
zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.)
Bauleitpläne
gehören zu den pflichtigen Aufgaben. Sie sind aufzustellen, sobald und soweit
es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist (§ 1 Abs. 3
BauGB). Für die Gemeinde ergeben sich daraus unmittelbar die Verpflichtung zur
Planung und damit das Verbot, die geordnete städtebauliche Entwicklung ausschließlich
durch fallweise Einzelfallentscheidungen zu verwirklichen. Im konkreten Fall
ist die Planung erforderlich, da das Planungsrecht zur Schaffung von
Investitionen erforderlich ist.
Das
Planverfahren ist im Arbeitsprogramm Verbindliche Bauleitplanung (Ratsbeschluss
vom 10.05.2010) enthalten.
A) Etatisiert unter
Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):
(Etatisierung im laufenden Haushalt und
mittelfristiger Finanzplanung)
Planungsmittel
stehen unter der Finanzstelle
- Finanzstelle PN090502
– Städtebauliche Planung
zur
Verfügung.
B) Finanzielle
Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:
(z. B. Personalkosten,
Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.)
C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:
(überschlägige Darstellung
pro Jahr)
D) Besonderheiten
(ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):
(z. B.: Inanspruchnahme aus
Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation,
Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche
Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)