Betreff
Förderung der präventiven Angebote der Erziehungsberatungsstellen
Vorlage
1715/2012
Aktenzeichen
513-3-1-00-kri
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussentwurf:

 

Zur Förderung der präventiven Angebote durch die Erziehungsberatungsstellen erhalten für das Haushaltsjahr 2012

 

die psychologische Beratungsstelle des Evangelischen Kirchenkreises Leverkusen

= 22.990,00 €

 

und

 

die Beratungsstelle für Eltern, Kinder und Jugendliche der Katholischen Erziehungsberatung Leverkusen e. V.

= 24.662,00 €.

 

Haushaltsmittel stehen beim

 

Innenauftrag 510006150103 – Sachkonto 533 400 (Feldarbeit)

 

zur Verfügung.

 

gezeichnet:

Adomat

 

Begründung:

 

Nach § 5 der vom Rat der Stadt Leverkusen in seiner Sitzung am 06.12.2010 beschlossenen „Vereinbarung über die Kostenübernahme der unmittelbaren Inanspruchnahme von Erziehungsberatung und Förderung präventiver Angebote“

(0676/2010) fördert die Stadt Leverkusen präventive Angebote der beiden konfessionellen Erziehungsberatungsstellen auf der Grundlage eines jährlich vorzulegenden Zielgruppen- und Maßnahmenkataloges. Die Erziehungsberatungsstellen legen dafür dem Kinder- und Jugendhilfeausschuss einen Kostenplan über die im jeweiligen Haushaltsjahr geplanten Veranstaltungen zur Entscheidung vor (Anlagen 1 und 2).

 

Die Höhe der Förderung darf 20 % der anerkannten Gesamtkosten nicht überschreiten. Der nach der Vereinbarung anerkennungsfähige Höchstbetrag für präventive Maßnahmen beträgt vorläufig für die Evangelische Beratungsstelle 60.192 € und für die Katholische Beratungsstelle 59.472 € auf der Basis der Beträge für 2011.

 

Nach Abzug des Trägeranteils und der Landeszuwendungen für 2011 ergibt sich die im Beschlussentwurf genannte voraussichtliche kommunale Zuwendung.

 

Die endgültige Festlegung erfolgt auf der Grundlage der Landeszuwendungen für 2012 und nach Prüfung des Verwendungsnachweises durch die Verwaltung.

Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen der Vorlage Nr. 1715/2012

Beschluss des Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der Kommunalaufsicht vom 26.07.2010

 

Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon: Kribus, Peter/51/5130.

Kurzbeschreibung der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.

(Angaben zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.) 

 

Nach § 5 der vom Rat der Stadt Leverkusen in seiner Sitzung am 06.12.2010 beschlossenen „Vereinbarung über die Kostenübernahme der unmittelbaren Inanspruchnahme von Erziehungsberatung und Förderung präventiver Angebote“

(0676/2010) fördert die Stadt Leverkusen präventive Angebote der beiden konfessionellen Erziehungsberatungsstellen. Hierfür sind entsprechende Mittel bereitzustellen.

 

Die Maßnahme ist durch die Rahmenvorgaben des Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt.

 

 

A) Etatisiert unter Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):

 (Etatisierung im laufenden Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)

 

Innenauftrag 51 00 06 15 01 03 – Hilfe zur Erziehung

Finanzposition: 73 00 00

 

 

B) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:

(z. B. Personalkosten, Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.)          

 

2012: 47.652 €

 

 

C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:            

(überschlägige Darstellung pro Jahr)                                              

 

2013: 48.129 €

2014: 48.610 €

2015: 49.096 €

2016: 49.587 €

 

 

D) Besonderheiten (ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):

(z. B.: Inanspruchnahme aus Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation, Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)

 

Die Mittel sind seit 2006 jährlich in entsprechender Höhe im Budget berücksichtigt.

 

Die Stadt Leverkusen könnte den Rechtsanspruch auf Erziehungsberatung selbst nur durch Einsatz von zusätzlichem Personal oder durch Übernahme der Kosten für selbst beschaffte Hilfen nach § 35 a SGB VIII erfüllen. Diese Regelung wäre allerdings kostenintensiver.