Betreff
Genehmigung einer Dringlichkeitsentscheidung
- Fällung von 3 Kastanien in der Kastanienallee Opladen (Schusterinsel)
Vorlage
1719/2012
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussentwurf:

 

1. Weil es sich um einen Fall äußerster Dringlichkeit handelt, beschließen die Unterzeichner gemäß § 36 Abs. 5 Satz 2 GO NRW:

 

Der Fällung von 3 Kastanien in der Kastanienallee in Opladen (Schusterinsel) wird zugestimmt.

 

Leverkusen, den 12.07.12

 

gezeichnet:

Schiefer                                                                    Schröder

Bezirksvorsteher                                                     stellv. Bezirksvorsteher

für den Stadtbezirk II                                               für den Stadtbezirk II

 

 

2. Vorstehender Dringlichkeitsbeschluss wird gemäß § 36 Abs. 5 Satz 2 i. V. m. § 60 Abs. 1 Satz 3 GO NRW genehmigt.

 

gezeichnet:

Häusler

(i. V. des Oberbürgermeisters)

 

Begründung:

 

Alte Bäume haben über die Jahre ein beträchtliches Krankheitspotential angesammelt, das mit abnehmender Vitalität langsam oder plötzlich zum Vorschein kommt.

 

Die Kastanienallee leidet hauptsächlich unter dem Befallsdruck des Brandkrustenpilzes, der im Wurzelhorizont der Bäume seine Schädigung beginnt und in einer

kaum äußerlich zu bemerkenden Form der Stockfäule endet. Die äußerlichen Merkmale reichen von Vitalitätsanzeichen bis hin zur Totholzbildung.

 

Die drei nicht mehr zu erhaltenden Bäume sind ebenfalls vom Brandkrustenpilz befallen, einem Pilz, der Stamm und Wurzelstock befällt und früher oder später zum Absterben des Baumes führt. Der Pilz breitet sich von der Eindringpforte aus und bewirkt eine Holzzersetzung, bei der das Holz seine Festigkeit und Elastizität verliert und letztlich bricht.

 

Die Symptome bei den 3 Bäumen

 

-          kein Triebzuwachs mehr bei Baum Nr. 104

-          nur noch Triebzuwachs im unteren Drittel von Baum Nr.108

-          kein Triebzuwachs und zusätzlicher starker Befall von Virosen (erkennbar durch starke Rindenablösung) bei Baum Nr. 17

 

sind unverwechselbare Indizien für einen weit fortgeschrittenen Pilzbefall mit der Folge einer entsprechenden Holzzersetzung in Stamm und Wurzelbereich und dadurch stark herabgesetzter Bruchfestigkeit.

 

Der Pilz wurde in den vergangenen Jahren bereits erkannt. Da er sich nicht bekämpfen, geschweige denn kurieren lässt, wurden die Kronen der Bäume in den vergangenen Jahren reduziert, um den Baum zu entlasten und das Bruchrisiko zu mindern.

 

Diese Maßnahme hilft jetzt leider nicht mehr, so dass angesichts der bevorstehenden Bierbörse unter der Kastanienallee diese 3 Exemplare aus Sicherheitsgründen gefällt werden müssen.

 

 

Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen der Vorlage Nr. 1719/2012

Beschluss des Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der Kommunalaufsicht vom 26.07.2010

 

Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon: 67, H. Hammer, 6730

Kurzbeschreibung der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.

(Angaben zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.) 

 

Die Fällung ist aus Sicherheitsgründen unumgänglich. Die Maßnahme kann aus freigegebenen Budgetmitteln finanziert werden.

 

 

 

 

 

A) Etatisiert unter Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):

 (Etatisierung im laufenden Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)

 

PN 1305

 

 

 

 

 

B) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:

(z. B. Personalkosten, Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.)          

 

Ca. 4.000 Euro

 

 

 

 

 

C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:            

(überschlägige Darstellung pro Jahr)                                              

 

keine

 

 

 

 

D) Besonderheiten (ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):

(z. B.: Inanspruchnahme aus Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation, Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)

 

keine

 

 

Begründung der besonderen Dringlichkeit:

 

Gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 e) bb) der Hauptsatzung der Stadt Leverkusen liegt die Entscheidungskompetenz bei der Fällung von mehr als 2 Alleebäumen bei der zuständigen Bezirksvertretung, sofern die Fällung nicht sofort und unverzüglich aus Sicherheitsgründen erfolgen muss. In diesem Fall kann nicht auf den nächsten turnusgemäßen Beratungstermin der Bezirksvertretung II gewartet werden. Um die Bezirksvertretung jedoch gemäß Hauptsatzung zu beteiligen wird der Dringlichkeitsbeschluss eingebracht.

 

Die Fällung der Gefahrenbäume ist aus Gründen der Verkehrssicherheit unaufschiebbar und muss bereits vor den Aufbauarbeiten für die Bierbörse, die am 21.07.2012 beginnen, durchgeführt werden.