- Aufstellungsbeschluss
Beschlussentwurf:
Für die Fläche des Plangebietes zwischen Overfeldweg,
Von-Ketteler-Straße und Eifelstraße in Leverkusen-Küppersteg ist ein
vorhabenbezogener Bebauungsplan im Sinne des § 12 Baugesetzbuch – BauGB – im
beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB („Bebauungspläne der
Innenentwicklung“) aufzustellen.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans ist grob wie
folgt begrenzt:
-
im Westen durch
die Eifelstraße,
-
im Norden durch
die Von-Ketteler-Straße,
-
im Osten durch
den Overfeldweg,
-
im Süden durch
die südliche Grundstücksgrenze der Flurstücke 519 und 518.
Die genaue Abgrenzung des Plangebietes ist dem als Anlage
1 beigefügten Übersichtsplan zu entnehmen.
Rechtsgrundlagen:
§ 12 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 2 Abs. 1 BauGB und § 13 a BauGB.
Die Beschlussfassung erfolgt vorbehaltlich des Beitrittsbeschlusses der Bezirksvertretung für den Stadtbezirk II.
gezeichnet:
Buchhorn
Begründung:
Seit über 40 Jahren betreibt das
inhabergeführte Familienunternehmen Kammann Automobile GmbH die
BMW-Niederlassung in Leverkusen. Der Hauptstandort ist seit 1989 das
firmeneigene Gelände am Overfeldweg im Ortsteil Bürrig. Hier wird neben dem
kompletten Service rund um das Auto vor allem der Verkauf von Neu- und
Gebrauchtwagen vom klassischen BMW-Sortiment bis hin zur gesamten MINI-Reihe
angeboten. Neben den allgemeinen Veränderungen im Handelsbereich ist
wesentliches Kennzeichen des Autohandels der Anspruch auf eindeutige Abgrenzung
und Profilierung der Marke gegenüber dem Wettbewerb. Daraus resultieren
Vorgaben der Hersteller für die Autohändler vor Ort, unter anderem zum
Erscheinungsbild der Verkaufsgebäude und Verkaufsräume bis hin zur Inszenierung
der Fahrzeuge.
Auch das Autohaus Kammann muss
zur Stärkung und Sicherung des BMW/MINI - Standortes am Overfeldweg und zur
Sicherung der damit verbundenen Arbeitsplätze diesen Vorgaben Rechnung tragen. Die
Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes V 24/II „Autohaus Kammann“
hat daher das Planungsziel, am Standort Overfeldweg die rechtlichen Grundlagen
für bauliche Erweiterungen und Veränderungen zu schaffen, hier insbesondere die
Errichtung eines MINI-Ausstellungsraums. In diesem Zuge sollen auch die
eigentumsrechtlichen Grenzen zwischen öffentlicher und privater Fläche sowie
die Parkraumsituation im Bereich der Von-Ketteler-Straße neu geordnet werden. Die
Belange des Immissionsschutzes zur angrenzenden Wohnbebauung sowie insgesamt die
zunehmende Ausrichtung des Unternehmens auf den Autohandel sollen baurechtlich
abgesichert werden. Es ist vorgesehen, die Fläche des Autohauses Kammann im
Bebauungsplan Nr. V 24 „Autohaus Kammann – Overfeldweg“ als Sondergebiet mit
der Zeckbestimmung „Autohaus“ ausweisen.
Mit Schreiben vom 04.07.2012
hat die Kammann Automobile GmbH den Antrag auf Einleitung eines vorhabenbezogenen
Bebauungsplans gestellt und sich als Vorhabenträger zur Durchführung und
Kostenträgerschaft für das Vorhaben verpflichtet. Die Kammann Automobile
GmbH ist Eigentümer der Fläche des bestehenden Autohauses. Im Rahmen der
Realisierung des Planvorhabens ist es vorgesehen, die an der Von-Ketteler-Straße gelegene
städtische Grünfläche an den Vorhabenträger Kammann zu veräußern und Baurecht für
diese Fläche zu schaffen. Die als Grünstreifen mit Baumbestand an der Eifeler
Straße gelegene städtische Fläche soll ebenfalls mitveräußert werden, jedoch
wird die hier bestehende Nutzung als Grünfläche mit Baumbestand beibehalten. Der
Bebauungsplan zielt insgesamt auf einen Bedarf an Investitionen zur Erhaltung
und Sicherung des Betriebes und damit auch zur Erhaltung, Sicherung und
Schaffung von damit verbundenen Arbeitsplätzen im Sinne des § 13 a (2) BauGB.
Gemäß § 12 Abs. 2 Baugesetzbuch hat die Gemeinde auf Antrag des Vorhabenträgers über die Einleitung des Planverfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Der Aufstellungsbeschluss soll den politischen Willen dokumentieren, dass mit dem Planverfahren die oben aufgeführten Ziele verfolgt werden sollen. Der Investor erhält die notwendige Absicherung, um im Weiteren die Kosten für das Planverfahren und die damit verbundenen Fachgutachten zu übernehmen.
Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen der Vorlage Nr. 1720/2012
Beschluss des Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der
Kommunalaufsicht vom 26.07.2010
Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon: Herr Hennecke / FB 61 /
-6135
Kurzbeschreibung
der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des
Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.
(Angaben
zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.)
Bauleitpläne gehören zu den pflichtigen Aufgaben. Sie sind aufzustellen, sobald und
soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist (§ 1 Abs. 3
BauGB). Für die Gemeinde ergibt sich daraus unmittelbar die Verpflichtung zur Planung.
Im konkreten Fall ist die Planung erforderlich, da das vorgesehene Konzept des Investors der Standortsicherung des Unternehmens dient und städtebauliche Zielsetzungen berücksichtigt. Gemäß § 12 Abs. 2 Baugesetzbuch hat die Gemeinde
auf Antrag des Vorhabenträgers über die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens
entschieden.
Das Planverfahren ist im Rahmen des vom Rat der Stadt Leverkusen am 12.07.2010
beschlossenen "Arbeitsprogramms Verbindliche Bauleitplanung 2010/2011" (Vorlage Nr. 0415/2010) nicht enthalten. Dafür wurde das Planverfahren Nr. 177/II „Baumarkt und Gartencenter Olof-Palme-Straße“ vorerst zurückgestellt.
A) Etatisiert unter
Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):
(Etatisierung im laufenden Haushalt und
mittelfristiger Finanzplanung)
Die Kosten für das Planverfahren einschließlich Fachgutachten sowie ggf. für notwendig werdende Umbaumaßnahmen im öffentlichen Straßenraum werden durch den Vorhabenträger übernommen. Dieses wird Gegenstand der vertraglichen Regelungen.
B) Finanzielle
Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:
(z. B. Personalkosten,
Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.)
s.o.
C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:
(überschlägige Darstellung
pro Jahr)
s.o.
D) Besonderheiten
(ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):
(z. B.: Inanspruchnahme aus
Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation,
Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche
Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)