Betreff
Änderung der Satzung für den Fachbereich Kinder und Jugend der Stadt Leverkusen
Vorlage
1727/2012
Aktenzeichen
JHPL-Nie
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussentwurf:

 

Die Satzung für den Fachbereich Kinder und Jugend der Stadt Leverkusen vom 26. September 1994, zuletzt geändert am 08. Mai 2012, wird in den §§ 4 und 5 – wie in Anlage 1 ausgeführt – geändert bzw. erweitert.

 

gezeichnet:

Häusler                                                                     Adomat

(i. V. des Oberbürgermeisters)

 

Begründung:

 

1. Das Leverkusener Jugendforum hat sich in seiner zweiten Sitzungsperiode als Gremium zur politischen Beteiligung junger Menschen in Leverkusen gefestigt.

Es ist daher sinnvoll, wie im Falle der Bezirksschüler/innenvertretung, die bereits mit einem Sitz in beratender Funktion im Kinder- und Jugendhilfeausschuss vertreten ist, diesen Status auch dem Jugendforum einzuräumen und eine Vertretung in den Ausschuss aufzunehmen.

Auf diese Weise wäre eine direkte Verbindung zwischen dem jugendpolitischen Gremium und dem Kinder- und Jugendhilfeausschuss hergestellt. Das Jugendforum kann sich damit frühzeitig an der Diskussion jugendpolitischer Themen des Fachgremiums beteiligen. Gleichzeitig wäre damit auch die Präsenz bei der Beratung von Anträgen des Jugendforums geregelt, die nach § 6 der Satzung über die politische Beteiligung junger Menschen in Leverkusen vom 08.12.2008 im Kinder- und Jugendhilfeausschuss erfolgt, bevor sie den zuständigen Gremien zugeleitet werden.

 

2. Nach § 71 Abs. 2 Ziffer 2 des SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz - KJHG) zählt Jugendhilfeplanung zu den Aufgaben des Kinder- und Jugendhilfeausschusses. Entsprechende Regelungen zu Teilaufgaben der Kinder- und Jugendhilfe erfolgten durch Ausführungsgesetze des Landes. Durch das Kinder – und Jugendförderungsgesetz (3. AG-KJHG- KJFöG) vom 12.10.2004 sowie durch das Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern NRW (Kinderbildungsgesetz – KiBiz)  vom 31.10.2007 – viertes Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes – SGB VIII, mit dem das Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder (GTK) ersetzt worden ist, wurden die Aufgaben im Rahmen der Jugendhilfeplanung in den beiden Teilbereichen der Kinder- und Jugendhilfe festgelegt bzw. neu geregelt. Eine entsprechende Anpassung der Satzung an diese Vorschrift ist daher erforderlich.

 

3. Mit der Beendigung der allgemeinen Wehrpflicht wurde auch die Kammer für Kriegsdienstverweigerer aufgelöst. Diese Aufgabe des Kinder- und Jugend-hilfeausschusses nach der bisherigen Ziffer 7 der Satzung entfällt daher.