Betreff
Jahresabschluss 2011
- Festsetzung der Ermächtigungsübertragungen
Vorlage
1771/2012
Aktenzeichen
ed
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussentwurf:

 

Der Rat beschließt die in den der Vorlage beigefügten Anlagen (Anlage 1: Konsumtiver Haushalt, Anlage 2: Investiver Haushalt) dargestellten Übertragungen von Aufwendungs- und Auszahlungsermächtigungen in das Haushaltsjahr 2012.

 

gezeichnet:

 

 

Buchhorn                                                      Häusler

 

Begründung:

 

Im Rahmen des Jahresabschlusses ergibt sich regelmäßig die Notwendigkeit, nicht verausgabte Haushaltsmittel (Ermächtigungen) in das neue Jahr zu übertragen, um z. B. Baumaßnahmen fortzusetzen oder noch im alten Jahr erteilte Aufträge abzuwickeln.

 

Da sich die Stadt auch im Jahr 2011 mangels eines genehmigungsfähigen Haushaltssicherungskonzeptes im Nothaushaltsrecht befand, ist bei den Ermächtigungsübertragungen ein restriktiver Maßstab anzulegen, um große „Schattenhaushalte“ neben dem laufenden Haushaltsplan zu vermeiden.

 

Ob und in welcher Höhe Mittelübertragungen erfolgen, richtet sich u. a. nach folgenden Kriterien:

 

-          Verwendung zweckgebundener Erträge/Einzahlungen,

-          kein Ansatz im Folgejahr,

-          gesetzliche oder vertragliche Zahlungsverpflichtung,

-          Einschätzung, ob Mittelansatz des Folgejahres geringfügige offene

Aufträge des abgelaufenen Jahres abdecken können,

-          begonnene Maßnahme, deren Fortführung zwingend ist.

 

Des Weiteren kommt es im Jahreswechsel zu Überschneidungen, d. h. dass z. B. im konsumtiven Bereich Aufwandsbuchungen noch im alten Jahr erfolgen, die dazu gehörenden Auszahlungen aber erst im neuen Jahr, so dass eine Übertragung des Auszahlungsbudgets notwendig ist.

 

Im Vergleich zu den Ermächtigungsübertragungen des Haushaltsjahres 2010 ergibt sich folgendes Bild:

 

Konsumtiver Haushalt

 

2010

Übertragung von Aufwendungs- und Auszahlungsermächtigungen

(ohne Maßnahmen Konjunkturpaket II)                                                                   4,6 Mio. €

 

2011

Übertragung von Aufwendungs- und Auszahlungsermächtigungen        5,0 Mio. €

 

Für die übertragenen Aufwendungsermächtigungen wird in der Schlussbilanz des Jahres 2011 im Eigenkapital eine zweckgebundene Deckungsrücklage angesetzt, die entsprechend der Inanspruchnahme der übertragenen Ermächtigungen aufgelöst wird (§ 43 Abs. 3 GemHVO).

 

 

Investiver Haushalt

 

2010

Übertragung von Auszahlungsermächtigungen                                         13,7 Mio. €

 

2011

 

Übertragung von Auszahlungsermächtigungen                                         12,8 Mio. €

 

 

Für das Jahr 2012 bedeuten die Ermächtigungsübertragungen eine Erhöhung der mit der Haushaltssatzung / dem Haushaltsplan beschlossenen Ansätze im Ergebnis- und Finanzplan sowie in den Teilplänen.

 

 

Anlagen:

 

EÜ 2011 – konsumtiv (Anlage 1)

EÜ 2011 – investiv (Anlage 2)

Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen der Vorlage Nr.  1771/2012

Beschluss des Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der Kommunalaufsicht vom 26.07.2010

 

Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon:  Herr Edelmann / FB 20 / 2030

Kurzbeschreibung der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.

(Angaben zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.) 

 

Es handelt sich hier um einen Beschluss im Vorfeld der endgültigen Feststellung des Jahresabschlusses 2011 und der Entlastung des Oberbürgermeisters.

 

 

A) Etatisiert unter Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):

 (Etatisierung im laufenden Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)

 

Entfällt

 

 

B) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:

(z. B. Personalkosten, Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.)          

 

Es ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen.

 

 

C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:            

(überschlägige Darstellung pro Jahr)                                              

 

Es entstehen keine finanziellen Folgeauswirkungen.

 

 

D) Besonderheiten (ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):

(z. B.: Inanspruchnahme aus Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation, Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)

 

Entfällt