Betreff
Neufassung der Vergaberichtlinien der Stadt Leverkusen
Vorlage
1774/2012
Aktenzeichen
30-ZV-bä
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussentwurf:

 

Der Rat beschließt die Neufassung der Vergaberichtlinien der Stadt Leverkusen (Anlage 1).

 
Gleichzeitig nimmt der Rat die ab dem 01. Januar 2013 geltenden Vergabewertgrenzen (Anlage 2) zur Kenntnis.

 

gezeichnet:

Buchhorn                               Häusler                      Stein                          Adomat

 

Begründung:

 

Durch die im Jahr 2012 erfolgten Rechtsänderungen im Vergaberecht sowie das Außerkrafttreten der Erlasse zur Vereinfachung des Vergaberechts zum 31.12.2012 sind die Vergaberichtlinien der Stadt Leverkusen neu zu fassen.

Im Wesentlichen handelt es sich um folgende Änderungen und Ergänzungen:

 

1.      Gesetz über die Sicherung von Tariftreue und Sozialstandards sowie fairen Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen – TVgG-NRW)

Am 1. Mai 2012 trat das TVgG-NRW in Kraft.
Zweck dieses Gesetzes ist es, einen fairen Wettbewerb um das wirtschaftlichste Angebot bei der Vergabe öffentlicher Aufträge unter gleichzeitiger Berücksichtigung von Sozialverträglichkeit, Umweltschutz und Energieeffizienz sowie Qualität und Innovation der Angebote zu fördern und zu unterstützen.
Aus dem TVgG ergeben sich umfangreiche Verpflichtungen sowohl für den öffentlichen Auftraggeber, als auch für die Firmen, die sich um einen öffentlichen Auftrag bewerben. U. a. müssen von den Firmen, die sich um einen öffentlichen Auftrag bewerben, neben den bereits bestehenden Verpflichtungserklärungen (Vermeidung der Beschaffung von Produkten aus schlimmsten Formen der Kinderarbeit, Erklärung zur Beachtung der Kriterien von Umweltzeichen) (gemäß Beschluss des Rates vom 10.12.12 wurde die Klammer gestrichen) nun auch Erklärungen bezüglich „sozialer Kriterien“ sowie zur „Tariftreue und zum Mindestlohn“ abgegeben werden.

Die Umsetzung der Vorgaben des TVgG erfolgte zeitnah durch die Zentrale Vergabestelle in Absprache mit dem Fachbereich Rechnungsprüfung und Beratung. Die Vergabeunterlagen der Stadt Leverkusen wurden entsprechend angepasst.

2.      Außerkrafttreten der Runderlasse zur Vereinfachung des Vergaberechts

Im Rahmen des Konjunkturpaketes II wurden mit Runderlass vom 3. Februar 2009 - AZ: 121 – 80-20/02 - die Vergabeverfahren des Landes Nordrhein-Westfalen, des Hochschulbereichs des Landes Nordrhein-Westfalen und der Gemeinden (GV) des Landes Nordrhein-Westfalen in den Jahren 2009 und 2010 vereinfacht. Wesentliche Zielsetzung des Erlasses war es, die Investitionen der Gemeinden durch Vereinfachung des Vergaberechts zu beschleunigen und somit die durch die damalige Finanzkrise ausgelöste Rezession abzumildern. Die Gültigkeit dieser Regelungen wurde verlängert bis zum 31.12.2012.
Mit der Vereinfachung des Vergaberechts ging auch eine Erhöhung der Vergabewertgrenzen einher, die für die Stadt Leverkusen seinerzeit uneingeschränkt übernommen wurden.
Die Regelungen zur Vereinfachung des Vergaberechts treten am 31.12.2012 außer Kraft und wurden daher aus den Vergaberichtlinien gestrichen.


3.      Vergabegrundsätze für Gemeinden nach § 25 Gemeindehaushaltsverordnung

Mit Außerkrafttreten der unter Ziffer 2 genannten Vereinfachungen des Vergaberechts gelten wieder die Kommunalen Vergabegrundsätze des Ministeriums für Inneres und Kommunales vom 22.3.2006. Die darin enthaltenen Vergabewertgrenzen wurden seinerzeit uneingeschränkt für die Stadt Leverkusen übernommen (Vorlage Nr. R 1361/16.TA).

Eine Übersicht der dann ab dem 01. Januar 2013 geltenden Vergabewertgrenzen ist der Anlage 2 zu entnehmen.

4.      Vergabeermächtigung des Oberbürgermeisters

Im Zuge der Vereinfachung der Vergabeverfahren wurde seinerzeit die Vergabeermächtigung des Oberbürgermeisters auf 1.000.000 Euro erhöht, um die Vergabeverfahren weiter zu beschleunigen. Hierdurch war es möglich, Aufträge bis zu dieser Größenordnung nach Unterzeichnung durch den Oberbürgermeister zu erteilen, unabhängig vom starren Terminplan der politischen Gremien.
Diese Vorgehensweise hat sich bewährt und soll daher auch in Zukunft beibehalten werden.
Darüber hinaus werden die politischen Gremien wie bisher über wichtige und herausgehobene Auftragsvergaben in den Fachausschüssen unterrichtet.
Über Auftragsvergaben mit einem Auftragswert über 1.000.000 Euro entscheidet auch künftig der Rat, bzw. die dafür zuständigen Ausschüsse.

5.      Redaktionelle Änderungen

Des Weiteren wurden redaktionelle Änderungen und Klarstellungen vorgenommen. Die Änderungen sind im Text grau hinterlegt.

6.      Dienstanweisung für die Auftragsvergabe bei der Stadt Leverkusen

Die konkrete Durchführung der Vergabeverfahren wird in der Dienstanweisung für die Auftragsvergabe bei der Stadt Leverkusen geregelt, die der Oberbürgermeister erlässt. Diese Dienstanweisung wird mit Blick auf die v. g. Rechtsänderungen zurzeit ebenfalls überarbeitet und mit Wirkung zum 01.01.2013 in neuer Fassung herausgebracht.

 

Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen der Vorlage Nr. 1774/2012

Beschluss des Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der Kommunalaufsicht vom 26.07.2010

 

Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon: Herr Bär / FB 30 / 406-8826.

Kurzbeschreibung der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.

(Angaben zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.) 

 

entfällt

 

 

 

A) Etatisiert unter Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):

 (Etatisierung im laufenden Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)

 

entfällt

 

 

 

B) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:

(z. B. Personalkosten, Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.)          

 

keine

 

 

 

C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:            

(überschlägige Darstellung pro Jahr)                                              

 

keine

 

 

 

D) Besonderheiten (ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):

(z. B.: Inanspruchnahme aus Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation, Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)

 

keine

 

 

Begründung der einfachen Dringlichkeit:

Die Abstimmung innerhalb der Verwaltung konnte erst nach den Herbstferien 2012 abschließend erfolgen, so dass die Vorlage nur über die Nachtragsfrist eingebracht werden kann. Die Verwaltung bittet dennoch um Beratung und Beschlussfassung in den politischen Gremien.