Betreff
BMX-Bahn in Rheindorf
Vorlage
1788/2012
Aktenzeichen
51-JHPL-Nie
Art
Beschlussvorlage

Beschlussentwurf:

 

Die Bezirksvertretung für den Bezirk I beschließt, die am 18.06.2012 gefassten Beschlüsse zur Einrichtung einer BMX-Bahn in Rheindorf wieder aufzuheben und das Vorhaben angesichts der angespannten Haushaltslage wegen der bei Umsetzung zu erwartenden hohen Investitions- und Betriebskosten nicht weiter zu verfolgen.

 

 

 

gezeichnet: Marc Adomat

Begründung:

 

 

1.

Die Gruppe junger Menschen, die daran interessiert ist, dass in Rheindorf eine neue BMX-Bahn hergerichtet wird, besteht aus ca. 20 Jugendlichen im Alter zwischen 15 und 20 Jahren, die zum Teil auch in angrenzenden Gemeinden wohnen. Bei dieser Gruppe handelt es sich um eine nicht organisierte, lose Gruppe von männlichen Jugendlichen, die sich, ohne feste Vereinbarungen, sporadisch zum BMX-Fahren treffen. Ein Jugendlicher dieser Gruppe ist als Ansprechpartner namentlich bekannt.

Nach Aussage dieses Jugendlichen würden die Mitglieder der Gruppe die Modellierung des Geländes zu der BMX-Bahn selber übernehmen wollen.

2.

Bei einer BMX-Bahn handelt es sich um eine bauliche Anlage. Sie bedarf einer Baugenehmigung und, wegen der Lage des Standortes im Wasserschutzgebiet, einer wasserrechtlichen Erlaubnis nach den Vorschriften der Wasserschutzgebiets-verordnung für das Trinkwasserschutzgebiet Leverkusen-Rheindorf.

 

Die im Beschluss vom 18.06.2012 angesprochene Fläche liegt in der Wasserschutz-zone III a. Dies bedeutet, hier besteht aus Gründen des Trinkwasserschutzes ein Schutzanspruch zum Wohl der Allgemeinheit. Dieser Schutzanspruch ist in der Wasserschutzgebietsverordnung mit den entsprechenden Genehmigungs- und Verbotstatbeständen verankert. Die wasserrechtliche Genehmigung könnte daher nur unter Auflagen und Bedingungen erteilt werden, denn hierfür gilt die Zielsetzung  der Sicherung vor unerwünschten Störungen der belebten Bodenzone bzw. die Verhinderung des Eintrages von wassergefährdenden Stoffen in das Grundwasser.

Zudem würde ein Eingriff in die Natur und in die Landschaft erfolgen. Gemäß Landesnaturschutzgesetz NRW wäre daher ferner ein Ausgleich z.B. durch Neuanpflanzungen erforderlich.

3.

Das vorgesehene Gelände queren sowohl eine Überlandstromleitung als auch ein im Erdreich verlegtes Lichtwellenkabel zur Steuerung der nahegelegenen Gasleitung. Betreiber dieser Anlagen sind die Firmen Amprion und GasLine. Auf der nördlichen Seite des die Fläche begrenzenden Querweges verlaufen im Erdreich verlegte Wasserleitungen der EVL. Mit diesen Firmen wären im Falle der Umsetzung Abstimmungen bezüglich der Auflagen, die sich aus der Lage ihrer Anlagen ergeben, sowie zur Sicherstellung ihrer Einhaltung erforderlich. Hieraus werden sich Einschränkungen für die Gestaltung der Bahn ergeben (Abstandflächen, maximale Höhe für Aufschüttungen etc.). Während der Bauphasen sind die Betreiber ständig in den Fortgang einzubeziehen.

 

Die Fläche ist zurzeit noch verpachtet. Der bestehende Vertrag mit dem Pächter ist für die genannte Teilfläche aufzukündigen. Nach dem Pachtvertrag wäre dies jedoch erst zum 01.11.2013 möglich.

Aufgrund der besonderen Situation des Geländes, kann die Herrichtung der BMX-Bahn, zu der Bodenmodellierungen (Sprunghügel unterschiedlicher Höhe sowie Bodenvertiefungen) erforderlich sind, nur nach Abstimmung mit den Leitungs-betreibern erfolgen. Somit können den Jugendlichen  die erforderlichen und auflagenentsprechenden Erdarbeiten nicht alleine überlassen werden. Eine ständige Begleitung und eine Absicherung bereits während der Bauphase wären erforderlich. Weiterhin kann wegen der Lage der Leitungen im Boden nur in geringem Umfang ins Erdreich gegraben werden, so dass Erdreich herangeschafft und entsprechend verteilt und bearbeitet werden müsste. An das anzuliefernde Bodenmaterial werden seitens des Bodenschutzes bestimmte Qualitätsanforderungen gestellt, die zusätzliche Kosten verursachen, derzeit aber noch nicht genannt werden können.

Vorbehaltlich der o.g. möglichen Zusatzkosten werden für die Bearbeitung des Geländes Kosten zunächst im Umfang von rd. 4.000,-€ angesetzt.

4.

Sofern die Stadt Leverkusen die Trägerschaft mit übernähme, sind zur Wahrung des Versicherungsschutzes die Versicherungsbedingungen strikt einzuhalten, insbesondere die täglichen Kontrollen durch dafür geeignete Kräfte, wie dies die GVV-Kommunalversicherung VVaG (kurz: GVV) fordert.

 

5.

Sowohl zum Schutz der Nutzer der Anlage vor Eingriffen in die Bahn, die zu Gefährdungen der Gesundheit der Nutzer führen könnten, als auch zur Absicherung des Geländes zum Schutz vor möglichen Umweltschäden durch Fremdnutzungen, z.B. durch motorgetriebene Fahrzeuge, Mopeds und Mofas, wäre es erforderlich, das gesamte Gelände einzuzäunen und nur zu festgelegten Zeiten freizugeben.

 

Die Fläche für den vorgeschlagenen Standort liegt neben dem Verbindungsweg zur S-Bahn-Station. Sie wäre ohne Einzäunung offen zugänglich für jeden. Eine nicht gesicherte BMX-Bahn an dieser Stelle lädt dazu ein, sie mit jeder Art von Fahrzeugen zu nutzen, mit denen auch der neben liegende Weg befahren wird.

 

Es ist daher die Annahme gerechtfertigt, dass insbesondere jugendliche Fahrer von motorgetriebenen Fahrzeuge dann auch die frei zugängliche BMX-Bahn befahren werden; die Frage der Eignung ihrer Fahrzeuge zum Befahren dieser Bahn wird dabei bei Jugendlichen weniger im Vordergrund stehen als das Interesse, eben damit die Herausforderungen der öffentlich zugänglichen Bahn zu erproben.

 

Die Modellierung einer solchen Bahn, die für den anspruchsvollen Fahrradsport BMX-Fahren ausgelegt ist, wird Profile enthalten, die beim Befahren mit Mofas oder mit Motorrollern zu Beschädigungen dieser Fahrzeuge führen können. Denn die wellenförmige, hügelige Gestaltung der Bahn mit zum Teil steilen Anfahrten wird so angelegt sein, dass die Fahrer u.a. Sprünge gerade auch ausführen sollen.

 

Mofas oder Motorroller sind zur Nutzung dieser Sportbahnen nicht geeignet. Wird mit ihnen dennoch diese Bahn befahren, ist in der Folge mit Beschädigung der Fahrzeuge an Benzinbehältern/-zuleitung oder den Ölwannen zu rechnen, so dass Benzin sowie Getriebeöl ins Erdreich dringen können und damit wäre dann der Tatbestand der Grundwasserverunreinigung (hier in der Wasserschutzzone IIIa) erfüllt.

 

Ohne eine entsprechende Absicherung des Geländes, z.B. durch einen verschließbaren Zaun, ist der Schutz vor einer solchen möglichen Beeinträchtigung nicht zu gewährleisten.

 

Für die Einzäunung des Geländes mit einem geeigneten stabilen Zaun in der sichernden erforderlichen Höhe von 2m und mit einem Tor wären nach Auskunft des Fachbereichs Stadtgrün daher zurzeit Kosten einschließlich  MWSt. in Höhe von 10.924,-€  zu veranschlagen.

Ferner wäre es erforderlich, ein Hinweisschild aufzustellen, zur Anzeige der Verhaltensregeln und zur Information über die Öffnungszeiten. Die Kosten hierfür wären mit rd. 500,-€ anzusetzen. 

 

 

6.

Zusätzlich zur Absicherung des Geländes durch eine geeignete Einzäunung wären zur Gewährleistung des Versicherungsschutzes nach den Vorgaben der GVV Kontrollen des Geländes mehrmals täglich sowie das Öffnen und Schließen der Anlage auch an Wochenenden sowie an Feiertagen und während der Ferien durch dafür geeignete Personen, und zwar ganzjährig, erforderlich. Diese Aufgabe kann entweder nur Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen der Stadt oder dazu auf der Grundlage eindeutiger vertraglicher Vereinbarungen bestallten geeigneten Personen in der Funktion von Verwaltungshelfern übertragen werden.

 

Mitarbeiter/innen der Verwaltung stehen hierfür nicht zur Verfügung. Der Einsatz von Einzelpersonen in der oben beschriebenen Funktion als Verwaltungshelfer wird wegen der damit verbunden zusätzlichen Koordinationsaufgaben ihres Einsatzes (Wochenenddienste, Feiertagsdienste, Freizeitausgleich, Entlohnung, Urlaub, Krankheit etc.) als zu aufwendig angesehen. Hierfür stehen keine Ressourcen zur Verfügung. Diese beschriebene Aufgabe könnte daher nur einem Wachdienst übertragen werden. Hierfür wären Kosten in Höhe von jährlich voraussichtlich rd. 26.400,-€ zu veranschlagen, nach Auskunft der Fa. MoProtec, die zurzeit die Überwachung des Neulandparks übernommen hat. Diese Kosten beziehen sich auf eine ganzjährige Öffnung der Anlage, mit Öffnungszeiten täglich ab 11:00Uhr und Schließzeiten zwischen 19:00 Uhr und 22:00 Uhr (saisonangepasst Frühjahr-Sommer und Herbst-Winter).

 

7.

Zusammenfassung der Kosten

 

7.1

Wie oben ausgeführt, wären folgende Kosten zur Herrichtung und Sicherung des Geländes einmalig zu veranschlagen:

 

1.      Material und Unterstützung(z.B. mit Geräten):    4.000,-€

 

2.      Einzäunung                                                         10.924,-€

 

3.      Hinweisschild einschl. Montage                             500,-€

 

4.      Investitionskosten gesamt:                                           15.424,-€

 

 

 

7.2

Kosten für die tägliche Überwachung des  Geländes

einschließlich Öffnung und Schließung der Anlage:      ca.   26.400,-€ (Lfd. jährlich).

 

8.

Vor dem Hintergrund der angespannten Haushaltslage empfiehlt die Verwaltung,

die Beschlüsse vom 18.6.2012 aufzuheben und das Vorhaben nicht weiter zu verfolgen.