Beschlussentwurf:
Der Rat der Stadt stimmt der Änderung der
Haushaltssatzung 2012 entsprechend der in der Begründung dargestellten Form zu.
gezeichnet:
Buchhorn
Hinweis des
Fachbereichs Oberbürgermeister, Rat und Bezirke:
Entsprechend § 18
Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 4 a) der Geschäftsordnung für den Rat der Stadt
Leverkusen, seine Ausschüsse und die Bezirksvertretungen ist durch den
Finanzausschuss am 17.09.12 zu entscheiden, ob die verspätet zugegangene
Vorlage auf die Tagesordnung genommen wird.
Begründung:
Mit E-Mail vom 13.09.2012 bittet die
Kommunalaufsicht um Änderung des § 7 der Haushaltssatzung 2012:
Die alte Fassung (Beschlussfassung des Rates
vom 26.03.2012) des § 7
„Nach dem Haushaltssanierungsplan ist der
Haushaltsausgleich im Jahre 2018 wieder hergestellt. Die dafür im
Haushaltssanierungsplan enthaltenen Konsolidierungsmaßnahmen sind bei der
Ausführung des Haushaltsplans umzusetzen.“
wird daher durch die neue Fassung
„Nach dem
Haushaltssanierungsplan wird der Haushaltsausgleich unter Einbeziehung der
Konsolidierungshilfe erstmals im
Haushaltsjahr 2018 und von diesem Zeitpunkt an jährlich erreicht. Der
Haushaltsausgleich ohne Konsolidierungshilfe wird im Haushaltsjahr 2021
erreicht. Die dafür im Haushaltssanierungsplan enthaltenen
Konsolidierungsmaßnahmen sind bei der Ausführung des Haushaltsplans
umzusetzen.“
ersetzt.
Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen der Vorlage
Nr. 1826/2012
Beschluss des Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der
Kommunalaufsicht vom 26.07.2010
Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon: Herr Geiser/ FB 20/ 20 00…….
Kurzbeschreibung
der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des
Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.
(Angaben
zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.)
s. Begründung
A) Etatisiert unter
Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):
(Etatisierung im laufenden Haushalt und
mittelfristiger Finanzplanung)
B) Finanzielle
Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:
(z. B. Personalkosten,
Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.)
keine
C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:
(überschlägige Darstellung
pro Jahr)
keine
D) Besonderheiten
(ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):
(z. B.: Inanspruchnahme aus
Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation,
Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche
Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)
keine
Begründung der besonderen
Dringlichkeit:
Die Dringlichkeit ergibt sich aus der Begründung zur Vorlage.