Betreff
Förderung von Tageseinrichtungen für Kinder Freier Träger
- Übernahme des Trägeranteils für die Kath. Tageseinrichtung für Kinder St. Stephanus, von-Ketteler-Str. 103
Vorlage
1836/2012
Aktenzeichen
510-u3/13
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussentwurf:

 

1.      Die Verwaltung wird beauftragt, mit der Kath. Kirchengemeinde St. Stephanus als Träger der Kath. Tageseinrichtung für Kinder St. Stephanus, von-Ketteler-Str. 103, auf der Grundlage des als Anlage 1 beigefügten Entwurfs eine verbindliche vertragliche Regelung für den Betrieb der Einrichtung im Zeitraum 01.08.13 bis 31.07.18 zu treffen.

 

2.      Die notwendigen Finanzmittel werden im Rahmen des jeweiligen Etats 2013 bis 2018 beim Innenauftrag 510006050203 Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen in freier Trägerschaft bereitgestellt.

 

3.      Die Verwaltung wird beauftragt, vor Vertragsabschluss die Zustimmung der Bezirksregierung Köln als Aufsichtsbehörde einzuholen.

 

gezeichnet:

Buchhorn                                           Häusler                                  Adomat

 

Begründung:

 

Mit dem Grundsatzbeschluss über die Neubau-, Anbau- und Umbaumaßnahmen zur Erreichung einer Versorgungsquote von 35 % für Kinder im Alter von unter 3 Jahren in 2013 (Vorlage Nr. R 1597/16. TA) hat der Rat am 29.06.09 u. a. beschlossen, dass die derzeit für den Zeitraum 01.08.09 bis 31.07.13 mit der Kath. Kirche geschlossenen Verträge über die Fortführung des Betriebs der Tageseinrichtungen für Kinder St. Stephanus, von-Ketteler-Str. 103 in Bürrig, Maximilian Kolbe, Pommernstr. 125 in Quettingen und St. Matthias, Spandauer Str. 20 in Steinbüchel, bei Übernahme des Trägeranteils durch die Stadt Leverkusen über den 31.07.13 hinaus verlängert werden sollen.

 

Das hier angesprochene Vertragsverhältnis für die Kath. Tageseinrichtung für Kinder St. Stephanus, von-Ketteler-Str. 103, hat sich insoweit fortentwickelt, als dass die Trägerschaft ab dem 01.01.12 vom Kirchengemeideverband Wiesdorf-Bürrig-Küppersteg auf die Kath. Kirchengemeinde St. Stephanus, Stephanusstr. 78, 51371 Leverkusen, übergegangen ist. 

 

Seitens der Kath. Kirchengemeinde St. Stephanus ist mit Schreiben vom 22.08.12 aufgezeigt worden, dass eine Vertragsfortführung erfolgen soll.

 

Der beigefügte Vertragsentwurf (adäquat der bereits vom Rat beschlossenen vertraglichen Regelung für die beiden anderen Tageseinrichtungen für Kinder Maximilian Kolbe, Pommernstr. 125 und St. Matthias, Spandauer Str. 20) regelt die Betriebsführung/Finanzierung auf der Grundlage der Vorschriften des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz - KiBiz) vom 30.10.07, bei Übernahme des Trägeranteils durch die Stadt Leverkusen, und stellt insoweit die einvernehmliche Fortführung der bisherigen vertraglichen Regelung dar, die allerdings noch auf der Grundlage des seinerzeitigen Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder in Nordrhein-Westfalen (GTK NRW) erfolgte.

 

Die Finanzierung wird im jeweiligen Haushaltsjahr im Rahmen der Förderung der Tageseinrichtungen für Kinder nach dem Kinderbildungsgesetz aus den beim Innenauftrag 510006050203 bereitstehenden Mitteln für die Förderung der Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen in freier Trägerschaft sichergestellt, einschließlich des ansonsten vom Träger aufzubringenden Eigenanteils von 12 %. Die konkrete Höhe der Aufwendungen ist dabei abhängig vom Betreuungsangebot, das im Rahmen der jährlichen Jugendhilfeplanung mit der verbindlichen Meldung an den Landschaftsverband Rheinland, Landesjugendamt, zum 15.03. jeden Jahres für das ab dem 01.08. beginnende nachfolgende Kindergartenjahr neu festgelegt wird. Die Kath. Kirchengemeinde St. Stephanus strebt dabei zukünftig einen Betrieb mit zwei Betreuungsgruppen in der Gruppenform I nach dem Kinderbildungsgesetz an.

 

Der Vertragsabschluss ist zwingend erforderlich. Ohne die Übernahme des Trägeranteils durch die Stadt Leverkusen wird die Kath. Kirchengemeinde St. Stephanus die Tageseinrichtung nicht über den 31.07.13 hinaus fortführen. Der weitere Betrieb der Tageseinrichtung ist jedoch im Hinblick auf die Erfüllung des ab dem 01.08.13 bestehenden Rechtsanspruchs auf einen Betreuungsplatz für Kinder im Alter von einem Jahr bis zum Schuleintritt notwendig.

Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen der Vorlage Nr. 1836/2012

Beschluss des Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der Kommunalaufsicht vom 26.07.2010

 

Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon: Mark, Wolfgang, 02171/406-5110

Kurzbeschreibung der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.

(Angaben zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.) 

 

Sicherstellung des Rechtsanspruchs auf einen Betreuungsplatz für Kinder im Alter von einem Jahr bis zum Schuleintritt.

 

 

 

A) Etatisiert unter Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):

 (Etatisierung im laufenden Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)

 

Produkt 060502 Produktgruppe 0605.

 

 

 

B) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:

(z. B. Personalkosten, Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.)          

 

Die konkrete Höhe der Aufwendungen ist abhängig vom Betreuungsangebot, das im Rahmen der jährlichen Jugendhilfeplanung mit der verbindlichen Meldung an den Landschaftsverband Rheinland, Landesjugendamt zum 15.03. jeden Jahres für das ab dem 01.08. beginnende nachfolgende Kindergartenjahr neu festgelegt wird.

 

 

 

C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:            

(überschlägige Darstellung pro Jahr)                                              

 

s. B.

 

 

 

D) Besonderheiten (ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):

(z. B.: Inanspruchnahme aus Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation, Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)

 

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