Beschlussentwurf:
Der Rat beschließt, bei Innenauftrag 5100 0615 0103 – Sachkonto 533 500 überplanmäßige Mittel in Höhe von 2.600.000 € bereitzustellen.
Deckungsmittel stehen bei Innenauftrag 9700 16050103 (Allgemeine Zuweisungen/Umlagen) Sachkonto 414130 (Konsolidierungshilfe gem. Stärkungspaketgesetz) zur Verfügung.
gezeichnet:
Buchhorn
Begründung:
Die maßgeblichen Faktoren
- Anzahl der
unterzubringenden Minderjährigen
- Verweildauer in den Einrichtungen sowie
- Höhe der sehr unterschiedlichen Entgelte (zur Zeit
zwischen 91,60 € und
384,50 € täglich)
im Bereich der
Heimerziehung gem. § 34 SGB VIII sind nur mittelbar zu beeinflussen und
unterliegen ständigen Schwankungen.
Bei der Mittelanmeldung für
das Jahr 2012 wurden Kosten für die Heimunterbringung in Höhe von 6.158.300 €
ausgehend von durchschnittlich 135 Fällen im Monat berechnet.
Im Laufe des Jahres 2012
stieg die Fallzahl auf durchschnittlich 155 Hilfefälle pro Monat an. Aktuell
erhalten 161 Kinder und Jugendliche Leistungen im Rahmen der Heimerziehung, die
als Form der Hilfe zur Erziehung eine Pflichtaufgabe ohne Ermessen darstellt.
Der beantragte Ansatz
reicht auf Grund des nicht eingeplanten Fallanstiegs bis Jahresende nicht aus,
so dass der zusätzliche Bedarf von 2.600.000 € überplanmäßig zur Verfügung zu
stellen ist.
Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen der Vorlage Nr. 1872/2012
Beschluss des Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der
Kommunalaufsicht vom 26.07.2010
Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon: Herr Kribus/51/406-5130
Kurzbeschreibung
der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des
Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.
(Angaben
zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.)
Hilfe zur Erziehung in einer
Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen
betreuten Wohnform soll Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung von
Alltagsleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer
Entwicklung fördern. Die/der Sorgeberechtigte hat auf die Gewährung der Hilfe
einen einklagbaren Rechtsanspruch. Es handelt sich um eine Pflichtaufgabe ohne
Ermessen, so dass die Voraussetzungen des § 82 GO NRW für die weitere
Mittelbereitstellung vorliegen.
Die Maßnahme ist durch die Rahmenvorgaben des Leitfadens des Innenministern zum Nothaushalt somit abgedeckt.
A) Etatisiert unter
Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):
(Etatisierung im laufenden Haushalt und
mittelfristiger Finanzplanung)
Innenauftrag 51 00 06 15 01 03 – Hilfe zur Erziehung
Finanzposition: 73 00 00
B) Finanzielle
Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:
(z. B. Personalkosten,
Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.)
2012: Mehrbedarf = 2.600.000 €
C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:
(überschlägige Darstellung
pro Jahr)
2013: beantragte Mittel = 7.800.000 €, voraussichtlicher Bedarf jedoch: 8.800.000 €
2014: 8.200.000 €
2015: 8.400.000 €
2016: 8.600.000 €
D) Besonderheiten
(ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):
(z. B.: Inanspruchnahme aus
Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation,
Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche
Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)
Eine Beanspruchung aus Rückstellungen ist nicht möglich, da
es sich um Rechnungen der Einrichtungen aus 2012 handelt. Entsprechende
Kostenzusicherungen wurden gefertigt, so dass gem. Rahmenvertrag für die
Übernahme von Leistungsentgelten in Einrichtungen der Jugendhilfe nach
§§ 78 a – f SGB VIII die in Rechnung gestellten Kosten innerhalb einer Frist
von drei Wochen zu begleichen sind. Bei einer Überschreitung können ab
Fälligkeit Verzugszinsen in Höhe des banküblichen Zinssatzes für Kontokorrentkredite
vom Einrichtungsträger beansprucht werden, so dass hierdurch noch weitere
Kosten verursacht werden.
Begründung der Dringlichkeit:
Zur Zeit befinden sich 161 Kinder und Jugendliche in Einrichtungen, die von der Stadt Leverkusen beauftragt wurden, entsprechende Hilfen zur Erziehung zu gewähren. Kostenzusagen wurden erteilt, so dass auf die termingerechte Anweisung der Rechnung ein Rechtsanspruch besteht. Auf Grund der derzeit noch zur Verfügung stehenden Mittel können die Rechnungen ab ca. Mitte November 2012 nicht mehr beglichen werden. Um eine Unterbrechung bzw. Einstellung der erforderlichen Hilfen, auf die ein Rechtsanspruch der Sorgeberechtigten besteht, zu vermeiden, sind die beantragten Mittel kurzfristig zur Verfügung zu stellen.