Beschlussentwurf:
1. Die Kostenkalkulation und die Gebührenbedarfsberechnung (Anlage 1) werden
zur Kenntnis genommen.
2. Die Satzung wird in der als Anlage 2 beigefügten Fassung
beschlossen.
gezeichnet:
Buchhorn Häusler Stein
Begründung:
Nach den
durchgeführten Betriebsabrechnungen für die Jahre 2010 und 2011 liegen bei den
Marktstandsgeldern Kostendeckungsgrade von ca. 80,4% bzw. 82,7% vor.
Diese
Unterdeckungen basieren weitestgehend auf dem Rückgang der ordentlichen Erträge
durch die Abnahme lfd. Meter Verkaufsfront und des seit 2007 bestehenden
Gebührensatzes von 2,20 € pro lfd. Meter Verkaufsfront.
Im Jahre 2011 lagen
die Erträge nur deshalb höher als 2010, da im Jahr 2010 durch die kalten
Witterungsverhältnisse an einigen Wochenmarkttagen weniger Marktbeschicker vor
Ort waren. Viele Standplätze waren deshalb leer und konnten nicht vergeben
werden. Trotzdem bleibt für die Zukunft insgesamt die Tendenz eines Rückgangs
der Standplätze bzw. Abnahme der lfd. Meter Verkaufsfront festzustellen.
Aufgrund der mit
der Einführung des NKF im Jahre 2007 verbundenen Umstellungsarbeiten und
Neuorientierung in der Erfassung und Verarbeitung von Daten verzögerte sich die
Erstellung der Betriebsabschlüsse der folgenden Jahre. Da die für eine
Gebührenanpassung erforderlichen Ist-Daten der Betriebsabschlüsse dem FB 30
nicht vorlagen, konnte aus diesem Grunde seit 2007 keine Anpassung bzw.
Neuüberprüfung der Gebührensätze mehr erfolgen.
Die nachfolgende
Kostenaufstellung der Jahre 2010 und 2011 zeigt nunmehr, dass die
Betriebsabschlüsse Unterdeckungen ausgewiesen haben:
Aufwendungen Erträge Unterdeckung
2010 198.934,20 € 159.875,30 € 39.058,90 €
2011 198.428,03 € 164.038,00 € 34.390,03 €
Gebührenüberschüsse
und -fehlbeträge eines Kalkulationszeitraumes sind nach § 6 Abs. 2 Satz 3 Kommunalabgabengesetz für das
Land Nordrhein-Westfalen bis
zum Kalkulationsergebnis 2011 innerhalb der nächsten 3 Jahre auszugleichen. Da die Ist-Ergebnisse eines
Kalkulationszeitraumes stets erst nach dessen Ablauf, mithin erst im Folgejahr
vorliegen, verbleiben für den Ausgleich tatsächlich nur 2 Jahre. Daher können
die Betriebsabschlüsse für 2007 bis 2009 nicht mehr hinsichtlich des
Kostendeckungsprinzips berücksichtigt werden.
Erst mit dem Gesetz
zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13.12.2011 wurde ab dem
Kalkulationsergebnis für 2012 der Zeitraum für den Ausgleich von
Gebührenüberschüssen und -fehlbeträgen von 3 auf 4 Jahre verlängert.
Aufgrund der zu
erwartenden Entwicklung der Kosten und Bemessungsgrundlagen sowie der
Ist-Ergebnisse 2010 und 2011 müssten die Marktstandsgebühren
von bisher 2,20 € pro lfd.
Meter Verkaufsfront
auf nunmehr 3,70 € pro lfd. Meter
Verkaufsfront
erhöht werden.
Da die Verwaltung
jedoch der Ansicht ist, dass den Marktbeschickern eine derart sprunghafte
drastische Erhöhung von 2,20 € auf 3,70 € nicht zugemutet werden kann, wird
vorgeschlagen, die Marktstandsgebühren ab 01.04.2013 in der Art zu erhöhen,
dass die errechnete Kostenunterdeckung 2010 nicht für die
Gebührenbedarfsberechnung 2013 verwendet wird; also unberücksichtigt bleibt.
Berücksichtigt werden daher bei der Gebührenbedarfsberechnung für 2013 ab 01.04.2013
nur die ermittelten Kosten und Aufwendungen für 2013. Diese sind aber in voller
Höhe anzurechnen, um wenigstens in 2013 einen kostendeckenden Gebührenbedarf zu
erzielen. Die Kosten und Aufwendungen betragen für 2013 insgesamt 202.676,66 €.
Demnach werden
die Marktstandsgebühren ab 01.04.2013
von bisher 2,20 € pro lfd.
Meter Verkaufsfront
auf nunmehr 3,00 € pro lfd. Meter Verkaufsfront
erhöht.
Anmerkung zur
Höhe der Gebühren und zu den Kosten und Aufwendungen:
Einen enormen
Kostenfaktor stellen die Ausgaben der TBL dar. An die TBL werden jährlich ca.
124.000,-- € gezahlt; davon ca. 58.000 € für die Aufstellung/Entleerung eines
Toilettenwagen auf den Märkten, auf denen sich keine öffentliche
Toilettenanlage befindet. Es handelt sich um die Märkte in Rheindorf,
Lützenkirchen und Küppersteg. Pro Markt entsteht somit ein mtl. Kostenaufwand
in Höhe von ca. 1.600 €. Die sonstigen Kosten der TBL beinhalten im
Wesentlichen die Reinigung der Märkte. Eine Nichtberücksichtigung dieser Kosten
bei der Gebührenbedarfsberechnung ist nicht zulässig. Eine Reduzierung der o.
a. Kosten ist nur dann möglich, wenn darüber nachgedacht wird, ob es nicht
sinnvoll ist, dass die Märkte, die einen Toilettenwagen benötigen, aufgegeben
oder privatisiert werden. Nur dann wären ein erheblich geringeres
Ausgabevolumen und somit für die Marktbeschicker akzeptable Marktstandsgebühren
für die verbleibenden Märkte erzielbar.
Zum Vergleich der
z. Z. in Leverkusen erhobenen
Gebühren wurde eine Umfrage in umliegenden Gemeinden/Städten durchgeführt. Da
die Preise unterschiedliche Bezugsgrößen und Zusatzgebühren enthalten, wurde
eine feste Größe zum Vergleich bestimmt.
Stadt Preis Vergleich
10 Meter
Länge (3 Meter Tiefe)
Leichlingen 1,90 € / lfd. m 19,00 €
Langenfeld 0,96 € / qm 28,80 €
Solingen 2,79 € / lfd. m + 5,50 €
Verwaltungs-
gebühr für
Dauermarktbeschicker 33,40 €
pro
Markttag
Wermelskirchen 2,10 € / lfd. m + 5 €pro Tag für
Tagesbeschicker (Springer) 21,00 €/ 26,00 €
Köln 1,80 € / lfd. m 18,00
€
Leverkusen 2,20 € / lfd. m 22,00 €
Die Gebührenerhöhung
wurde mit Hilfe der in der Anlage aufgeführten Kostenkalkulation und der
Gebührenbedarfsberechnung ermittelt, um einen kostendeckenden Gebührenbedarf zu
erzielen.
Redaktioneller Hinweis des Fachbereichs
Oberbürgermeister, Rat und Bezirke:
Die Vorlage ist gem.
§ 10 Nr. 16 der Geschäftsordnung für den Rat der Stadt Leverkusen, seine
Ausschüsse und die Bezirksvertretungen auch in den Bezirksvertretungen für die
Stadtbezirke I - III zu behandeln.
Entsprechend § 20
Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 4 a) der Geschäftsordnung für den Rat der Stadt
Leverkusen, seine Ausschüsse und die Bezirksvertretungen ist durch die
Bezirksvertretung für den Stadtbezirk I am 04.03.13 zu entscheiden, ob die verspätet
zugegangene Vorlage auf die Tagesordnung genommen wird.
Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen der Vorlage Nr.
1896/2012
Beschluss des Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der
Kommunalaufsicht vom 26.07.2010
Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon: Herr Horst Wedler / FB 30 /
406-3015
Kurzbeschreibung
der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des
Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.
(Angaben
zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.)
Die letzte Gebührenbedarfsberechnung erfolgte in 2006 für die Zeit ab 01.01.2007.
Da es in den letzten Jahren zu Unterdeckungen gekommen ist, ist eine erneute Gebührenbedarfsberechnung erforderlich, um in 2013 möglichst einen kostendeckenden Gebührenbedarf zu erzielen.
A) Etatisiert unter
Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):
(Etatisierung im laufenden Haushalt und
mittelfristiger Finanzplanung)
Finanzstelle/Innenauftrag: 300015100101
Produkt: 151001
Produktgruppe: 1510
B) Finanzielle
Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:
(z. B. Personalkosten,
Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.)
Durch die Erhöhung der Marktstandsgebühren ergeben sich keine höheren Personal- und Sachkosten.
C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:
(überschlägige Darstellung
pro Jahr)
Kostendeckung der Marktstandsgebühren
D) Besonderheiten
(ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):
(z. B.: Inanspruchnahme aus
Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation,
Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche
Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)
./.
Begründung der
einfachen Dringlichkeit: