Betreff
Rettungsdienstgebühren 2013
Vorlage
1959/2012
Aktenzeichen
370-68-10 htz
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussentwurf:

 

1.      Die Kostenkalkulationen (Anlage 2 „Betriebskosten“) und die Gebührenbedarfsberechnung (Anlage 3 „Analyse“) werden zur Kenntnis genommen.

 

2.      Die Satzung über die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes der Stadt Leverkusen und über die Erhebung von Gebühren (Anlage 1) wird beschlossen.

 

gezeichnet:

 

 

 

Buchhorn                                           Stein                                                  Häusler                     

 

Begründung:

 

Satzung

 

Die Satzung über die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes der Stadt Leverkusen und über die Erhebung von Gebühren wird neu gefasst. Der derzeitige Satzungstext stammt vom 20.02.1991 und hat 17 Änderungen erfahren. Mit dem neuen Satzungstext werden folgende Sachverhalte zusätzlich erfasst:

 

Die Abrechenbarkeit von böswilligen Alarmierungen wird ermöglicht.

 

Die Abrechenbarkeit von Reise- und Übernachtungskosten nach dem Landesreisekostengesetz wird ermöglicht. Bei langfristigen Fernfahrten stehen dem eingesetzten Personal entsprechende Kostenerstattungen zu, die jetzt der Krankenkasse oder dem Patienten in Rechnung gestellt werden können.

 

Im Satzungstext erfolgt die Klarstellung, dass zusätzliche Aufwände der Feuerwehr zur Unterstützung des Rettungsdienstes über die Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für die Leistungen der Feuerwehr der Stadt Leverkusen (Feuerwehrsatzung) erfolgen können, z. B. Tragehilfe durch zusätzliches Personal, technische Unterstützung.

 

Gebührensätze

 

Die Jahresabschlüsse 2009, 2010 und 2011 sind nach den Vorgaben des neuen kommunalen Finanzmanagements als doppische Buchführung erstellt.

 

Die Prognose für 2013 macht folgende Änderungen in den 15 Minuten Takten erforderlich:

 

KTW               von      38,00 €           auf       33,00 €

RTW               von      60,00 €           auf       56,00 €

NEF                von      41,00 €           auf       42,00 €

Arzt                 von      25,00 €           auf       33,00 €

 

 

Die Gebührensenkung für die KTW und RTW ergibt sich aus der besseren Auslastung der Fahrzeuge.

 

Die Kosten für den Einsatz eines Notarztes sind erhöht, da das Ergebnis aus dem Betriebsabschluss des Jahres 2009 nach § 6 Abs. II Satz 3 des KAG NRW vorgetragen wurde. Der Fehlbetrag ist durch die deutliche Kostensteigerung des maßgeblichen Tarifvertrags der Ärzte entstanden. Zur Erreichung einer größeren Gebührenkontinuität werden die Verlustvorträge der Jahre 2010 (-73.344,46 €) und 2011 (-47.944,39 €) erst in die nachfolgenden Gebührenbedarfsberechnungen eingestellt.

 

Beteiligung der Krankenkassen

 

Nach § 14 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmer (RettG NRW) ist zwischen den Verbänden der Krankenkassen und dem Träger des Rettungsdienstes Einvernehmen anzustreben. Das Gespräch mit den Krankenkassen fand am 22.01.2013 statt. Die AOK Rheinland / Hamburg hat für die Arbeitsgemeinschaft der gesetzlichen Krankenkassen in Leverkusen uneingeschränkt das Einvernehmen erklärt.

 

Rettungsdienstbedarfsplan

 

Derzeit befindet sich die zweite Fortschreibung des Rettungsdienstbedarfsplanes in Arbeit. Der erste Entwurf des Gutachters der Firma Forplan, Herrn Unterkofler, bedarf noch der Überarbeitung. Voraussichtlich im 2. Quartal 2013 wird der neue Bedarfsplan nach dem vorgesehenen Verfahren dem Rat der Stadt Leverkusen zur Beschlussfassung vorgelegt werden

 

 

Redaktioneller Hinweis:

Die Anlagen 2 und 3 können wegen des Umfangs nur im Ratsinformationssystem Session im Internet eingesehen werden.

 

Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen der Vorlage Nr. 1959/2012

Beschluss des Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der Kommunalaufsicht vom 26.07.2010

 

Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon: Herr Holtzschneider, 37, 0214/7505-370

 

Anpassung der Rettungsdienstgebühren

 

 

A) Etatisiert unter Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):

 

Die Etatisierung des Rettungsdienstes der Stadt Leverkusen erfolgt im städtischen Haushaltsplan unter der Produktgruppe 0270 „Rettungsdienst“.

 

 

B) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:

 

Beim Rettungsdienst handelt es sich um eine Kosten rechnende Einrichtung, für die die Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) Anwendung finden.

 

Da es sich beim Rettungsdienst um eine „Einrichtung oder Anlage handelt, die überwiegend dem Vorteil einzelner Personen oder Personengruppen dient“ (§ 6 Abs. 1 Satz 1 KAG NRW), soll nach § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG NRW „das veranschlagte Gebührenaufkommen die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung oder Anlage nicht übersteigen und in den Fällen des Satzes 1 in der Regel decken.“

 

Zusätzlich bestimmt § 6 Abs. 2 Satz 3 KAG NRW, dass festgestellte Kostenüberdeckungen am Ende eines Kalkulationszeitraumes innerhalb der nächsten vier Jahre auszugleichen sind und Kostenunterdeckungen innerhalb dieses Zeitraumes ausgeglichen werden sollen. Mithin ist ausgeschlossen, dass der „allgemeine“ Haushalt von Überschüssen des Rettungsdienstes profitiert oder ihm Fehlbeträge zur Last gelegt werden können.

 

Die Änderungen, die sich durch die vorliegende Gebührenbedarfsberechnung ergeben, wirken sich daher in der Summe haushaltsneutral aus.

 

 

C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:            

 

Siehe Erläuterung zu Punkt B

 

 

D) Besonderheiten (ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):

 

Keine

 

Begründung der einfachen/besonderen Dringlichkeit