Betreff
Änderung der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Leverkusen (AES)
Vorlage
1967/2012
Aktenzeichen
323-31-50-wb
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussentwurf:

 

Die Satzung zur 1. Änderung der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Leverkusen vom 14.12.2009 wird gemäß Anlage beschlossen.

 

gezeichnet:

Buchhorn                                           Stein

 

Begründung:

 

Am 01.06.2012 ist das neue Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) des Bundes in Kraft getreten. Es ersetzt das bisherige Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG). Das dazugehörige untergesetzliche Regelwerk sowie Begleitgesetze stehen weiterhin aus.

Das Landesabfallgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, als weitere maßgebliche Grundlage der kommunalen Abfallentsorgungssatzung, ist noch nicht an das neue Kreislaufwirtschaftsgesetz angepasst worden. Dies wird später erfolgen, der Zeitpunkt ist noch nicht absehbar.

Die Verwaltung schlägt vor, mit einer Satzungsänderung nicht bis zu diesen Anpassungen zu warten, sondern bereits jetzt Änderungen, die aufgrund des Bundesgesetzes erforderlich sind, vorzunehmen. Ansonsten könnten etwaige verwaltungsgerichtliche Verfahren zum Nachteil der Stadt ausgehen, denn die kommunale Satzung muss insbesondere mit dem jeweils geltenden Bundesrecht in Einklang stehen.

Die anliegende Neufassung der Satzung für die Stadt Leverkusen ist in Anlehnung an die vom Städte- und Gemeindebund NRW herausgegebene und mit dem Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz sowie mit dem Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes NRW abgestimmte Mustersatzung erarbeitet worden. Die Satzung bringt für den Leverkusener Nutzer des durch die AVEA bereitgestellten Entsorgungsangebotes keine Änderungen mit sich. Sie greift lediglich die Terminologie des neuen Gesetzes auf und bezieht sich auf die neuen Bezugsstellen (geänderte Paragraphen-Reihenfolge).

Das neue Kreislaufwirtschaftsgesetz greift unter anderem die Sammlung von Abfällen aus privaten Haushalten durch gewerbliche Sammler auf. Im Hinblick auf Unstimmigkeiten in der Vergangenheit wurde die Zulässigkeit von gewerblichen und nicht gewerblichen Sammlungen entsprechend der hierzu bereits ergangenen Rechtsprechung präzisiert. Die zugehörigen Regelungen wurden in den Satzungsentwurf in § 7 mit aufgenommen.

 

Begründung der einfachen Dringlichkeit:

 

Aufgrund interner Verwaltungsabstimmungsgespräche konnte die Abgabefrist nicht eingehalten werden.