Beschlussentwurf:
Die Satzung zur 1. Änderung der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Leverkusen vom 14.12.2009 wird gemäß Anlage beschlossen.
gezeichnet:
Buchhorn Stein
Begründung:
Am
01.06.2012 ist das neue Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) des Bundes in Kraft
getreten. Es ersetzt das bisherige Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz
(KrW-/AbfG). Das dazugehörige untergesetzliche Regelwerk sowie Begleitgesetze
stehen weiterhin aus.
Das
Landesabfallgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, als weitere maßgebliche
Grundlage der kommunalen Abfallentsorgungssatzung, ist noch nicht an das neue
Kreislaufwirtschaftsgesetz angepasst worden. Dies wird später erfolgen, der
Zeitpunkt ist noch nicht absehbar.
Die
Verwaltung schlägt vor, mit einer Satzungsänderung nicht bis zu diesen
Anpassungen zu warten, sondern bereits jetzt Änderungen, die aufgrund des
Bundesgesetzes erforderlich sind, vorzunehmen. Ansonsten könnten etwaige
verwaltungsgerichtliche Verfahren zum Nachteil der Stadt ausgehen, denn die
kommunale Satzung muss insbesondere mit dem jeweils geltenden Bundesrecht in
Einklang stehen.
Die
anliegende Neufassung der Satzung für die Stadt Leverkusen ist in Anlehnung an
die vom Städte- und Gemeindebund NRW herausgegebene und mit dem Ministerium für
Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz sowie mit dem
Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes NRW abgestimmte Mustersatzung
erarbeitet worden. Die Satzung bringt für den Leverkusener Nutzer des durch die
AVEA bereitgestellten Entsorgungsangebotes keine Änderungen mit sich. Sie
greift lediglich die Terminologie des neuen Gesetzes auf und bezieht sich auf
die neuen Bezugsstellen (geänderte Paragraphen-Reihenfolge).
Das neue
Kreislaufwirtschaftsgesetz greift unter anderem die Sammlung von Abfällen aus
privaten Haushalten durch gewerbliche Sammler auf. Im Hinblick auf
Unstimmigkeiten in der Vergangenheit wurde die Zulässigkeit von gewerblichen
und nicht gewerblichen Sammlungen entsprechend der hierzu bereits ergangenen
Rechtsprechung präzisiert. Die zugehörigen Regelungen wurden in den
Satzungsentwurf in § 7 mit aufgenommen.
Begründung der
einfachen Dringlichkeit:
Aufgrund interner Verwaltungsabstimmungsgespräche konnte die Abgabefrist nicht eingehalten werden.