Betreff
Widmung Stichstraße Stauffenbergstraße
Vorlage
1993/2013
Aktenzeichen
660-2129-mr
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussentwurf:

 

Die Bezirksvertretung für den Stadtbezirk II stimmt dem Antrag der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Pott zur Widmung der Stichstraße nach § 6 Straßen- und Wegegesetz als sonstige öffentliche Straße zu und ermächtigt die Stadtverwaltung, bei Vorliegen aller Voraussetzungen die Widmung durchzuführen.

 

gezeichnet:

Buchhorn

Begründung:

 

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Pott beantragt, ihre Stichstraße in der Stauffenbergstraße bis zum Werksgelände dem öffentlichen Verkehr zu widmen. Damit kann die Straße von jedermann genutzt werden; sie verbleibt jedoch im Eigentum der GbR Pott.

 

Als Eigentümerstraße gehört sie im Falle der Widmung gemäß der Einteilung nach § 3 Straßen- und Wegegesetz (StrWG) zu den sonstigen öffentlichen Straßen.

Die Widmung wird nach § 6 StrWG durch die Straßenbaubehörde verfügt. Wenn, wie in diesem Fall, der Träger der Straßenbaulast keine Körperschaft oder Stiftung des öffentlichen Rechtes ist, werden die Befugnisse nach § 56 StrWG durch die zuständige Gemeinde ausgeübt.

 

Entsprechend einer Verpflichtungserklärung wird die GbR Pott die Straßenbaulast ausüben. Das bedeutet, dass die GbR Pott alle Verpflichtungen, die aus der Widmung entstehen, übernimmt (Unterhaltung, Verkehrssicherungspflicht). In gleicher Erklärung werden die GbR Pott, sowie die Fa. Pott Besitz GmbH als Eigentümer der Widmung zustimmen.

 

Die betroffene Fläche ist nicht vollständig im Eigentum der GbR Pott, sondern ein ca. 8 m² großes Teilstück muss noch erworben werden. Die dafür erforderlichen Unterlagen sind vor Veröffentlichung der Widmungsverfügung einzureichen.