Betreff
Genehmigung einer Dringlichkeitsentscheidung
- Baumfällungen und Totholzbeseitigungen auf dem Friedhof Scherfenbrand
Vorlage
2044/2013
Aktenzeichen
-01-40-2044/2013rm
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussentwurf:

 

1. Weil es sich um einen Fall äußerster Dringlichkeit handelt, beschließen die Unterzeichner gemäß § 36 Abs. 5 Satz 2 GO NRW:

 

Der Fällung von 17 Bäumen und Totholzbeseitigungen/Baumpflegemaßnahmen auf dem Friedhof Scherfenbrand im Gesamtauftragswert von 61.882,43 € wird zugestimmt.

 

Leverkusen, den 13.02.13

 

gezeichnet:

Pockrand                                                                  Saal

stellv. Bezirksvorsteher                                           Mitglied

 

 

2. Vorstehender Dringlichkeitsbeschluss wird gemäß § 36 Abs. 5 Satz 2 i. V. m § 60 Abs. 1 Satz 3 GO NRW genehmigt.

 

gezeichnet:

Buchhorn

Begründung:

 

Bei der letzten durchgeführten Baumkontrolle auf dem Friedhof Scherfenbrand wurde festgestellt, dass 17 Bäume aus Sicherheitsgründen gefällt werden müssen und an einer großen Zahl von Bäumen Baumpflegemaßnahmen /Totholzbeseitigungen kurzfristig notwendig und unabweisbar sind. Die Arbeiten im Gesamtauftragswert von 61.882,43 € werden zu Jahresvertragspreisen von einer Spezialfirma ausgeführt. (Auftragswert Baumfällungen: 4.134,41 €, Auftragswert Baumpflegemaßnahmen: 57.748,02 €)

 

Die Baumfällungen und Baumpflegearbeiten sind zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit unverzichtbar und dulden keinen längeren Aufschub. Die Arbeiten sollen aus Sicherheitsgründen, aber auch im Hinblick auf den Vogelschutz, noch in der 7. KW 2013 eingeleitet und bis spätestens Ende Februar abgeschlossen sein.

 

Da es sich um die Entnahme von Bäumen aus dem waldartigen, umfangreichen Baumbestand des Friedhofes handelt, die keinerlei Einfluss auf das Erscheinungsbild des Friedhofes haben, demnach auch keine Solitärbäume mit einem Stammumfang von über 1,60 m betroffen sind und da auch keine Alleebäume entnommen werden, fallen die Baumfällungen nicht unter den Beteiligungsvorbehalt für die Bezirksvertretung III gemäß § 10 Ziffer 2 d) und e) der Hauptsatzung. Naturdenkmale sind ebenfalls nicht betroffen.

 

Die mit dieser Vorlage eingeleitete Beteiligung der Bezirksvertretung III erfolgt nach Maßgabe von § 10 Ziffer 1 der Hauptsatzung, wonach die Bezirksvertretung über Unterhaltungsmaßnahmen auf Friedhöfen mit einem Auftragswert von über 30.000 € entscheidet.

 

Nachpflanzungen auf dem Friedhof sind nicht sinnvoll. Die Fällungen haben den für den Friedhof und die Grabnutzer positiven Nebeneffekt, dass die Wege und die Gräber im Bereich der ausgefallenen Bäume etwas weniger beschattet werden. An anderen Stellen im Stadtgebiet könnten Nachpflanzungen in dieser Größenordnung nur vorgenommen werden, wenn hierfür ausreichende Haushaltsmittel zur Verfügung stünden. Dies ist derzeit nicht der Fall.

 

Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen der Vorlage Nr. 2044/2013

Beschluss des Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der Kommunalaufsicht vom 26.07.2010

 

Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon: H. Bremicker + H. Kopf / 67 / 6770 + 6723

Kurzbeschreibung der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.

(Angaben zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.) 

 

Die Maßnahme ist aus Sicherheitsgründen unumgänglich. Die Maßnahme kann aus freigegebenen Budgetmitteln nach Jahresvertragspreisen finanziert werden.

 

 

A) Etatisiert unter Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):

 (Etatisierung im laufenden Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)

 

PN 1305 –öffentliches Grün und Landschaftsbau-

 

 

B) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:

(z. B. Personalkosten, Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.)          

 

61.882,43 €

 

 

C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:            

(überschlägige Darstellung pro Jahr)                                              

 

keine

 

 

D) Besonderheiten (ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):

(z. B.: Inanspruchnahme aus Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation, Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)

 

keine

 

Begründung der äußersten Dringlichkeit:

 

Gemäß der Gesetzes- und Rechtslage besteht Handlungszwang. Die Beseitigung der erkannten Gefahren duldet keinen längeren Aufschub, der es möglich machen würde, die Beauftragung der Arbeiten erst nach einer ordentlichen Beschlussfassung im nächsten Turnus (Sitzungstermin 07.03.2013) vorzunehmen. Die zu Jahresvertragspreisen arbeitende Fachfirma ist bereits informiert und hat den Arbeitsbeginn in der 7. KW eingeplant.