Betreff
Frauenförderplan der Stadtverwaltung Leverkusen für die Jahre 2013 bis 2015
Vorlage
2068/2013
Aktenzeichen
111-20-02-hm
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussentwurf:

 

1.      Der Rat beschließt die Fortschreibung des Frauenförderplanes für die Jahre 2013 – 2015 für die Stadt Leverkusen.

 

2.      Der Rat verpflichtet sich, bei allen Entscheidungen – soweit rechtlich möglich – nach den Grundsätzen des Landesgleichstellungsgesetzes NRW zu handeln.

 

3.      In den städtischen Gesellschaften wirken die Vertreterinnen und Vertreter der Stadt Leverkusen darauf hin, dass in den Unternehmen die Ziele des Gesetzes beachtet werden. Im Falle einer Neugründung ist die Anwendung des Landesgleichstellungsgesetzes im Gesellschaftervertrag zu vereinbaren.

 

gezeichnet:

Buchhorn                                                                  Häusler

Begründung:

 

Nach § 5a des Landesgleichstellungsgesetzes (LGG) NRW ist die Stadt Leverkusen (Stadtverwaltung) verpflichtet, für den Zeitraum von jeweils 3 Jahren einen Frauenförderplan aufzustellen. Nach Absatz 4 dieser Vorschrift sind in Gemeinden und Gemeindeverbänden die Frauenförderpläne durch die Vertretung der kommunalen Körperschaft zu beschließen.