Betreff
Lärmaktionsplan (LAP) Stufe 2; Teilmodul Straße
- Aufstellungsbeschluss
Vorlage
1700/2013
Aktenzeichen
322-12-07-2-ki
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussentwurf:

 

Der Bürger- und Umweltausschuss stimmt der dargestellten Verfahrensweise zur Erstellung des Lärmaktionsplans (Stufe 2) zum Straßenverkehr zu.

Die Verwaltung wird beauftragt, die hierfür notwendigen Schritte einzuleiten.

 

Die Beschlussfassung erfolgt vorbehaltlich der Beitrittsbeschlüsse der Bezirksvertretungen für die Stadtbezirk I, II und III. 

 

gezeichnet:

Stein

Begründung:

 

Hintergrund/Stand der Lärmaktionsplanung

 

Die Lärmbelastung stellt heute auf europäischer und nationaler Ebene eines der größten Umweltprobleme dar. Das gilt auch für Leverkusen als Teil des Ballungs­raumes Köln/Bonn/Ruhrgebiet mit Verkehrsachsen von europäischer Bedeutung. Das Rhein-Ruhr-Gebiet zählt mit über elf Millionen Einwohnern und einer mittleren Einwohnerdichte von über 500 Einwohnern je Quadratkilometer zu den am dichtesten besiedelten Regionen in Europa. Die Europäische Union hat im Jahr 2002 eine Richtlinie zur Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm - die EG-Umgebungslärmrichtlinie - verabschiedet. Sie wurde 2005 im Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in nationales Recht umgesetzt. "Umgebungslärm" im Sinne dieser Richtlinie sind belästigende oder gesundheitsschädliche Geräusche im Freien, die durch Aktivitäten des Menschen verursacht werden.

Die Gemeinden sind gemäß § 47 e in Verbindung mit § 47 d BImSchG angehalten, in zwei Stufen Lärmaktionspläne aufzustellen, die alle fünf Jahre überprüft und bei Bedarf überarbeitet und aktualisiert werden sollen.

Die erste Umsetzungsstufe der Umgebungslärmrichtlinie wurde für die Stadt Leverkusen mit Ratsbeschluss zum Lärmaktionsplan (LAP) vom Februar 2011 (Nr. 0708/2010) abgeschlossen.

 

Lärmkartierung

Die Umgebungslärmkartierung der zweiten Stufe wurde seitens der Stadt Leverkusen (Zuständigkeit für Straßenverkehr und Industrieanlagen) für den Ballungsraum Leverkusen Ende 2012 abgeschlossen. Die Kartierung wurde im Umgebungslärmportal des Landes unter http://www.umgebungslaerm.nrw.de veröffentlicht.

Die Zuständigkeit für die Kartierung des Eisenbahnlärms liegt beim Eisenbahn-Bundesamt (EBA). Hier wurden bisher lediglich die Ergebnisse der Lärmkartierung der ersten Stufe für die Haupteisenbahnstrecken mit einem Verkehrsaufkommen von über 60.000 Zügen/Jahr (entspricht 164 Zügen pro Tag) fertiggestellt und unter http://laermkartierung.eisenbahn-bundesamt.de/ veröffentlicht.

Die Arbeiten zur Kartierung der zweiten Stufe dauern noch an und sollen frühestens Ende des Jahres 2013 vorliegen.

Damit wird dann die Umgebungslärmkartierung für Leverkusen zum Abschluss gebracht werden.

 

 

Lärmaktionsplan

Durch Lärmaktionspläne sollen die Kommunen die anhand der Lärmkarten festgestellten Probleme regeln und ruhige Gebiete vor einer Zunahme des Lärms schützen.

Auslösewerte für die Aktionsplanung sind die Schallimmissionspegel LDEN ≥ 70 dB(A) (gemittelter 24-Stunden-Pegel mit Nacht- und Abendzuschlägen) und/oder Lnight ≥ 60 dB(A) (gemittelter Nachtpegel - 22.00 bis 06.00 Uhr).

Der Lärmaktionsplan kann z.B. die folgenden Maßnahmen beinhalten:

  • Verkehrsplanerische Maßnahmen, wie Minderung bzw. Verlagerung des Verkehrsaufkommens,

·         Bauliche Maßnahmen, wie Erneuerung des Fahrbahnbelags oder Aufbringen von lärmarmen Fahrbahndecken,

·         Verkehrssteuernde Maßnahmen, wie Geschwindigkeitsbeschränkungen oder zeitl. Beschränkungen des Schwerlastverkehrs,

·         Aktive Schallschutzmaßnahmen, wie Bau/Erhöhung einer Schallschutzwand.

Hierbei sind Maßnahmen an der Quelle vorzuziehen, die bereits die Entstehung von Lärm verhindern.

Zunächst ist die Aufstellung eines Lärmaktionsplans zum Straßenverkehr vorgesehen.

Rechtlicher Charakter

Liegen in einem Ballungsraum oder in der Nähe von Hauptverkehrsstraßen, Haupteisenbahnstrecken oder Großflughäfen Lärmprobleme oder Lärmauswirkungen vor, ist ein Lärmaktionsplan durch die Kommune aufzustellen. Es liegt allerdings im pflichtgemäßen Ermessen der Kommune, durch welche Maßnahmen sie dem Lärmproblem begegnen will. Alle Maßnahmen sind daher im Einvernehmen mit den für deren Umsetzung zuständigen Behörden in den LAP aufzunehmen. Die Umgebungslärmrichtlinie enthält keine Grenzwerte, die verbindlich einzuhalten sind. Ein Rechtsanspruch der Bevölkerung auf die Durchführung von Lärmsanierungsmaßnahmen besteht nicht.

 

 

Weiteres Vorgehen

 

Der Fachbereich Umwelt plant in diesem Jahr, einen Gutachter mit den Arbeiten zur Erstellung des Lärmaktionsplans Straßenverkehr zu beauftragen.

Nach Offenlage, Öffentlichkeitsbeteiligung und Ratsbeschluss (angestrebt wird dieser bis Ende 2014) ist der Lärmaktionsplan Leverkusen zum Straßenlärm über die Bezirksregierung Köln und das Landesamt für Natur, Umwelt- und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV) an die EU-Kommission weiter zu melden.

Nach Vorliegen der frühestens Ende 2013 vorliegenden EBA-Lärmkartierung für den Schienenlärm plant der Fachbereich Umwelt ein Gutachten zur Erstellung des Lärmaktionsplans Schiene zu vergeben. Hierzu werden erneut die politischen Gremien und die Öffentlichkeit zu beteiligen sein. Damit wird dann die zweite Umsetzungsstufe der Umgebungslärmrichtlinie für Leverkusen abgeschlossen.

 

Der Lärmaktionsplan ist alle fünf Jahre zu überprüfen und erforderlichenfalls fortzuschreiben.

 

Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen der Vorlage Nr. 1700/2013

Beschluss des Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der Kommunalaufsicht vom 26.07.2010

 

Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon: Georg Kimmerle/ FB 32/ 3244.

Kurzbeschreibung der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.

(Angaben zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.) 

 

Der Lärmaktionsplan ist eine Pflichtaufgabe gemäß § 47d Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG).

Die Gemeinden sind gemäß § 47 e BImSchG in Verbindung mit § 47 d BImSchG angehalten, in zwei Stufen Lärmaktionspläne aufzustellen, die alle fünf Jahre überprüft und bei Bedarf überarbeitet und aktualisiert werden sollen.

 

 

A) Etatisiert unter Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):

 (Etatisierung im laufenden Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)

 

Planungsmittel stehen unter Innenauftrag 320002600203 – Schutz vor Lärm, Luftverunreinigungen, Gerüchen, Erschütterungen und nicht ionisierenden Strahlen – i. H. von 25.000 € in 2013 zur Verfügung

 

 

B) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:

(z. B. Personalkosten, Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.)          

 

Der Lärmaktionsplan ist ein Strategieplan ohne direkte Außenwirkung. Die Bürger haben keinen Anspruch auf die Durchführung von Lärmsanierungsmaßnahmen.

Der Lärmaktionsplan muss aber künftig bei Planungen und Entscheidungen – ähnlich wie ein informeller Rahmenplan – berücksichtigt werden. Über die Durchführung und Finanzierung der im LAP festgelegten Maßnahmen ist jeweils durch Einzelbeschlüsse zu entscheiden.

 

 

C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:            

(überschlägige Darstellung pro Jahr)                                              

 

s. Ausführung zu B.)

 

 

D) Besonderheiten (ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):

(z. B.: Inanspruchnahme aus Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation, Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)