- Aufstellungsbeschluss (beschleunigtes Verfahren)
- Beschluss über die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit
Beschlussentwurf:
1.
Für das grob umschriebene Gebiet, das eingefasst von der rückwärtigen
Bebauung der „Quettinger Straße“ bzw. der Straße „In Holzhausen“ im Norden, der
rückwärtigen Bebauung der „Dohrgasse“ im Osten, landwirtschaftlich genutzten
Grünlandflächen im Süden sowie der rückwärtigen Bebauung der Straße „Feldsiefer
Weg“ im Westen liegt, ist ein
Bebauungsplan der Innenentwicklung im Sinne des § 30 Abs.1 BauGB aufzustellen.
Die genaue Abgrenzung ist der Anlage 1 bzw. 2 zu entnehmen.
2. Der Bau- und Planungsausschuss stimmt dem Entwurf des Bebauungsplanes
Nr. 157/III „Jakob-Eulenberg-Weg“
(Varianten 1-2) in der
vorliegenden Fassung zu.
3. Für den Bebauungsplan Nr. 157/III „Jakob-Eulenberg-Weg“ ist die
Öffentlichkeit frühzeitig zu beteiligen. Die Beteiligung ist in Form einer
Bürgerversammlung unter dem Vorsitz des Oberbürgermeisters durchzuführen.
4. Die textliche Darstellung des Flächennutzungsplanes „freistehende
Einfamilienhäuser auf großen Grundstücken“ ist nach Satzungsbeschluss
anzupassen.
Die Aufstellung und Beteiligung erfolgt gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB), § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit §
13a BauGB (Beschleunigtes Verfahren), sowie Ziffer 1.1.2 der
vom Rat am 13.07.87 mit Änderung vom 05.12.94 beschlossenen Richtlinien über
das Verfahren zur Beteiligung der Bürger an der Planung.
Die Beschlussfassung erfolgt vorbehaltlich des Beitrittsbeschlusses der
Bezirksvertretung für den Stadtbezirk III.
gezeichnet:
Häusler Stein
(in Vertretung des Oberbürgermeisters)
Begründung:
Im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 157/III „Jakob-Eulenberg-Weg“ sollen insgesamt
50-51 (je nach Variante) Doppelhäuser und freistehende Einfamilienhäuser
realisiert werden.
Da in dem Bebauungsplangebiet bereits einige Gebäude nach § 34 BauGB
realisiert worden sind, ist es notwendig, einen Bebauungsplan aufzustellen, um
eine geordnete städtebauliche Entwicklung zu sichern. Deren Realisierung erscheint kurzfristig
möglich, da die Grundstückseigentümer grundsätzlich eine Planung wünschen und
mit einem Investor bereit sind, die Planungs- und Erschließungskosten zu
übernehmen.
Da der Flächennutzungsplan zum Plangebiet
eine textliche Darstellung „freistehende Einfamilienhäuser auf großen
Grundstücken“ enthält, ist diese mit Satzungsbeschluss anzupassen.
Das Planverfahren ist im Arbeitsprogramm „Verbindliche Bauleitplanung“
2010 als Projekt mit Potential und in 2013/14 als prioritäres Projekt eingeordnet.
Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen der Vorlage Nr.
2087/2013
Beschluss des Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der
Kommunalaufsicht vom 26.07.2010
Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon: Claudia Fricke /61/ 4066168
Kurzbeschreibung
der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des
Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.
(Angaben
zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.)
Bauleitpläne
gehören zu den pflichtigen Aufgaben. Sie sind aufzustellen, sobald und soweit
es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist (§ 1 Abs. 3
BauGB). Für die Gemeinde ergeben sich daraus unmittelbar die Verpflichtung zur
Planung und damit das Verbot, die geordnete städtebauliche Entwicklung ausschließlich
durch fallweise Einzelfallentscheidungen zu verwirklichen. Im konkreten Fall
ist die Planung erforderlich, da das Planungsrecht zur Schaffung von
Investitionen erforderlich ist.
Das
Planverfahren ist im Arbeitsprogramm Verbindliche Bauleitplanung als Projekt
mit Potential (Ratsbeschluss vom 10.05.2010) enthalten.
A) Etatisiert unter
Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):
(Etatisierung im laufenden Haushalt und
mittelfristiger Finanzplanung)
Planungsmittel
stehen unter der Finanzstelle
- Finanzstelle PN090502
– Städtebauliche Planung
zur
Verfügung.
B) Finanzielle
Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:
(z. B. Personalkosten,
Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.)
C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:
(überschlägige Darstellung
pro Jahr)
D) Besonderheiten
(ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):
(z. B.: Inanspruchnahme aus
Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation,
Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche
Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)