Betreff
Genehmigung einer Dringlichkeitsentscheidung
- Entwurf des Jahresabschlusses 2012 der Stadt Leverkusen
Vorlage
2125/2013
Aktenzeichen
203-SG4-kr
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussentwurf:

 

I. Weil es sich um einen Fall äußerster Dringlichkeit handelt, beschließen die Unterzeichner gemäß § 60 Abs. 1 Satz 2 GO NRW:

 

1.      Der Rat nimmt den aufgestellten und bestätigten Entwurf des Jahresabschlusses zum 31.12.2012 der Stadt Leverkusen zur Kenntnis.

 

2.      Der Entwurf wird dem Rechnungsprüfungsausschuss zur Prüfung zugeleitet.

 

 

Leverkusen, den 03.04.13

 

gezeichnet:

Bürgermeisterin Lux            Rh. Eimermacher                 Rh. Ippolito

(i. V. des Oberbürgermeisters)

 

 

II. Vorstehende Dringlichkeitsentscheidung wird gemäß § 60 Abs. 1 Satz 3 GO NRW genehmigt.

 

gezeichnet:

Stk Häusler

(i. V. des Oberbürgermeisters)

Begründung:

 

Zu den Beschlusspunkten 1. und 2.:

 

Nach § 95 Abs. 1 GO NRW i. V. m. § 37 GemHVO NRW ist zum Schluss eines jeden Haushaltsjahres ein Jahresabschluss, in dem das Ergebnis der Haushaltswirtschaft des Haushaltsjahres nachzuweisen ist, aufzustellen. Der Jahresabschluss muss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage der Stadt vermitteln und ist zu erläutern.

 

Der Jahresabschluss besteht aus

 

Ø    der Ergebnisrechnung                                      (§ 38 GemHVO NRW),

Ø    der Finanzrechnung                                           (§ 39 GemHVO NRW),

Ø    den Teilrechnungen                                           (§ 40 GemHVO NRW),

Ø    der Bilanz                                                           (§ 41 GemHVO NRW),

Ø    dem Anhang                                                       (§ 44 GemHVO NRW) und

Ø    einem Lagebericht                                            (§ 48 GemHVO NRW).

 

Zusätzlich sind dem Anhang gemäß § 44 Abs. 3 GemHVO NRW ein Anlagenspiegel (§ 45 GemHVO NRW), ein Forderungsspiegel (§ 46 GemHVO NRW) und ein Verbindlichkeitenspiegel (§ 47 GemHVO NRW) beizufügen.

 

Die Stadt Leverkusen hat erstmalig zum 01.01.2008 eine Eröffnungsbilanz aufgestellt und zugleich seine Haushaltswirtschaft mit Beginn des Haushaltsjahres 2008 auf das System des Neuen Kommunalen Finanzmanagements (NKF) umgestellt.

 

Der jetzt vorgelegte Jahresabschluss ist der fünfte Abschluss, der nach der neuen Systematik aufgestellt worden ist.

 

Der vom Stadtkämmerer aufgestellte und vom Oberbürgermeister bestätigte Entwurf des Jahresabschlusses 2012 wird hiermit dem Rat gemäß § 95 Abs. 3 Gemeindeordnung (GO) NRW zur Feststellung zugeleitet.

 

Nach § 96 GO NRW stellt der Rat den vom Rechnungsprüfungsausschuss geprüften Jahresabschluss durch Beschluss fest. Hierzu wird der vorgelegte Entwurf zunächst an den Rechnungsprüfungsausschuss verwiesen. Gemäß § 101 Abs. 8 GO NRW bedient sich der Rechnungsprüfungsausschuss zur Durchführung der Prüfung und Testierung nach § 101 GO NRW der örtlichen Rechnungsprüfung.

 

Darüber hinaus erfolgte die Erstellung des Entwurfs des Jahresabschlusses 2012 unter den nach dem Gesetz zur Unterstützung der kommunalen Haushaltskonsolidierung im Rahmen des Stärkungspakts Stadtfinanzen (Stärkungspaktgesetz) wiederum eingeengten zeitlichen Vorgaben, wonach der nach § 95 III GO NRW bestätigte Entwurf des Jahresabschlusses bis –spätestens- zum 15.04.2013 der Bezirksregierung vorzulegen ist.

 

Der durch die örtliche Rechnungsprüfung zu erstellende Berichtsentwurf zum Jahresabschluss 2012 soll dem Rechnungsprüfungsausschuss und dem Finanzausschuss in einer gemeinsamen Sitzung am 08.07.2013 zur gemeinsamen Aussprache vorgelegt und falls erforderlich durch die Prüfinstanz eingehend erläutert werden.

 

Im nächsten Schritt soll dann der erteilte Bestätigungsvermerk dem Rat der Stadt Leverkusen in seiner Sitzung am 15.07.2013 zur weiteren Beschlussfassung vorgelegt werden.

 

Vor diesem Hintergrund wird im Rahmen dieser Dringlichkeit darauf verzichtet, den umfangreichen Jahresabschluss 2012 als Anlage beizufügen, da alle Anlagen im Ratsinformationssystem abgerufen werden können.

 

 

Der vorliegende Jahresabschluss 2012 der Stadt Leverkusen schließt mit folgenden Eckwerten ab:

 

a)     Gesamtergebnisrechnung:

 

Insgesamt weist die Ergebnisrechnung einen Fehlbetrag i. H. v. 21.337.772,22 € auf.

 

Dieser Jahresfehlbetrag wird – vorbehaltlich der gemäß § 96 Abs. 1 GO NRW erforderlichen Beschlussfassung durch den Rat der Stadt Leverkusen – der allgemeinen Rücklage entnommen, da die Ausgleichsrücklage bereits durch die Fehlbeträge der Jahresabschlüsse 2008 und 2009 vollständig aufgezehrt ist.

 

Die allgemeine Rücklage zum 31.12.2012 i. H. v. 402.532.701,20 € verringert sich durch die Entnahme des Jahresfehlbetrags 2012 i. H. v. 21.337.772,22 € auf nunmehr 381.194.928,98 €.

 

Das Jahresergebnisses 2012 mit minus 21,3 Mio. € hat sich im Vergleich zur Planung 2012 (- 43,9 Mio. €) um über 22,6 Mio. € verbessert.

 

 

b)     Gesamtfinanzrechnung:

 

Unter Berücksichtigung der Bestände zum Jahresanfang weist die Finanzrechnung am Jahresende 2012 einen Bestand an liquiden Mitteln von 1.214.053,87 aus.

 

Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen der Vorlage Nr. 2125/2013 Beschluss des Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der Kommunalaufsicht vom 26.07.2010

 

Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon: Achim Krings, FB 20, Tel.: 20 12.

Kurzbeschreibung der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.

(Angaben zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.) 

 

 

 

 

 

 

 

A) Etatisiert unter Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):

 (Etatisierung im laufenden Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)

 

 

 

 

 

 

 

B) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:

(z. B. Personalkosten, Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.)          

 

 

 

 

 

 

 

C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:            

(überschlägige Darstellung pro Jahr)                                              

 

 

 

 

 

 

D) Besonderheiten (ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):

(z. B.: Inanspruchnahme aus Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation, Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)

 

 

 

Begründung der äußersten Dringlichkeit:

 

Die Gemeindeordnung unterscheidet zwischen Aufstellung und Bestätigung des Jahresabschlussentwurfes durch den Stadtkämmerer bzw. Oberbürgermeister, der Prüfung durch den Rechnungsprüfungsausschuss und der Feststellung durch den Rat der Stadt. Die Arbeiten zur Aufstellung konnten erst in der 14. Kalenderwoche 2013 abgeschlossen werden. Im Rahmen dieser Dringlichkeitsvorlage wird dennoch eine formal korrekte Weiterleitung des Jahresabschlusses an den Rechnungsprüfungsausschuss sowie an die Aufsichtsbehörde im Rahmen des Stärkungspakts Stadtfinanzen sichergestellt.