Betreff
Genehmigung einer Dringlichkeitsentscheidung
- Errichtung eines Möbelhauses in der Stadt Pulheim
- Antrag auf Normenkontrolle und Erlass einer einstweiligen Anordnung
Vorlage
2131/2013
Aktenzeichen
010-ca
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussentwurf:

 

1. Weil es sich um einen Fall äußerster Dringlichkeit handelt, beschließen die Unterzeichner gemäß § 60 Abs. 1 Satz 2 GO NRW:

 

Die Verwaltung wird beauftragt, einen Antrag auf Normenkontrolle sowie gleichzeitig einen Antrag auf einstweilige Anordnung zu stellen, um die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes Nr. 109 Pulheim zur Errichtung eines Möbelhauses durch das Oberverwaltungsgericht umfassend prüfen zu lassen und, soweit rechtlich erfolgversprechend, gegen eine eventuell erteilte Baugenehmigung vorzugehen.

 

Leverkusen, den 08.04.2013

 

gezeichnet:

OB Buchhorn                                Rh. Pockrand                      Rh. Eimermacher

 

 

2. Vorstehende Dringlichkeitsentscheidung wird gemäß § 60 Abs. 1 Satz 3 GO NRW genehmigt.

 

gezeichnet:

Buchhorn

 

Begründung:

 

Auf die vom Rat der Stadt Leverkusen in seiner Sitzung am 04.02.2013 beschlossene Vorlage Nr. 2017/2013 wird Bezug genommen.

 

Am 13.03.2013 hat die Bezirksregierung Köln den Flächennutzungsplan, der Grundlage für den Bebauungsplan Nr. 109 Pulheim ist, genehmigt.

 

Die Stadt Pulheim hat den v. g. Bebauungsplan für die Errichtung des Möbelhauses Segmüller „Am Schwefelberg“ in Pulheim am 22.03.2013 öffentlich bekannt gemacht. Dieser ist somit in Kraft getreten.

 

Da weder die Stadt Pulheim noch die Bezirksregierung Köln den Eingaben der Stadt Leverkusen gefolgt sind, ist nunmehr beabsichtigt, die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes Nr. 109 Pulheim durch das Oberverwaltungsgericht umfassend prüfen zu lassen.

 

Die Stadt Bergheim hat selbigen Verfahrensweg beschritten und bereits einen Antrag auf Normenkontrolle und auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Oberverwaltungsgericht Münster gestellt.

 

Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen der Vorlage Nr. 2131/2013

Beschluss des Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der Kommunalaufsicht vom 26.07.2010

 

Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon: Capitain, Daniel; FB 01; 88 09

Kurzbeschreibung der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.

(Angaben zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.) 

 

 

 

 

 

 

 

A) Etatisiert unter Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):

 (Etatisierung im laufenden Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)

 

 

 

 

 

 

 

B) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:

(z. B. Personalkosten, Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.)          

 

 

 

 

 

 

 

C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:            

(überschlägige Darstellung pro Jahr)                                              

 

 

 

 

 

 

D) Besonderheiten (ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):

(z. B.: Inanspruchnahme aus Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation, Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)

 

 

 

Begründung der äußersten Dringlichkeit:

 

Der Bebauungsplan für die Errichtung des Möbelhauses Segmüller „Am Schwefelberg“ in Pulheim ist zwischenzeitlich durch die Stadt Pulheim öffentlich bekannt gemacht worden und damit in Kraft getreten. Aufgrund dieser Rechtslage ist nunmehr äußerste Dringlichkeit geboten, um die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes gerichtlich überprüfen zu lassen und die Erteilung einer Baugenehmigung bis zur Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes auszusetzen.