Beschlussentwurf:
1. Der Rat stimmt der vorzeitigen Beendigung des Wegenutzungsvertrages Fernwärme und dem zeitgleichen Neuabschluss des Vertrages zwischen der Stadt und der EVL zu.
2. Den Vertretern der Stadt in den Organen der EVL wird nach § 113 Abs. 1 GO NRW Weisung erteilt, der vorzeitigen Beendigung und dem zeitgleichen Neuabschluss entsprechend der Beschlussfassung zu Ziffer 1. zuzustimmen.
gezeichnet:
Buchhorn
Begründung:
Der Beschlussfassung des Rates der Stadt
Leverkusen vom 13.02.12, Vorlage 1398/2011, folgend, wurden im Jahre 2012 der
Konzessionsvertrag Strom und Gas sowie der Konzessionsvertrag Wasser zwischen
der Stadt und der EVL neu abgeschlossen.
Im Vorfeld dieser Beschlussfassung wurde der
damalige Konzessionsvertrag auf Grundlage der Beschlussfassung des Rates der
Stadt Leverkusen vom 21.02.11, Vorlage 886/2011, vorzeitig zum 31.12.11 beendet
und hat im Weiteren unter Beachtung der Vorschriften des Gesetzes über die
Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz - EnWG) zum vorgenannten
Neuabschluss geführt.
Analog zu dieser Vorgehensweise soll nun
auch der bestehende und bis zum 31.12.15
geltende Wegenutzungsvertrag Fernwärme vorzeitig beendet und voraussichtlich
zum 01.08.13 neu abgeschlossen werden.
Die getroffenen Regelungen wurden
weitestgehend aus den im Jahr 2012 abgeschlossenen Konzessionsverträgen
übernommen. Damit werden auch technische Detailfragen in Verbindung mit der
Ausführung von Baumaßnahmen zwischen der Stadt, der Technische Betriebe der Stadt
Leverkusen -AöR- und der EVL verhandelt und einvernehmlich zwischen den
Vertragspartnern geregelt.
Der Neuabschluss des Wegenutzungsvertrages
Fernwärme unterliegt nicht den Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes.
Allerdings ist EU-rechtlich geplant, diese Art der Dienstleistungskonzession
zukünftig dem förmlichen Vergaberecht zu unterwerfen.
Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen der Vorlage Nr.
2194/2013
Beschluss des Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der
Kommunalaufsicht vom 26.07.2010
Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon: Herr Vaßen, Fachbereich
Finanzen, 0214/406-2040
Kurzbeschreibung
der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des
Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.
(Angaben
zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.)
Siehe Ausführungen in der Vorlage
A) Etatisiert unter
Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):
(Etatisierung im laufenden Haushalt und
mittelfristiger Finanzplanung)
Finanzstelle 9700111501, Produkt 111501, Produktgruppe 1115
B) Finanzielle
Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:
(z. B. Personalkosten,
Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.)
Keine.
Mittelfristige Sicherung der Konzessionsabgabe i. H. v. ca. 35.000 €/Jahr
C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:
(überschlägige Darstellung
pro Jahr)
D) Besonderheiten
(ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):
(z. B.: Inanspruchnahme aus
Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation,
Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche
Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)