Betreff
Neuabschluss eines Wegenutzungsvertrages Fernwärme zwischen der Stadt Leverkusen (Stadt) und der Energieversorgung Leverkusen GmbH & Co. KG (EVL)
Vorlage
2194/2013
Aktenzeichen
201-01-02-13-va
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussentwurf:

 

1.      Der Rat stimmt der vorzeitigen Beendigung des Wegenutzungsvertrages Fernwärme und dem zeitgleichen Neuabschluss des Vertrages zwischen der Stadt und der EVL zu.

 

2.      Den Vertretern der Stadt in den Organen der EVL wird nach § 113 Abs. 1 GO NRW Weisung erteilt, der vorzeitigen Beendigung und dem zeitgleichen Neuabschluss entsprechend der Beschlussfassung zu Ziffer 1. zuzustimmen.

 

gezeichnet:

Buchhorn                                                     

Begründung:

 

Der Beschlussfassung des Rates der Stadt Leverkusen vom 13.02.12, Vorlage 1398/2011, folgend, wurden im Jahre 2012 der Konzessionsvertrag Strom und Gas sowie der Konzessionsvertrag Wasser zwischen der Stadt und der EVL neu abgeschlossen.

 

Im Vorfeld dieser Beschlussfassung wurde der damalige Konzessionsvertrag auf Grundlage der Beschlussfassung des Rates der Stadt Leverkusen vom 21.02.11, Vorlage 886/2011, vorzeitig zum 31.12.11 beendet und hat im Weiteren unter Beachtung der Vorschriften des Gesetzes über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz - EnWG) zum vorgenannten Neuabschluss geführt.

 

Analog zu dieser Vorgehensweise soll nun auch der bestehende und  bis zum 31.12.15 geltende Wegenutzungsvertrag Fernwärme vorzeitig beendet und voraussichtlich zum 01.08.13 neu abgeschlossen werden.

 

Die getroffenen Regelungen wurden weitestgehend aus den im Jahr 2012 abgeschlossenen Konzessionsverträgen übernommen. Damit werden auch technische Detailfragen in Verbindung mit der Ausführung von Baumaßnahmen zwischen der Stadt, der Technische Betriebe der Stadt Leverkusen -AöR- und der EVL verhandelt und einvernehmlich zwischen den Vertragspartnern geregelt.

 

Der Neuabschluss des Wegenutzungsvertrages Fernwärme unterliegt nicht den Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes. Allerdings ist EU-rechtlich geplant, diese Art der Dienstleistungskonzession zukünftig dem förmlichen Vergaberecht zu unterwerfen. 

 

Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen der Vorlage Nr. 2194/2013

Beschluss des Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der Kommunalaufsicht vom 26.07.2010

 

Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon: Herr Vaßen, Fachbereich Finanzen, 0214/406-2040

Kurzbeschreibung der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.

(Angaben zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.) 

 

Siehe Ausführungen in der Vorlage

 

 

A) Etatisiert unter Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):

 (Etatisierung im laufenden Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)

 

Finanzstelle 9700111501, Produkt 111501, Produktgruppe 1115

 

 

B) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:

(z. B. Personalkosten, Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.)          

 

Keine.

Mittelfristige Sicherung der Konzessionsabgabe i. H. v. ca. 35.000 €/Jahr

 

 

C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:            

(überschlägige Darstellung pro Jahr)                                              

 

 

 

D) Besonderheiten (ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):

(z. B.: Inanspruchnahme aus Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation, Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)