Beschlussentwurf:
Der Rat beschließt die als Anlage beigefügte Satzung zur 1. Änderung der Satzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme von Tagespflege durch Kinder in der Stadt Leverkusen vom 08.11.2011.
gezeichnet:
Buchhorn Adomat
Begründung:
Die o. g. Satzung
soll so weit wie möglich mit der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen
für den Besuch einer Tageseinrichtung für Kinder in der Stadt Leverkusen in
Übereinstimmung gebracht werden.
Gemäß § 3 der
Satzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme
von Tagespflege durch Kinder in der Stadt Leverkusen in der bisher gültigen Fassung haben die Beitragspflichtigen
entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit für Kinder aller
Altersstufen bislang einen einheitlichen monatlichen Kostenbeitrag entsprechend
der Tabelle lt. Anlage 1 zu zahlen, die Bestandteil der Satzung ist.
Diese Tabelle
entspricht bisher der höchsten Beitragsstaffelung i. R. der Elternbeiträge für
den Besuch einer Tageseinrichtung von Kindern in der Altersgruppe 1 im Alter
von ein bis zwei Jahren wegen des vergleichbaren Betreuungsschlüssels von zwei
Erzieherinnen/Erziehern für maximal 10 Kinder.
Ab 01.08.2013
besteht nach der Änderung des § 24 Sozialgesetzbuch - Achtes Buch -, Kinder-
und Jugendhilfe (SGB VIII) ein Rechtsanspruch von Kindern ab Vollendung des 1.
Lebensjahres bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres auf frühkindliche Förderung
in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege.
Für Kinder ab
Vollendung des 3. Lebensjahres bis zum Schuleintritt besteht ein Rechtsanspruch
auf Förderung in einer Tageseinrichtung; bei besonderem Bedarf oder ergänzend
kann das Kind auch in Tagespflege gefördert werden. Ob der Rechtsanspruch auf
Förderung in einer Tageseinrichtung in jedem Falle erfüllt werden kann ist z.
Zt. offen. Insofern wird eine Vielzahl von Eltern voraussichtlich auf die
Inanspruchnahme alternativer Tagespflege angewiesen sein.
Um Eltern eines
Kindes in Tagespflege unter Berücksichtigung dieser Sach- und Rechtslage im
Rahmen der Heranziehung zum Kostenbeitrag nicht schlechter zu stellen als
Eltern, deren Kind eine Tageseinrichtung für Kinder besucht, erfolgt Anpassung
der Kostenbeiträge für die Kinder in Tagespflege an die nach 3 verschiedenen
Altersgruppen gestaffelten Elternbeiträge für den Besuch von Tageseinrichtungen
für Kinder.
Da in der
Tagespflege jedoch differenziertere Zeitmodelle angeboten werden, sind die
Einstufungen für die Kostenbeiträge hier wie bisher entsprechend zusätzlich zu
erweitern.
Ebenso ist nunmehr
analog der Geschwisterkindregelung für Elternbeiträge bei Besuch einer
Tageseinrichtung ein Kind, für das im letzten Jahr vor der Einschulung gem. §
23 Abs. 3 Kinderbildungsgesetz keine Beiträge erhoben werden, so zu
berücksichtigen, als ob für dieses ein Kostenbeitrag nach dieser Satzung zu
leisten wäre.
Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen der Vorlage Nr. 2205/2013
Beschluss des Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der
Kommunalaufsicht vom 26.07.2010
Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon: Kribus, Peter / 51 / 4065130
Kurzbeschreibung
der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des
Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.
(Angaben
zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.)
Erlass einer Satzung zur Regelung der Kostenbeiträge in der Kindertagespflege
A) Etatisiert unter
Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):
(Etatisierung im laufenden Haushalt und
mittelfristiger Finanzplanung)
5100 06050101 – Förderung von Kindern in Tagespflege
B) Finanzielle Auswirkungen
im Jahr der Umsetzung:
(z. B. Personalkosten,
Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.)
Ansatz 2013 = 650.000 €.
Reduzierung der Erträge ab 01.08.2013 ist zu erwarten. Der Gesamtumfang ist allerdings nicht bezifferbar. Die Differenz zu der bisherigen Forderungshöhe beträgt im Einzelfall zwischen 4,60 € in der untersten Einkommensstufe mit der geringsten Betreuungsdauer bis hin zu 301 € in der höchsten Einkommensstufe mit dem höchsten Betreuungsumfang.
C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:
(überschlägige Darstellung
pro Jahr)
Nicht bezifferbar
D) Besonderheiten
(ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):
(z. B.: Inanspruchnahme aus
Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation,
Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche
Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)
entfällt