Betreff
Satzung zur 1. Änderung der Satzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme von Tagespflege durch Kinder in der Stadt Leverkusen vom 08.11.2011
Vorlage
2205/2013
Aktenzeichen
513-3-1-00-kri
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussentwurf:

 

Der Rat beschließt die als Anlage beigefügte Satzung zur 1. Änderung der Satzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme von Tagespflege durch Kinder in der Stadt Leverkusen vom 08.11.2011.

 

gezeichnet:

Buchhorn                                           Adomat

Begründung:

 

Die o. g. Satzung soll so weit wie möglich mit der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch einer Tageseinrichtung für Kinder in der Stadt Leverkusen in Übereinstimmung gebracht werden.

 

Gemäß § 3 der Satzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme von Tagespflege durch Kinder in der Stadt Leverkusen in der bisher gültigen Fassung haben die Beitragspflichtigen entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit für Kinder aller Altersstufen bislang einen einheitlichen monatlichen Kostenbeitrag entsprechend der Tabelle lt. Anlage 1 zu zahlen, die Bestandteil der Satzung ist.

 

Diese Tabelle entspricht bisher der höchsten Beitragsstaffelung i. R. der Elternbeiträge für den Besuch einer Tageseinrichtung von Kindern in der Altersgruppe 1 im Alter von ein bis zwei Jahren wegen des vergleichbaren Betreuungsschlüssels von zwei Erzieherinnen/Erziehern für maximal 10 Kinder.

 

Ab 01.08.2013 besteht nach der Änderung des § 24 Sozialgesetzbuch - Achtes Buch -, Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) ein Rechtsanspruch von Kindern ab Vollendung des 1. Lebensjahres bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege.

 

Für Kinder ab Vollendung des 3. Lebensjahres bis zum Schuleintritt besteht ein Rechtsanspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung; bei besonderem Bedarf oder ergänzend kann das Kind auch in Tagespflege gefördert werden. Ob der Rechtsanspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung in jedem Falle erfüllt werden kann ist z. Zt. offen. Insofern wird eine Vielzahl von Eltern voraussichtlich auf die Inanspruchnahme alternativer Tagespflege angewiesen sein.

 

Um Eltern eines Kindes in Tagespflege unter Berücksichtigung dieser Sach- und Rechtslage im Rahmen der Heranziehung zum Kostenbeitrag nicht schlechter zu stellen als Eltern, deren Kind eine Tageseinrichtung für Kinder besucht, erfolgt Anpassung der Kostenbeiträge für die Kinder in Tagespflege an die nach 3 verschiedenen Altersgruppen gestaffelten Elternbeiträge für den Besuch von Tageseinrichtungen für Kinder.

 

Da in der Tagespflege jedoch differenziertere Zeitmodelle angeboten werden, sind die Einstufungen für die Kostenbeiträge hier wie bisher entsprechend zusätzlich zu erweitern.

 

Ebenso ist nunmehr analog der Geschwisterkindregelung für Elternbeiträge bei Besuch einer Tageseinrichtung ein Kind, für das im letzten Jahr vor der Einschulung gem. § 23 Abs. 3 Kinderbildungsgesetz keine Beiträge erhoben werden, so zu berücksichtigen, als ob für dieses ein Kostenbeitrag nach dieser Satzung zu leisten wäre.

 

Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen der Vorlage Nr. 2205/2013

Beschluss des Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der Kommunalaufsicht vom 26.07.2010

 

Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon: Kribus, Peter / 51 / 4065130

Kurzbeschreibung der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.

(Angaben zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.) 

 

Erlass einer Satzung zur Regelung der Kostenbeiträge in der Kindertagespflege

 

 

A) Etatisiert unter Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):

 (Etatisierung im laufenden Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)

 

5100 06050101 – Förderung von Kindern in Tagespflege

 

 

B) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:

(z. B. Personalkosten, Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.)          

 

Ansatz 2013 = 650.000 €.

 

Reduzierung der Erträge ab 01.08.2013 ist zu erwarten. Der Gesamtumfang ist allerdings nicht bezifferbar. Die Differenz zu der bisherigen Forderungshöhe beträgt im Einzelfall zwischen 4,60 € in der untersten Einkommensstufe mit der geringsten Betreuungsdauer bis hin zu 301 € in der höchsten Einkommensstufe mit dem höchsten Betreuungsumfang.

 

 

C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:            

(überschlägige Darstellung pro Jahr)                                              

 

Nicht bezifferbar

 

 

D) Besonderheiten (ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):

(z. B.: Inanspruchnahme aus Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation, Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)

 

entfällt