(einfacher Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB)
- Beschluss über die öffentliche Auslegung
Beschlussentwurf:
1. Dem Entwurf des Bebauungsplans Nr. 195/II „Waldstraße“ in der vorliegenden Fassung einschließlich der Begründung wird zugestimmt.
2. Der Entwurf ist mit der
diesem Beschluss beigefügten Begründung für die Dauer eines Monats öffentlich
auszulegen.
Rechtsgrundlage: § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch - BauGB in Verbindung mit § 13 a sowie § 30 Abs. 3 BauGB.
Die Beschlussfassung erfolgt vorbehaltlich des
Beitrittsbeschlusses der Bezirksvertretung für den Stadtbezirk II.
gezeichnet:
Buchhorn Stein
Begründung:
Durch den Bau- und Planungsausschuss der Stadt Leverkusen wurde
am 21.06.2010 der Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 195/II
„Waldstraße“ (Vorlage Nr. 487/2010) und am 19.09.2011 der Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit (Vorlage Nr.
1181/2011) gefasst. Die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der
Öffentlichkeit erfolgte in der Zeit vom 07.11.2011 bis zum 18.11.2011 durch
Aushang der Planunterlagen im Verwaltungsgebäude der Stadt Leverkusen,
Elberfelder Haus, Hauptstraße 101.
Im Vorfeld dieser Beschlüsse erfolgte in der Sitzung der Bezirksvertretung für den Stadtbezirk II am 27.04.2010 die Entscheidung, dass innerhalb der in diesem Bereich durch den wirksamen Flächennutzungsplan dargestellten Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Friedhof“ keine Wohnbebauung zugelassen, sondern, entsprechend den Zielsetzungen des Flächennutzungsplans, ein Bebauungsplan mit friedhofsbezogenen Nutzungen entwickelt werden soll. Im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 195/II „Waldstraße“ war bisher eine Bebauung nach § 34 BauGB möglich. Zur Steuerung der Nutzungsart ist daher ein Bebauungsplan erforderlich.
Der Bebauungsplan Nr. 195/II „Waldstraße“ setzt im Wesentlichen ein Sondergebiet für „Friedhofsbezogene Nutzungen“, eine Grünfläche, eine Straßenverkehrsfläche sowie in einem Teilbereich ein „Allgemeines Wohngebiet“ für bereits bestehende Wohnbebauung fest. Ziel der Planung ist es, unter Berücksichtigung der vorhandenen Nutzungen eine an den Standort „Friedhof Reuschenberg“ angepasste Entwicklung zu erreichen. Insbesondere sind folgende Ziele mit der Planung verbunden:
·
Planungsrechtliche
Sicherung friedhofsbezogener und dem Friedhof Reuschenberg zugeordneter Nutzungen
wie Gärtnerei, Blumenhandel, Tierfriedhof, Steinmetz etc. sowie sinnvolle
Erweiterungen dieser Nutzungen,
·
entlang
der nordöstlichen Plangebietsgrenze eine Fläche als Abstands- und Abgrenzungsbereich
zum Friedhof Reuschenberg,
·
Sicherung
einer geringen Versiegelung der im Flächennutzungsplan dargestellten Grünfläche
und
·
entlang
der Waldstraße die planungsrechtliche Sicherung der vorhandenen Wohnbebauung.
Der Bebauungsplan
schafft die Voraussetzung zur Steuerung der durch die Planung beabsichtigten
Nutzungen. Da kein weiterführender Steuerungsbedarf erkennbar ist sowie vor dem
Hintergrund, dass an den Planungszielen ausgerichtete, konkrete
Investitionsabsichten derzeit nicht existieren und um den Spielraum für
derartige Investitionen möglichst weit zu halten, setzt der Bebauungsplan Nr.
195/II „Waldstraße“ lediglich die Art der baulichen Nutzung fest sowie eine
Verkehrsfläche und eine Grünfläche. Zur weiteren Beurteilung von Bauvorhaben im
Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 195/II „Waldstraße“ findet § 34 BauGB
Anwendung. Es wird die Bebauung der näheren Umgebung als Beurteilungsmaßstab
(z.B. zum Maß der baulichen Nutzung, überbaubare Fläche usw.) herangezogen. Die
Aspekte wie Verkehr, Immissionen, Entwässerung werden in entsprechenden
Baugenehmigungsverfahren zu prüfen sein.
Als nächster
Verfahrensschritt ist die Offenlage des Bebauungsplans vorgesehen.
Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen der Vorlage
Nr. 2224/2013
Beschluss des Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der
Kommunalaufsicht vom 26.07.2010
Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon: Herr Hennecke, FB 61, -6135
Kurzbeschreibung
der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des
Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.
(Angaben
zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.)
Bauleitpläne gehören zu den pflichtigen Aufgaben einer Gemeinde. Sie sind aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist (§ 1 Abs. 3 BauGB). Der FB 61 ist durch die politischen Gremien beauftragt worden, den Bebauungsplan Nr. 195/II „Waldstraße“ aufzustellen, um die Zielsetzungen des Flächennutzungsplans mittels eines Bebauungsplans zu sichern und umzusetzen.
A) Etatisiert unter
Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):
(Etatisierung im laufenden Haushalt und
mittelfristiger Finanzplanung)
Planungsmittel
stehen unter der Finanzstelle PN090502 – Städtebauliche Planung zur Verfügung.
B) Finanzielle
Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:
(z. B. Personalkosten,
Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.)
C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:
(überschlägige Darstellung
pro Jahr)
D) Besonderheiten
(ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):
(z. B.: Inanspruchnahme aus
Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation,
Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche
Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)
Begründung der
einfachen Dringlichkeit:
Zur Sicherung der Planungsziele ist die Fortführung des Planverfahrens erforderlich. Die Untersuchungsergebnisse eines Bodengutachtens waren noch abzuwarten.