Beschlussentwurf:
1. Abberufung
Der Rat der Stadt Leverkusen beruft gemäß § 113 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) Mitglieder und stellvertretende Mitglieder in Organen städtischer Gesellschaften sowie sonstiger Einrichtungen entsprechend der Anlage ab.
2. Neubestellung
2.1. Der Rat der Stadt Leverkusen bestellt nach Beschlussfassung zu 1. gemäß
§ 113 Abs. 2 i. V. m. § 50 Abs. 4 und Abs. 2 GO NRW bzw. gemäß § 114 a Abs. 8
i. V. m. § 50 Abs. 4 und Abs. 2 GO NRW Mitglieder, stellvertretende Mitglieder und stellvertretende Vorsitzende in Organe von städtischen Gesellschaften sowie von sonstigen Einrichtungen entsprechend der Anlage.
2.2. Der Rat nimmt Kenntnis von Neubesetzungen in Organen von städtischen Gesellschaften entsprechend der Anlage.
gezeichnet:
Buchhorn
Begründung:
Zu 1.:
In der Sitzung des
Rates am 18.03.2013 wurde Frau Andrea Deppe mit Wirkung zum 01.07.2013 zur
Beigeordneten für das Dezernat V gewählt. In ihrer Funktion als Beigeordnete
soll Frau Deppe als Mitglied bzw. stellvertretende Vorsitzende in Organe von
Unternehmen und Einrichtungen bestellt werden. Dafür ist es erforderlich, dass
zunächst Herr Beigeordneter Stein, Herr Stadtkämmerer Häusler und Herr
Christian Syring, die aufgrund der Vakanz des Dezernates V die entsprechenden
Positionen derzeit innehaben, aus diesen abberufen werden.
Herr Stadtkämmerer Häusler tritt zum 31.08.2013 in den Ruhestand. In seiner Funktion als Stadtkämmerer wurde Herr Häusler als Mitglied bzw. stellvertretendes sowie beratendes Mitglied in Organe von Unternehmen und Einrichtungen entsandt.
Mit seinem Eintritt in den Ruhestand wird Herr Häusler formell aus diesen Organen abberufen.
Zu 2.:
Die Bestellung von Mitgliedern bzw. stellvertretenden Mitgliedern der Stadt Leverkusen in Hauptversammlungen und Gesellschafterversammlungen erfolgt jeweils mit der Maßgabe, dass die vom Rat bestellten Vertreter ihr Votum nur einheitlich abgeben, d. h. unabhängig von der Anzahl und Höhe der vertretenen Geschäftsanteile. Ist ein gemeinsames Votum nicht möglich, gilt dieses vorbehaltlich der jeweiligen satzungsmäßigen Regelung als nicht abgegeben.
a) Aufsichtsrat AVEA
GmbH & Co. KG
Gemäß § 12.1 des
Gesellschaftsvertrages der AVEA GmbH & Co. KG besteht der Aufsichtsrat aus
24 Mitgliedern, wovon
8 Mitglieder vom Bergischen Abfallwirtschaftsverband und 8 Mitglieder vom Rat
der Stadt Leverkusen benannt werden. Die verbleibenden 8 Mitglieder sind
Arbeitnehmer der Betriebe der Gesellschaft und/oder der von der Gesellschaft
abhängigen Gesellschaften.
Als Nachfolger/-in für Herrn Beigeordneten Stein kommt nach
§ 113 Abs. 2 Satz 2 GO NRW nur der Oberbürgermeister oder der von ihm
vorgeschlagene Bedienstete in Betracht.
b) Gesellschafterversammlung
AVEA GmbH & Co. KG und Gesellschafterversammlung AVEA Verwaltungs- und
Beteiligung GmbH
Gem. § 7.1 des Gesellschaftsvertrages der AVEA GmbH & Co. KG
vertreten sechs Mitglieder den Gesellschafter Stadt Leverkusen: Der
Oberbürgermeister der Stadt Leverkusen und ein vom Oberbürgermeister benannter
Dezernent sowie vier weitere gem.
§ 7.2 gewählte Vertreter der Stadt Leverkusen. Da der Oberbürgermeister
sowie der von ihm benannte Dezernent geborene Mitglieder der
Gesellschafterversammlung sind, bedarf es insoweit keiner Bestellung durch den
Rat.
Der Gesellschaftsvertrag der AVEA Verwaltungs- und Beteiligungs GmbH
trifft in § 7.2 die Aussage, dass die Mitglieder der Gesellschafterversammlung
personenidentisch mit den Mitgliedern der Gesellschafterversammlung der AVEA
GmbH & Co. KG sind.
Die Mitglieder der Stadt Leverkusen in den Gesellschafterversammlungen
beider Gesellschaften werden mit der Maßgabe entsandt, dass bereits drei der
vorgenannten Mitglieder zur einheitlichen Vertretung der Stadt Leverkusen
berechtigt sind.
c) Gesellschafterversammlung
Energieversorgung Leverkusen GmbH & Co. KG und Gesellschafterversammlung
Energieversorgung Leverkusen Verwaltungs- und Beteiligung GmbH
Gem. § 7.1 des Gesellschaftsvertrages der Energieversorgung Leverkusen GmbH & Co. KG kann jeder Kommanditist bis zu drei Vertreter in die Gesellschafterversammlung entsenden. Gem. § 7.2 des o. g. Gesellschaftsvertrages sowie des Gesellschaftsvertrages der Energieversorgung Leverkusen Verwaltungs- und Beteiligungs GmbH sind die Mitglieder in beiden Gesellschafterversammlungen personenidentisch besetzt.
Als Nachfolger/-in für Herrn Stadtkämmerer Häusler kommt
nach § 113 Abs. 2 Satz 2 GO NRW nur der Oberbürgermeister oder der von ihm
vorgeschlagene Bedienstete in Betracht.
Die Mitglieder der Stadt Leverkusen in den Gesellschafterversammlungen beider Gesellschaften werden mit der Maßgabe entsandt, dass bereits zwei der vorgenannten Mitglieder zur einheitlichen Vertretung der Stadt Leverkusen berechtigt sind.
d) Aufsichtsrat ivl
Gem. § 9 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages der ivl entsendet die Stadt Leverkusen vier Mitglieder in den Aufsichtsrat.
Als Nachfolger/-in für Herrn Klinkers kommt nach § 113 Abs. 2 Satz 2 GO NRW nur der Oberbürgermeister oder der von ihm vorgeschlagene Bedienstete in Betracht.
e) Gesellschafterversammlung
ivl
Gem. § 12 Abs. 1
des Gesellschaftsvertrages der ivl entsendet die Stadt Leverkusen zwei
Mitglieder in die Gesellschafterversammlung.
Als Nachfolger/-in für Herrn Stadtkämmerer Häusler kommt
nach § 113 Abs. 2 Satz 2 GO NRW nur der Oberbürgermeister oder der von ihm
vorgeschlagene Bedienstete in Betracht.
f) Aufsichtsrat KWS
Gemäß § 6.1 der
Satzung der KWS besteht der Aufsichtsrat aus 9 Mitgliedern. Je 1 Mitglied des
Aufsichtsrats wird vom Rheinisch-Bergischen Kreis und von der Stadt Leverkusen
entsandt, 4 Mitglieder werden durch die Hauptversammlung, 3 Mitglieder durch
die Arbeitnehmer nach den Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes gewählt.
Bei Herrn
Stadtkämmerer Häusler handelt es sich um das von der Stadt Leverkusen entsandte
Mitglied.
Die Amtszeit des neu zu bestellenden Mitgliedes endet mit Ablauf der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet.
Als Nachfolger/-in für Herrn Stadtkämmerer Häusler kommt
nach § 113 Abs. 2 Satz 2 GO NRW nur der Oberbürgermeister oder der von ihm
vorgeschlagene Bedienstete in Betracht.
g) Hauptversammlung KWS
Die Satzung der KWS trifft keine Aussage zur Anzahl der Vertreter/-innen in der Hauptversammlung. Derzeit sind 3 Mitglieder in die Hauptversammlung bestellt.
Die Mitglieder der Stadt Leverkusen in der Hauptversammlung werden mit der Maßgabe entsandt, dass jeweils eines der vorgenannten Mitglieder gemeinschaftlich mit einem anderen der vorgenannten Mitglieder zur einheitlichen Vertretung der Stadt Leverkusen berechtigt ist.
Als Nachfolger/-in für Herrn Stadtkämmerer Häusler kommt nach § 113 Abs. 2 Satz 2 GO NRW nur der Oberbürgermeister oder der von ihm vorgeschlagene Bedienstete in Betracht.
h) Gesellschafterversammlung nbso
Gem. § 6 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages der nbso entsendet die Stadt Leverkusen als Gesellschafterin in die Gesellschafterversammlung zwei nach den Vorschriften der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen gewählte Mitglieder.
Als Nachfolger/-in für Herrn Stadtkämmerer Häusler kommt nach § 113 Abs. 2 Satz 2 GO NRW nur der Oberbürgermeister oder der von ihm vorgeschlagene Bedienstete in Betracht.
i) Aufsichtsrat RELOGA Holding GmbH & Co. KG
Gemäß § 12.1 des
Gesellschaftsvertrags der RELOGA Holding GmbH & Co. KG besteht der
Aufsichtsrat aus 24 Mitgliedern, wovon 8 Mitglieder vom Bergischen Abfallwirtschaftsverband
und 8 Mitglieder vom Rat der Stadt Leverkusen benannt werden. Die verbleibenden
8 Mitglieder sind Arbeitnehmer der Betriebe der Gesellschaft und/oder der von
der Gesellschaft abhängigen Gesellschaften.
Als Nachfolger/-in für Herrn Beigeordneten Stein kommt nach
§ 113 Abs. 2 Satz 2 GO NRW nur der Oberbürgermeister oder der von ihm
vorgeschlagene Bedienstete in Betracht.
j) Gesellschafterversammlung RELOGA Holding GmbH & Co. KG und
Gesellschafterversammlung RELOGA Verwaltungs- und Beteiligungs GmbH
Gem. § 7.1 des Gesellschaftsvertrages der RELOGA Holding GmbH & Co.
KG vertreten sechs Mitglieder den Gesellschafter Stadt Leverkusen: Der
Oberbürgermeister der Stadt Leverkusen und ein vom Oberbürgermeister benannter
Dezernent sowie vier weitere gem. § 7.2 gewählte Vertreter der Stadt
Leverkusen. Da der Oberbürgermeister sowie der von ihm benannte Dezernent
geborene Mitglieder der Gesellschafterversammlung sind, bedarf es insoweit
keiner Bestellung durch den Rat.
Der Gesellschaftsvertrag der RELOGA Verwaltungs- und Beteiligungs GmbH
trifft in § 7.2 die Aussage, dass die Mitglieder der Gesellschafterversammlung
personenidentisch mit den Mitgliedern der Gesellschafterversammlung der RELOGA
Holding GmbH & Co. KG sind.
Die Mitglieder der Stadt Leverkusen in den
Gesellschafterversammlungen beider Gesellschaften werden mit der Maßgabe
entsandt, dass bereits zwei der vorgenannten Mitglieder zur einheitlichen
Vertretung der Stadt Leverkusen berechtigt sind.
k) Hauptversammlung RWE AG
Die Satzung der RWE AG trifft keine Aussage zur Anzahl der Vertreter in der Hauptversammlung. Analog der bisherigen Regelung schlägt die Verwaltung vor, den Stadtkämmerer als Mitglied in die Hauptversammlung zu entsenden.
l)
Gesellschafterversammlung VkA
Gem. § 8.5 des Gesellschaftsvertrages der VkA kann sich in der Gesellschafterversammlung jeder Gesellschafter nur durch eine Person vertreten lassen.
Die Verwaltung schlägt analog der bisherigen Regelung vor, den zukünftigen Stadtkämmerer als stellvertretendes Mitglied in die Gesellschafterversammlung zu entsenden.
m) Verwaltungsrat der Technische Betriebe der
Stadt Leverkusen AöR (TBL):
Gem. § 5.1 der Satzung der TBL besteht der Verwaltungsrat aus der/dem Vorsitzenden, der/dem stellvertretenden Vorsitzenden und 13 weiteren Mitgliedern. Den Vorsitz führt gem. § 5.2 der Oberbürgermeister, soweit Beigeordnete mit eigenem Geschäftsbereich bestellt sind, führt diejenige Beigeordnete/derjenige Beigeordnete den Vorsitz, zu deren/dessen Geschäftsbereich die der Anstalt übertragenen Aufgaben gehören.
Die Satzung der TBL trifft keine Aussage dazu, wer als
stellvertretender Vorsitzender des Verwaltungsrates in Frage kommt. Die
Verwaltung schlägt vor, Frau Beigeordnete Deppe als stellvertretende
Vorsitzende zu bestellen.
n) und p) Verbandsversammlung
Verkehrsverbund Rhein-Sieg (VRS)
Gemäß § 6 Abs. 1 der Satzung des Zweckverbandes VRS besteht die
Verbandsversammlung aus den Vertretern der Verbandsmitglieder. Die Mitglieder
der Verbandsversammlung werden von den Vertretungskörperschaften der
Verbandsmitglieder für deren Wahlzeit aus ihrer Mitte oder aus dem Kreis ihrer
Dienstkräfte gewählt. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter für den Fall
der Verhinderung zu wählen.
Jedes Verbandsmitglied entsendet gem. § 6 Abs. 2 der Satzung je
angefangene 100.000 Einwohner einen Vertreter in die Verbandsversammlung. Die
Stadt Leverkusen entsendet daher zwei Mitglieder und zwei stellvertretende
Mitglieder. Herr Christian Syring ist als Mitglied,
Herr Stadtkämmerer Häusler als stellvertretendes Mitglied in die
Verbandsversammlung entsandt worden.
Als Nachfolger/-in für Herrn Syring und Herrn Stadtkämmerer
Häusler kommt nach § 113 Abs. 2 Satz 2 GO NRW jeweils nur der Oberbürgermeister
oder der von ihm vorgeschlagene Bedienstete in Betracht.
o) und q) Verbandsversammlung Nahverkehr
Rheinland (NVR)
Gem. § 5 der Satzung des Zweckverbandes NVR werden die Mitglieder der
Verbandsversammlung durch die Verbandsversammlung des jeweiligen
Trägerzweckverbandes entsandt. Je Verbandsmitglied eines Trägerzweckverbandes
ist – je angefangene 100.000 Einwohner – ein Vertreter in die
Verbandsversammlung des Zweckverbandes zu entsenden. Die Mitglieder in der
Verbandsversammlung des ZV NVR müssen ordentliches Mitglied der
Verbandsversammlung des jeweiligen Trägerzweckverbandes sein. Die
Verbandsversammlung des jeweiligen Trägerzweckverbandes entsendet auch die
stellvertretenden Mitglieder der Verbandsversammlung des Zweckverbandes NVR.
Zum Stellvertreter in der Verbandsversammlung kann nur bestellt werden, wer
ordentliches oder stellvertretendes Mitglied in der Verbandsversammlung des
Trägerzweckverbandes ist.
Im Ergebnis bedeutet dies, dass die vom Rat bestellten Mitglieder und
stellvertretenden Mitglieder der Verbandsversammlung des Zweckverbandes VRS
gleichzeitig auch Mitglieder bzw. stellvertretende Mitglieder der Verbandsversammlung
des Zweckverbandes NVR sind.
r) Gesellschafterversammlung WFL
Gem. § 7.2 des Gesellschaftsvertrages der WFL entsendet die Stadt Leverkusen zwei nach den Vorschriften der GO NRW gewählt Mitglieder.
Als Nachfolger/-in für Herrn Stadtkämmerer Häusler kommt nach § 113 Abs. 2 Satz 2 GO NRW nur der Oberbürgermeister oder der von ihm vorgeschlagene Bedienstete in Betracht.
s) Aufsichtsrat WGL
(beratendes Mitglied)
Gem. § 8 Abs. 1 Buchstaben a) und b) des Gesellschaftsvertrages der WGL besteht der Aufsichtsrat aus acht vom Rat der Stadt Leverkusen zu wählenden Bürgern der Stadt und dem Oberbürgermeister oder einem von ihm vorgeschlagenen Bediensteten der Verwaltung.
Gem. § 8 Abs. 1 Satz 3 des Gesellschaftsvertrages der WGL hat der Oberbürgermeister das Recht, eine Person aus der Verwaltung als beratendes Mitglied zu benennen. Einer Bestellung durch den Rat bedarf es insoweit nicht.
t) Gesellschafterversammlung WGL
Gem. § 12 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages der WGL entsendet die Stadt Leverkusen als Gesellschafter zwei nach den Vorschriften der Gemeindeordnung gewählte Mitglieder sowie Stellvertreter in die Gesellschafterversammlung.
Als Nachfolger/-in für Herrn Stadtkämmerer Häusler kommt nach § 113 Abs. 2 Satz 2 GO NRW nur der Oberbürgermeister oder der von ihm vorgeschlagene Bedienstete in Betracht.
u) Verbandsversammlung des Wupperverbandes
In seiner Sitzung
am 13.12.2012 hat die Verbandsversammlung auf Vorschlag des Rates der Stadt
Leverkusen Herrn Beigeordneten Stein als ordentliches Mitglied in den
Verbandsrat des Wupperverbandes gewählt. Mit dieser Wahl endete das Mandat von
Herrn Beigeordneten Stein in der Verbandsversammlung. Daher ist ein neues
Mitglied in die Verbandsversammlung zu bestellen.
Gem. § 12 Abs. 2
des Wupperverbandsgesetzes (WupperVG) ist jedes Verbandsmitglied berechtigt, so
viele Delegierte mit je einer Stimme in die Verbandsversammlung zu entsenden,
wie es aufgrund seiner Jahresbeiträge an vollen Beitragseinheiten erreicht.
Somit entsendet die Stadt Leverkusen 10 Vertreter in die Verbandsversammlung.
Delegierte oder
Delegierter in der Verbandsversammlung des Wupperverbandes kann gem. § 13 Abs.
1 des WupperVG nur sein, wer selbst Mitglied des Verbandes ist, wer bei einem
Mitglied beruflich tätig ist, wer bei juristischen Personen
vertretungsberechtigt ist oder den Organen des Mitgliedes angehört.
Als Nachfolger/-in für Herrn Beigeordneten Stein kommt nach § 113 Abs. 2 Satz 2 GO NRW nur der Oberbürgermeister oder der von ihm vorgeschlagene Bedienstete in Betracht.
Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen der Vorlage Nr.
2229/2013
Beschluss des Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der
Kommunalaufsicht vom 26.07.2010
Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon: Hohn / FB 20 / 2042
Kurzbeschreibung
der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des
Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.
(Angaben
zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.)
A) Etatisiert unter
Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):
(Etatisierung im laufenden Haushalt und
mittelfristiger Finanzplanung)
./.
B) Finanzielle
Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:
(z. B. Personalkosten,
Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.)
./.
C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:
(überschlägige Darstellung
pro Jahr)
./.
D) Besonderheiten
(ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):
(z. B.: Inanspruchnahme aus
Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation,
Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche
Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)