Betreff
Abberufung sowie Neubestellung von Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern in Organen städtischer Gesellschaften sowie sonstiger Einrichtungen
Vorlage
2229/2013
Aktenzeichen
201-01-80-ho
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussentwurf:

 

1. Abberufung

 

Der Rat der Stadt Leverkusen beruft gemäß § 113 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) Mitglieder und stellvertretende Mitglieder in Organen städtischer Gesellschaften sowie sonstiger Einrichtungen entsprechend der Anlage ab.

 

2. Neubestellung

2.1. Der Rat der Stadt Leverkusen bestellt nach Beschlussfassung zu 1. gemäß

§ 113 Abs. 2 i. V. m. § 50 Abs. 4 und Abs. 2 GO NRW bzw. gemäß § 114 a Abs. 8

i. V. m. § 50 Abs. 4 und Abs. 2 GO NRW Mitglieder, stellvertretende Mitglieder und stellvertretende Vorsitzende in Organe von städtischen Gesellschaften sowie von sonstigen Einrichtungen entsprechend der Anlage.

 

2.2. Der Rat nimmt Kenntnis von Neubesetzungen in Organen von städtischen Gesellschaften entsprechend der Anlage.

 

 

gezeichnet:

 

 

 

Buchhorn

Begründung:

 

Zu 1.:

 

In der Sitzung des Rates am 18.03.2013 wurde Frau Andrea Deppe mit Wirkung zum 01.07.2013 zur Beigeordneten für das Dezernat V gewählt. In ihrer Funktion als Beigeordnete soll Frau Deppe als Mitglied bzw. stellvertretende Vorsitzende in Organe von Unternehmen und Einrichtungen bestellt werden. Dafür ist es erforderlich, dass zunächst Herr Beigeordneter Stein, Herr Stadtkämmerer Häusler und Herr Christian Syring, die aufgrund der Vakanz des Dezernates V die entsprechenden Positionen derzeit innehaben, aus diesen abberufen werden.

 

Herr Stadtkämmerer Häusler tritt zum 31.08.2013 in den Ruhestand. In seiner Funktion als Stadtkämmerer wurde Herr Häusler als Mitglied bzw. stellvertretendes sowie beratendes Mitglied in Organe von Unternehmen und Einrichtungen entsandt.

 

Mit seinem Eintritt in den Ruhestand wird Herr Häusler formell aus diesen Organen abberufen.

 

Zu 2.:

 

Die Bestellung von Mitgliedern bzw. stellvertretenden Mitgliedern der Stadt Leverkusen in Hauptversammlungen und Gesellschafterversammlungen erfolgt jeweils mit der Maßgabe, dass die vom Rat bestellten Vertreter ihr Votum nur einheitlich abgeben, d. h. unabhängig von der Anzahl und Höhe der vertretenen Geschäftsanteile. Ist ein gemeinsames Votum nicht möglich, gilt dieses vorbehaltlich der jeweiligen satzungsmäßigen Regelung als nicht abgegeben.

 

 

a) Aufsichtsrat AVEA GmbH & Co. KG

 

Gemäß § 12.1 des Gesellschaftsvertrages der AVEA GmbH & Co. KG besteht der Aufsichtsrat aus 24 Mitgliedern, wovon 8 Mitglieder vom Bergischen Abfallwirtschaftsverband und 8 Mitglieder vom Rat der Stadt Leverkusen benannt werden. Die verbleibenden 8 Mitglieder sind Arbeitnehmer der Betriebe der Gesellschaft und/oder der von der Gesellschaft abhängigen Gesellschaften.

 

Als Nachfolger/-in für Herrn Beigeordneten Stein kommt nach § 113 Abs. 2 Satz 2 GO NRW nur der Oberbürgermeister oder der von ihm vorgeschlagene Bedienstete in Betracht.

 

 

b) Gesellschafterversammlung AVEA GmbH & Co. KG und Gesellschafterversammlung AVEA Verwaltungs- und Beteiligung GmbH

 

Gem. § 7.1 des Gesellschaftsvertrages der AVEA GmbH & Co. KG vertreten sechs Mitglieder den Gesellschafter Stadt Leverkusen: Der Oberbürgermeister der Stadt Leverkusen und ein vom Oberbürgermeister benannter Dezernent sowie vier weitere gem.

§ 7.2 gewählte Vertreter der Stadt Leverkusen. Da der Oberbürgermeister sowie der von ihm benannte Dezernent geborene Mitglieder der Gesellschafterversammlung sind, bedarf es insoweit keiner Bestellung durch den Rat.

 

Der Gesellschaftsvertrag der AVEA Verwaltungs- und Beteiligungs GmbH trifft in § 7.2 die Aussage, dass die Mitglieder der Gesellschafterversammlung personenidentisch mit den Mitgliedern der Gesellschafterversammlung der AVEA GmbH & Co. KG sind.

 

Die Mitglieder der Stadt Leverkusen in den Gesellschafterversammlungen beider Gesellschaften werden mit der Maßgabe entsandt, dass bereits drei der vorgenannten Mitglieder zur einheitlichen Vertretung der Stadt Leverkusen berechtigt sind.

 

 

c) Gesellschafterversammlung Energieversorgung Leverkusen GmbH & Co. KG und Gesellschafterversammlung Energieversorgung Leverkusen Verwaltungs- und Beteiligung GmbH

 

Gem. § 7.1 des Gesellschaftsvertrages der Energieversorgung Leverkusen GmbH & Co. KG kann jeder Kommanditist bis zu drei Vertreter in die Gesellschafterversammlung entsenden. Gem. § 7.2 des o. g. Gesellschaftsvertrages sowie des Gesellschaftsvertrages der Energieversorgung Leverkusen Verwaltungs- und Beteiligungs GmbH sind die Mitglieder in beiden Gesellschafterversammlungen personenidentisch besetzt.

 

 

Als Nachfolger/-in für Herrn Stadtkämmerer Häusler kommt nach § 113 Abs. 2 Satz 2 GO NRW nur der Oberbürgermeister oder der von ihm vorgeschlagene Bedienstete in Betracht.

 

Die Mitglieder der Stadt Leverkusen in den Gesellschafterversammlungen beider Gesellschaften werden mit der Maßgabe entsandt, dass bereits zwei der vorgenannten Mitglieder zur einheitlichen Vertretung der Stadt Leverkusen berechtigt sind.

 

 

d) Aufsichtsrat ivl

 

Gem. § 9 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages der ivl entsendet die Stadt Leverkusen vier Mitglieder in den Aufsichtsrat.

 

Als Nachfolger/-in für Herrn Klinkers kommt nach § 113 Abs. 2 Satz 2 GO NRW nur der Oberbürgermeister oder der von ihm vorgeschlagene Bedienstete in Betracht.

 

 

e) Gesellschafterversammlung ivl

 

Gem. § 12 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages der ivl entsendet die Stadt Leverkusen zwei Mitglieder in die Gesellschafterversammlung.

 

Als Nachfolger/-in für Herrn Stadtkämmerer Häusler kommt nach § 113 Abs. 2 Satz 2 GO NRW nur der Oberbürgermeister oder der von ihm vorgeschlagene Bedienstete in Betracht.

 

 

f) Aufsichtsrat KWS

 

Gemäß § 6.1 der Satzung der KWS besteht der Aufsichtsrat aus 9 Mitgliedern. Je 1 Mitglied des Aufsichtsrats wird vom Rheinisch-Bergischen Kreis und von der Stadt Leverkusen entsandt, 4 Mitglieder werden durch die Hauptversammlung, 3 Mitglieder durch die Arbeitnehmer nach den Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes gewählt.

 

Bei Herrn Stadtkämmerer Häusler handelt es sich um das von der Stadt Leverkusen entsandte Mitglied.

 

Die Amtszeit des neu zu bestellenden Mitgliedes endet mit Ablauf der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet.

 

Als Nachfolger/-in für Herrn Stadtkämmerer Häusler kommt nach § 113 Abs. 2 Satz 2 GO NRW nur der Oberbürgermeister oder der von ihm vorgeschlagene Bedienstete in Betracht.

 

 

g) Hauptversammlung KWS

 

Die Satzung der KWS trifft keine Aussage zur Anzahl der Vertreter/-innen in der Hauptversammlung. Derzeit sind 3 Mitglieder in die Hauptversammlung bestellt.

 

Die Mitglieder der Stadt Leverkusen in der Hauptversammlung werden mit der Maßgabe entsandt, dass jeweils eines der vorgenannten Mitglieder gemeinschaftlich mit einem anderen der vorgenannten Mitglieder zur einheitlichen Vertretung der Stadt Leverkusen berechtigt ist.

 

Als Nachfolger/-in für Herrn Stadtkämmerer Häusler kommt nach § 113 Abs. 2 Satz 2 GO NRW nur der Oberbürgermeister oder der von ihm vorgeschlagene Bedienstete in Betracht.

 

 

h) Gesellschafterversammlung nbso

 

Gem. § 6 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages der nbso entsendet die Stadt Leverkusen als Gesellschafterin in die Gesellschafterversammlung zwei nach den Vorschriften der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen gewählte Mitglieder.

 

Als Nachfolger/-in für Herrn Stadtkämmerer Häusler kommt nach § 113 Abs. 2 Satz 2 GO NRW nur der Oberbürgermeister oder der von ihm vorgeschlagene Bedienstete in Betracht.

 

i) Aufsichtsrat RELOGA Holding GmbH & Co. KG

 

Gemäß § 12.1 des Gesellschaftsvertrags der RELOGA Holding GmbH & Co. KG besteht der Aufsichtsrat aus 24 Mitgliedern, wovon 8 Mitglieder vom Bergischen Abfallwirtschaftsverband und 8 Mitglieder vom Rat der Stadt Leverkusen benannt werden. Die verbleibenden 8 Mitglieder sind Arbeitnehmer der Betriebe der Gesellschaft und/oder der von der Gesellschaft abhängigen Gesellschaften.

 

Als Nachfolger/-in für Herrn Beigeordneten Stein kommt nach § 113 Abs. 2 Satz 2 GO NRW nur der Oberbürgermeister oder der von ihm vorgeschlagene Bedienstete in Betracht.

 

 

j) Gesellschafterversammlung RELOGA Holding GmbH & Co. KG und Gesellschafterversammlung RELOGA Verwaltungs- und Beteiligungs GmbH

 

Gem. § 7.1 des Gesellschaftsvertrages der RELOGA Holding GmbH & Co. KG vertreten sechs Mitglieder den Gesellschafter Stadt Leverkusen: Der Oberbürgermeister der Stadt Leverkusen und ein vom Oberbürgermeister benannter Dezernent sowie vier weitere gem. § 7.2 gewählte Vertreter der Stadt Leverkusen. Da der Oberbürgermeister sowie der von ihm benannte Dezernent geborene Mitglieder der Gesellschafterversammlung sind, bedarf es insoweit keiner Bestellung durch den Rat.

 

Der Gesellschaftsvertrag der RELOGA Verwaltungs- und Beteiligungs GmbH trifft in § 7.2 die Aussage, dass die Mitglieder der Gesellschafterversammlung personenidentisch mit den Mitgliedern der Gesellschafterversammlung der RELOGA Holding GmbH & Co. KG sind.

 

Die Mitglieder der Stadt Leverkusen in den Gesellschafterversammlungen beider Gesellschaften werden mit der Maßgabe entsandt, dass bereits zwei der vorgenannten Mitglieder zur einheitlichen Vertretung der Stadt Leverkusen berechtigt sind.

 

 

k) Hauptversammlung RWE AG

 

Die Satzung der RWE AG trifft keine Aussage zur Anzahl der Vertreter in der Hauptversammlung. Analog der bisherigen Regelung schlägt die Verwaltung vor, den Stadtkämmerer als Mitglied in die Hauptversammlung zu entsenden.

 

 

l) Gesellschafterversammlung VkA

 

Gem. § 8.5 des Gesellschaftsvertrages der VkA kann sich in der Gesellschafterversammlung jeder Gesellschafter nur durch eine Person vertreten lassen.

 

Die Verwaltung schlägt analog der bisherigen Regelung vor, den zukünftigen Stadtkämmerer als stellvertretendes Mitglied in die Gesellschafterversammlung zu entsenden.

 

 

m) Verwaltungsrat der Technische Betriebe der Stadt Leverkusen AöR (TBL):

 

Gem. § 5.1 der Satzung der TBL besteht der Verwaltungsrat aus der/dem Vorsitzenden, der/dem stellvertretenden Vorsitzenden und 13 weiteren Mitgliedern. Den Vorsitz führt gem. § 5.2 der Oberbürgermeister, soweit Beigeordnete mit eigenem Geschäftsbereich bestellt sind, führt diejenige Beigeordnete/derjenige Beigeordnete den Vorsitz, zu deren/dessen Geschäftsbereich die der Anstalt übertragenen Aufgaben gehören.

 

Die Satzung der TBL trifft keine Aussage dazu, wer als stellvertretender Vorsitzender des Verwaltungsrates in Frage kommt. Die Verwaltung schlägt vor, Frau Beigeordnete Deppe als stellvertretende Vorsitzende zu bestellen.

 

 

n) und p) Verbandsversammlung Verkehrsverbund Rhein-Sieg (VRS)

 

Gemäß § 6 Abs. 1 der Satzung des Zweckverbandes VRS besteht die Verbandsversammlung aus den Vertretern der Verbandsmitglieder. Die Mitglieder der Verbandsversammlung werden von den Vertretungskörperschaften der Verbandsmitglieder für deren Wahlzeit aus ihrer Mitte oder aus dem Kreis ihrer Dienstkräfte gewählt. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter für den Fall der Verhinderung zu wählen.

 

Jedes Verbandsmitglied entsendet gem. § 6 Abs. 2 der Satzung je angefangene 100.000 Einwohner einen Vertreter in die Verbandsversammlung. Die Stadt Leverkusen entsendet daher zwei Mitglieder und zwei stellvertretende Mitglieder. Herr Christian Syring ist als Mitglied, Herr Stadtkämmerer Häusler als stellvertretendes Mitglied in die Verbandsversammlung entsandt worden.

 

Als Nachfolger/-in für Herrn Syring und Herrn Stadtkämmerer Häusler kommt nach § 113 Abs. 2 Satz 2 GO NRW jeweils nur der Oberbürgermeister oder der von ihm vorgeschlagene Bedienstete in Betracht.

 

 

o) und q) Verbandsversammlung Nahverkehr Rheinland (NVR)

 

Gem. § 5 der Satzung des Zweckverbandes NVR werden die Mitglieder der Verbandsversammlung durch die Verbandsversammlung des jeweiligen Trägerzweckverbandes entsandt. Je Verbandsmitglied eines Trägerzweckverbandes ist – je angefangene 100.000 Einwohner – ein Vertreter in die Verbandsversammlung des Zweckverbandes zu entsenden. Die Mitglieder in der Verbandsversammlung des ZV NVR müssen ordentliches Mitglied der Verbandsversammlung des jeweiligen Trägerzweckverbandes sein. Die Verbandsversammlung des jeweiligen Trägerzweckverbandes entsendet auch die stellvertretenden Mitglieder der Verbandsversammlung des Zweckverbandes NVR. Zum Stellvertreter in der Verbandsversammlung kann nur bestellt werden, wer ordentliches oder stellvertretendes Mitglied in der Verbandsversammlung des Trägerzweckverbandes ist.

 

Im Ergebnis bedeutet dies, dass die vom Rat bestellten Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Verbandsversammlung des Zweckverbandes VRS gleichzeitig auch Mitglieder bzw. stellvertretende Mitglieder der Verbandsversammlung des Zweckverbandes NVR sind.

 


 

r) Gesellschafterversammlung WFL

 

Gem. § 7.2 des Gesellschaftsvertrages der WFL entsendet die Stadt Leverkusen zwei nach den Vorschriften der GO NRW gewählt Mitglieder.

 

Als Nachfolger/-in für Herrn Stadtkämmerer Häusler kommt nach § 113 Abs. 2 Satz 2 GO NRW nur der Oberbürgermeister oder der von ihm vorgeschlagene Bedienstete in Betracht.

 

 

s) Aufsichtsrat WGL (beratendes Mitglied)

 

Gem. § 8 Abs. 1 Buchstaben a) und b) des Gesellschaftsvertrages der WGL besteht der Aufsichtsrat aus acht vom Rat der Stadt Leverkusen zu wählenden Bürgern der Stadt und dem Oberbürgermeister oder einem von ihm vorgeschlagenen Bediensteten der Verwaltung.

 

Gem. § 8 Abs. 1 Satz 3 des Gesellschaftsvertrages der WGL hat der Oberbürgermeister das Recht, eine Person aus der Verwaltung als beratendes Mitglied zu benennen. Einer Bestellung durch den Rat bedarf es insoweit nicht.

 

 

t) Gesellschafterversammlung WGL

 

Gem. § 12 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages der WGL entsendet die Stadt Leverkusen als Gesellschafter zwei nach den Vorschriften der Gemeindeordnung gewählte Mitglieder sowie Stellvertreter in die Gesellschafterversammlung.

 

Als Nachfolger/-in für Herrn Stadtkämmerer Häusler kommt nach § 113 Abs. 2 Satz 2 GO NRW nur der Oberbürgermeister oder der von ihm vorgeschlagene Bedienstete in Betracht.

 

 

u) Verbandsversammlung des Wupperverbandes

 

In seiner Sitzung am 13.12.2012 hat die Verbandsversammlung auf Vorschlag des Rates der Stadt Leverkusen Herrn Beigeordneten Stein als ordentliches Mitglied in den Verbandsrat des Wupperverbandes gewählt. Mit dieser Wahl endete das Mandat von Herrn Beigeordneten Stein in der Verbandsversammlung. Daher ist ein neues Mitglied in die Verbandsversammlung zu bestellen.

 

Gem. § 12 Abs. 2 des Wupperverbandsgesetzes (WupperVG) ist jedes Verbandsmitglied berechtigt, so viele Delegierte mit je einer Stimme in die Verbandsversammlung zu entsenden, wie es aufgrund seiner Jahresbeiträge an vollen Beitragseinheiten erreicht. Somit entsendet die Stadt Leverkusen 10 Vertreter in die Verbandsversammlung.

 

Delegierte oder Delegierter in der Verbandsversammlung des Wupperverbandes kann gem. § 13 Abs. 1 des WupperVG nur sein, wer selbst Mitglied des Verbandes ist, wer bei einem Mitglied beruflich tätig ist, wer bei juristischen Personen vertretungsberechtigt ist oder den Organen des Mitgliedes angehört.

 

Als Nachfolger/-in für Herrn Beigeordneten Stein kommt nach § 113 Abs. 2 Satz 2 GO NRW nur der Oberbürgermeister oder der von ihm vorgeschlagene Bedienstete in Betracht.

Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen der Vorlage Nr. 2229/2013

Beschluss des Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der Kommunalaufsicht vom 26.07.2010

 

Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon: Hohn / FB 20 / 2042

Kurzbeschreibung der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.

(Angaben zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.) 

 

 

A) Etatisiert unter Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):

 (Etatisierung im laufenden Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)

 

./.

 

 

B) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:

(z. B. Personalkosten, Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.)          

 

./.

 

 

C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:            

(überschlägige Darstellung pro Jahr)                                              

 

./.

 

D) Besonderheiten (ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):

(z. B.: Inanspruchnahme aus Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation, Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)