- Verwendung des ausschüttungsfähigen Teils des Jahresüberschusses 2012
- Entlastung der Organe
Beschlussentwurf:
1. Der Rat beschließt, von dem durch
den Verwaltungsrat festgestellten Jahresüberschuss 2012 in Höhe von
3.644.997,10 € einen Teilbetrag in Höhe von 1.200.000,00 € unmittelbar der
Stadt Leverkusen für gemeinnützige Zwecke nach § 25 Absatz 3 Sparkassengesetz
NRW zuzuführen, sowie einen Teilbetrag von 2.444.997,10 € in die Sicherheitsrücklage
der Sparkasse Leverkusen einzustellen.
2. Der Rat beschließt, den Organen der
Sparkasse Leverkusen (Verwaltungsrat, Vorstand) für das Geschäftsjahr 2012
Entlastung zu erteilen.
gezeichnet:
Buchhorn Häusler
Begründung:
Der Sparkassen- und Giroverband hat den Jahresabschluss der Sparkasse Leverkusen für das Geschäftsjahr 2012 geprüft und den notwendigen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk erteilt.
Der Verwaltungsrat der Sparkasse Leverkusen hat die erforderlichen Beschlüsse in seiner Sitzung vom 17.06.2013 gefasst.
Die Abschrift des Beschlusses des Verwaltungsrates vom 17.06.2013, die Bilanz zum 31.12.2012, die Gewinn- und Verlustrechnung 2012 sowie der Lagebericht 2012 sind als Anlagen 1 bis 4 beigefügt.
Der Verwaltungsrat hat in dieser Sitzung gem. § 15 Abs. 2 Buchstabe e) Sparkassengesetz NRW dem Rat der Stadt Leverkusen die Empfehlung ausgesprochen, einen Teilbetrag in Höhe von 1.200.000,00 € unmittelbar der Stadt zuzuführen. Der Stadt verbleibt nach Steuern ein Betrag von 1.010.100,00 €. Gem. § 25 Abs. 3 Sparkassengesetz NRW wird dieser Betrag für gemeinnützige Zwecke verwendet.
Darüber hinaus hat der Verwaltungsrat dem Rat der Stadt Leverkusen empfohlen, den verbleibenden Teilbetrag in Höhe von 2.444.997,10 € der Sicherheitsrücklage zuzuführen.
Ergänzend sei auf Folgendes hingewiesen:
Ratsmitglieder, die selbst dem Verwaltungsrat der Sparkasse Leverkusen angehören, haben sowohl bei der Beratung als auch bei der Entscheidung über die Entlastung des Verwaltungsrates der Sparkasse Leverkusen gemäß § 31 Abs. 1 i.V.m. § 43 Abs. 2 GO NRW kein Mitwirkungsrecht (Beschlusspunkt 2.). Dies gilt auch für den Oberbürgermeister.
Über die Beschlusspunkte 1. und 2. ist gesondert zu beraten und abzustimmen.
Eine entsprechende Protokollierung ist notwendig.
Im abgelaufenen Geschäftsjahr waren die folgenden Ratsfrauen und -herren im Verwaltungsrat der Sparkasse Leverkusen tätig und unterliegen somit dem o. g. Mitwirkungsverbot:
Oberbürgermeister Reinhard Buchhorn
Rh. Heinz Gerd Bast
Rh. Markus Beisicht
Rh. Thomas Eimermacher
Rh. Paul Hebbel
Rh. Dr. Walter Mende
Rh. Erhard T. Schoofs
Rf. Christine Richerzhagen (Teilnahme am 18.12.2012)
Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen der Vorlage Nr. 2272/2013
Beschluss des Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der Kommunalaufsicht
vom 26.07.2010
Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon:
Herr Schwaab, Finanzen/ Beteiligungen, Steuern und Abgaben/ 02171/406-2017.
Kurzbeschreibung
der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des
Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.
(Angaben
zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.)
Verwendung des ausschüttungsfähigen Teils des Jahresüberschusses 2012 der Sparkasse Leverkusen
A) Etatisiert unter Finanzstelle(n)
/ Produkt(e)/ Produktgruppe(n):
(Etatisierung im laufenden Haushalt
und mittelfristiger Finanzplanung)
Finanzstelle 9700151501 / Produkt 151501 / Produktgruppe 1515
Ertrag/Einzahlung aus Gewinnanteilen i.H.v. 750.000,00 €
Aufwand/Auszahlung für Ertragsteuern i.H.v. 119.000,00 €
B) Finanzielle
Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:
(z. B. Personalkosten,
Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.)
Ertrag aus Gewinnanteilen i.H.v. 1.200.000,00 €
Aufwand für Ertragsteuern i.H.v. 189.900,00 €
Einnahme i.H.v. 1.010.100,00 €
C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:
(überschlägige Darstellung
pro Jahr)
entfällt
D) Besonderheiten
(ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):
(z. B.: Inanspruchnahme aus
Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation,
Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche
Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)
entfällt
Begründung der
einfachen Dringlichkeit:
Die Sitzung des Verwaltungsrates der Sparkasse, in der über den Jahresabschluss 2012 und den Vorschlag zur Verwendung des ausschüttungsfähigen Anteils beschlossen wurde, fand am 17.06.2013 statt.
Eine Beschlussfassung zu dieser Weisungsvorlage in der nächstmöglichen Sitzung des Rates erachtet die Verwaltung für notwendig, damit eine in Bezug auf die Beschlussfassung des Verwaltungsrates vom 17.06.2013 zeitnahe Ausschüttung durch die Sparkasse Leverkusen erfolgen kann.