Beschlussentwurf:
2. Die Satzung wird in der als Anlage 7 beigefügten Fassung beschlossen.
gezeichnet:
Buchhorn Häusler
Begründung:
Aufgrund
a.) der Entwicklung der Bemessungsgrundlagen sowie der Betriebsabschlüsse 2007 und 2008,
b.) der Kostenprognosen 2009 und 2010
schlägt die Verwaltung vor, die Gebührensätze den Entwicklungen anzupassen (Hinweis auf Anlage 3, Blatt 3 und Anlage 5).
Ursächlich für die Änderungen der Gebührensätze ist für die Grabstellengebühren die Tatsache, dass für das Jahr 2010 ein Fehlbetrag aus dem Jahr 2007 in Höhe von 151.476,46 € einzusetzen ist. Durch den Einsatz des Überschusses aus 2008 in Höhe von 30.520,50 € kann diese Kostenerhöhung nur zu einem kleinen Teil reduziert werden. Des Weiteren wird bei der Berechnung wieder der originäre öffentliche Anteil von 19,3 % berücksichtigt (s. 3.3 der Begründung).
Die Reduzierung der Bestattungsgebühren ist ausschließlich in dem Einsatz des Gebührenüberschusses 2007 in Höhe von 49.063,17 € begründet.
Die Umsetzung der Vorlage R 1221/16. TA – „Optimierung und Verbesserung von Abläufen und Organisation der städt. Friedhöfe“ hat im Ergebnis zusätzlich dazu beigetragen, dass durch entsprechende Personalkostensenkungen bzw. Stellenverlagerungen Einsparungen in Höhe von ca. 75.000,00 € erreicht werden konnten und hierdurch stärkere Gebührenerhöhungen vermieden werden konnten.
1. Allgemeine Kostenzuschätzungen
Die Personalkosten wurden von 2008 nach 2009 mit 3,9 % und von 2009 nach 2010 mit 1 % hochgerechnet.
Die Sachkosten wurden von 2008 nach 2009 mit 0,0 % und von 2009 nach 2010 mit 1 % hochgerechnet.
2.
Fallzahlen
Für die Gebührenbedarfsberechnung 2010 wurden bei den Bestattungsgebühren die Fallzahlen des Jahres 2008 zugrunde gelegt. Hierdurch wird erreicht, dass die Kosten der einzelnen Bestattung ermittelt werden und darauf aufbauend die prognostizierten Kostensteigerungen eingerechnet werden können. Bei den Grabstellengebühren wurden ebenfalls die Fallzahlen 2008 zugrunde gelegt.
3. Grabstellengebühren
3.1 Allgemeines
Durch die Grabstellengebühren soll das zur Verfügung stellen von Grabflächen abgegolten werden.
In die Gebührenkalkulation fließen insbesondere folgende Kostenarten ein:
- Kalkulatorische Abschreibungen und Zinsen für das Anlagevermögen
- Anlage und Unterhaltung des Wegenetzes (anteilige Kosten)
- Personalkosten für Grabfelderschließungen, Pflege und Unterhaltung
- Verwaltungskostenanteile
3.2 Gebührenmaßstab
Als Gebührenmaßstab gilt folgende Rechenformel:
(Nutzungsdauer x Bruttograbfläche)
+ (Nutzungsdauer x
Fallzahl)
= Gebührenmaßstab
(nähere Erläuterung unter Ziffer 3.4).
Bei den anonymen Gräbern werden zusätzlich Pflegekosten berücksichtigt.
Elemente des Gebührenmaßstabes:
- Bruttograbfläche
Hierunter wird die Grabfläche bestehend aus
- Grabbeet
- Wegeanteile
- ggf. Fundamentstreifen
- ggf. Hinterpflanzung
verstanden.
- Ruhezeiten/Nutzungsdauer
Die Ruhezeiten richten sich nach den Bodenbeschaffenheiten der Friedhöfe und sind durch die Friedhofssatzung (§ 11) bestimmt.
Das Nutzungsrecht kann bei Wahlgräbern, Wahlgräbern in besonderer Lage, Sondergrabstätten und Kolumbarien für die volle Ruhezeit oder anteilige Ruhezeiten erworben werden. Bei Reihengräbern und anonymen Gräbern endet das Nutzungsrecht stets mit dem Ablauf der Ruhezeit; eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nicht möglich.
- Fallzahlen
Es handelt sich hierbei um die Anzahl der Grabneuerwerbe und der Verlängerung von Nutzungsrechten in Jahren.
3.3 Anteil öffentliches Grün
Kommunale Friedhöfe sind Friedhöfe in öffentlicher Trägerschaft und dienen der Totenbestattung – eine öffentliche Pflichtaufgabe.
Bei der Erfüllung dieser Pflichtaufgabe entstehen gebührenrelevante und nicht gebührenrelevante Aufwendungen.
Nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes Nordrhein-Westfalen sollen die Gebühren für öffentliche Einrichtungen grundsätzlich kostendeckend kalkuliert werden. Hinsichtlich der Grabstellenkosten ist jedoch ein öffentlicher Anteil (sog. Anteil "öffentliches Grün") auszugliedern, da die Friedhofsanlagen neben Bestattungszwecken auch der Allgemeinheit zur Verfügung stehen
Berechnung
des Anteils öffentliches Grün:
Der Rat hat mit Beschluss vom 04.12.2006 (Hinweis auf Vorlage 741/16 TA vom 16.11.2006) den Anteil öffentliches Grün basierend auf einer Flächenberechnung auf 19,30 % festgelegt.
Bei der Kostenprognose für das Kalenderjahr 2010 wurden deshalb von den für diesen Leistungsbereich geschätzten Gesamtkosten in Höhe von 1.261.174,16 € und 969.950,26 € (Hinweis auf Anlage 2, Blatt 4, Ziffern 1.5. + 2.4) 19,30 % für den Anteil öffentliches Grün in Höhe von 243.406,61 € und 187.200,40 € ausgegliedert. (Hinweis auf Anlage 2, Blatt 4, Ziffern 1.6 + 2.5).
3.4. Ermittlung der Gebührensätze
Die Gebührensätze ergeben sich im Prinzip aus folgender Rechenformel:
ansatzfähige Kosten / Fallzahl = Gebührensatz
Die Kosten werden wie folgt verursachungsgerecht zugeordnet:
a) Die Kosten, die vorwiegend unabhängig von der Größe der Grabflächen anfallen, werden gleichgewichtig auf alle Fälle verteilt. Hierzu zählen u.a. die Betriebsleitungs- und Verwaltungskosten sowie 30 % von den meisten Kostenarten (Hinweis auf Anlage 1, Blatt 3 bis 5).
b) Die Kosten, deren Höhe vorwiegend von der Größe der Grabflächen abhängig sind, werden – wie bisher – danach verteilt. Zu nennen sind hier u.a. die Umlage Grabfelderschließung sowie 70 % von den meisten Kostenarten (Hinweis auf Anlage 1, Blatt 1 und 2).
c) Bei den anonymen Gräbern, dem Gemeinschaftshain und dem Ruhegarten fließen zusätzlich Kosten für die Pflege der Grabfelder ein.
d) Bei den Kolumbarien und dem Ruhegarten fallen des Weiteren kalkulatorische Kosten an.
3.5.
Vergleich der wichtigsten Grabstellengebühren:
Grabstelle Gebühren- Gebühren- Differenz Änderung
satz alt satz neu in %
Erdreihengrab 49,92 € 53,62
€ 3,70 € 7,41 %
Erdwahlgrab 67,03
€ 72,63 € 5,60 € 8,35 %
Urnenreihengrab 37,13 € 39,42
€ 2,29 € 6,17%
Urnenwahlgrab 52,67 € 56,68
€ 4,01 € 7,61 %
Alle Grabstellengebühren sind in Anlage 3,
Blatt 3 dargestellt.
4. Bestattungsgebühren/Gebühren für sonstige Leistungen auf Friedhöfen
4.1. Allgemeines
Die Bestattungsgebühren werden für die Durchführung von Beisetzungen (insbesondere Ausheben und Schließen der Gräber) erhoben.
4.2. Ermittlung der Gebührensätze
Die Gebührensätze errechnen sich - soweit spezifische Kostenermittlungen und Fallzahlen vorliegen – aus folgender Rechenformel:
ansatzfähige Kosten / Anzahl der Fälle = Gebührensatz
Beisetzungen für Personen unter 5 Jahre werden als 0,5 Fall berücksichtigt und der ermittelte Gebührensatz halbiert, da für diese Beisetzungen im Vergleich zu den Bestattungen von Personen über 5 Jahre in etwa lediglich der halbe Zeitaufwand erforderlich ist.
Der Arbeits- und Zeitaufwand für die Urnenbeisetzung in Kolumbarien ist im Vergleich zu den anderen Urnenbestattungen geringer, weil der Erdaushub und das spätere Verfüllen des Grabes entfallen.
Die unterschiedliche Entwicklung der Bestattungsgebühren basiert vorwiegend darauf, dass der Arbeitsaufwand für die einzelnen Leistungen überprüft und den aktuellen Verhältnissen angepasst wurde.
4.3. Vergleich
der wichtigsten Bestattungsgebühren:
Bestattungs- Gebühren- Gebühren- Differenz Änderung
art satz alt satz neu in %
Erdbestattung
Reihengrab 560,86 549,74 € -11,12 € -1,98 %
Erdbestattung
Wahlgrab 707,84
€ 671,32 € -36,52 € -5,16 %
Urnenbestattung 136,57 € 131,70
€ -4,87 € -3,57 %
Urnenbestattung
Kolumbarium 54,57 € 49,29 €
-5,28 € -9,68 %
Alle Bestattungs- und sonstigen Gebühren
sind in Anlage 5 dargestellt.
5.
Ungewollte Gebührenüberschüsse und
-fehlbeträge 2007 und 2008 (Ergebnis) und 2009
(Prognose) sowie deren Ausgleich (Hinweis auf Anlage 6)
Gebührenüberschüsse und –fehlbeträge eines Kalkulationszeitraumes sind innerhalb der nächsten 3 Jahre auszugleichen. Da die Ergebnisse eines Kalkulationszeitraumes stets erst nach dessen Ablauf, mithin erst im Folgejahr vorliegen, verbleiben für den Ausgleich tatsächlich nur 2 Jahre.
Grabstellengebühren:
2007
Aufgrund zurückgehender Fallzahlen ergibt sich ein Fehlbetrag in Höhe von 151.476,46 €.
Die
Verwaltung schlägt vor, diesen in die Gebührenkalkulation 2010 vorzutragen.
2008
Es ergibt sich ein Überschuss in Höhe von 30.520,50 €. Ursächlich hierfür ist die Tatsache, dass die Personalkosten in 2008 gemäß Vorlage R 1221/16.TA gesenkt wurden und der „Öffentl. Anteil“ für 2008 gemäß Vorlage R 1050/16. TA von 19,30 % auf 27,96 % erhöht wurde.
Die
Verwaltung schlägt vor, diesen Überschuss in 2010 vorzutragen.
2009
Es
zeichnet sich ein geringfügiger Fehlbetrag in Höhe von ca. 5.200 € ab.
Bestattungs-
und sonstige Gebühren:
2007
Es ergibt sich ein Überschuss in Höhe von 49.063,17 €.
Die
Verwaltung schlägt vor, diesen Überschuss in die Gebührenkalkulation 2010
vorzutragen, da die Gebühren so gesenkt werden können.
2008
Es ist ein Überschuss in Höhe von 52.927,61 € entstanden.
Die
Verwaltung schlägt vor, diesen Überschuss in 2011 vorzutragen, da die Gebühren
durch den Einsatz des Überschusses 2007 schon gesenkt werden.
2009
Es zeichnet sich ein Überschuss von ca. 94.000 € ab.
Begründung der
einfachen/besonderen Dringlichkeit
Da die
erforderlichen Unterlagen erst seit wenigen Tagen vorliegen, war eine
Erstellung der Vorlage zu einem früheren Zeitpunkt nicht möglich.
Gebührensatzungen sind vor dem Inkrafttreten
zu beschließen und bekannt zu machen. Um ein Inkrafttreten zum 1.1.2010 zu
ermöglichen, ist die Beschlussfassung und Bekanntmachung bis zum 31.12.2009
erforderlich.