Betreff
Kooperation zur Übertragung der Aufgaben nach dem Gesetz zur Bildung Ein-heitlicher Ansprechpartner (EA-Gesetz NRW)
- Interkommunale Kooperation zwischen der Stadt Leverkusen und dem Rhein-Erft-Kreis
Vorlage
0208/2009
Aktenzeichen
110-we
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussentwurf:

 

1.      Dem als Anlage beigefügten Entwurf einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung (ÖRV) nebst Verwaltungsvereinbarung zwischen der Stadt Leverkusen und dem Rhein-Erft-Kreis zur Übertragung der Aufgaben nach dem Gesetz zur Bildung Einheitlicher Ansprechpartner (EA-Gesetz NRW) wird zugestimmt.

2.      Der Oberbürgermeister wird vorbehaltlich der Verabschiedung des EA-Gesetzes NRW ermächtigt, die Vereinbarungen abzuschließen.

3.      Sollten sich im Zuge des weiteren Verfahrens bzw. der Einbeziehung der Bezirksregierung redaktionelle Änderungen des Vereinbarungstextes der ÖRV ergeben, ist hierzu keine weitere Zustimmung erforderlich. Bei materiellen Änderungen der ÖRV wird ein erneuter Beschluss eingeholt. Der Abschluss, die Kündigung oder die Änderung von Verwaltungsvereinbarungen bedürfen keiner Beschlussfassung durch die politischen Gremien.

4.      Sollten sich im Laufe der Zeit weitere Kooperationspartner finden, gilt der Beschluss zu 1. bis 3. für neue Kooperationen als erteilt.

 

gezeichnet:

Buchhorn

 

Begründung:

 

I.                     Einführung und Ausgangssituation

 

Das im Betreff genannte EA-Gesetz NRW und die hier vorgeschlagene Kooperation sind im Zusammenhang mit der innerstaatlichen Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG vom 12.12.2006 (sog. EU-Dienstleitungsrichtlinie – EU-DL-RL) zu sehen. Diese Richtlinie verfolgt die Zielsetzung, die Wahrnehmung der Niederlassungsfreiheit durch Dienstleistungserbringer sowie den freien Dienstleistungsverkehr zu erleichtern (z. B. Einführung von Informationsrechten, elektronische Verfahrensabwicklung).

 

Ein Baustein der Dienstleistungsrichtlinie ist die Einrichtung sog. Einheitlicher Ansprechpartner (EA). Der EA soll u. a. Berater, Lotse und Vermittler sowie Verfahrenskoordinator bei allen Verwaltungsverfahren für die Unternehmen sein. Die Dienstleistungserbringer können sich an den EA oder an die jeweils zuständige Behörde wenden (Wahlrecht).

Mit den EA handelt es sich also um Kontaktstellen, über die Dienstleistungserbringer zur Verwaltungsvereinfachung alle erforderlichen Verwaltungsverfahren zu ihren Dienstleistungen abwickeln können. Die Zuständigkeiten der Verfahrensbeteiligten (Behören etc.) bleiben dabei unberührt.

 

Die Umsetzung der EU-DL-RL in innerstaatliches Recht (europäische Richtlinien gelten grundsätzlich nicht unmittelbar, sondern müssen in nationales Recht transformiert werden) erfolgte und erfolgt durch diverse bundes- und landesgesetzliche Regelungen (z. B. Anpassung von Verwaltungsverfahrensrecht, Änderung von Fachrecht, Entwurf eines sog. EA-Gesetzes NRW).

 

 

II.                   EA-Gesetz NRW

 

In NRW wird die Verortung des EA im sog. EA-Gesetz NRW geregelt werden, das voraussichtlich im Dezember 2009 im Landtag NRW beschlossen werden wird. Am 11.11.2009 fand allerdings eine abschließende Beratung im Wirtschaftsausschuss NRW statt, so dass die folgenden wesentlichen Eckpunkte skizziert werden können:

 

§         Die Aufgaben der EA werden den Kreisen und kreisfreien Städten als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung übertragen.

§         Die Zahl der EA in NRW soll höchstens 18 betragen.

§         Die Kommunen sind gehalten, im Rahmen von öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen (ÖRVen) miteinander zu kooperieren. Rechtlich möglich sind nur sog. delegierende ÖRVen, d. h. eine Kommune übernimmt die Aufgabe für eine oder mehrere andere Kommunen.


 

III.                  Kooperationsvereinbarung zwischen Leverkusen und dem Rhein-Erft-Kreis

 

Bereits seit mehreren Monaten hat sich Leverkusen engagiert, mit anderen Kooperationspartnern den Weg für eine entsprechende Vereinbarung zu finden. Mit einem ersten Schreiben vom 02.04.2009 haben die Landräte des Rhein-Erft-Kreises (REK) und des Rheinisch-Bergischen Kreises (RBK) sowie des Oberbürgermeisters der Stadt Leverkusen gegenüber der Ministerin für Wirtschaft, Mittelstand und Energie NRW, Frau Thoben, und dem Innenminister, Herrn Dr. Wolf, signalisiert, gemeinsam einen EA etablieren zu wollen. Aktuell erscheint eine Kooperation zwischen LEV und REK als aussichtsreich. Es ist aber sinnvoll, die Vereinbarungen möglichst schnell und flexibel auf andere potentielle Partner erweitern zu können (s. Öffnungsklausel in dem Beschlussentwurf).

 

Im Rahmen der Kooperation wird die Aufgabe des EA zunächst befristet für drei Jahre von dem REK übernommen. Die Aufteilung der Kosten richtet sich im Grundsatz nach der Einwohnerzahl (REK rd. 460 T Einwohner, LEV rd. 160 T Einwohner). Im Hinblick auf das Personal wird der REK zunächst eine Vollzeitstelle bereitstellen.

 

In Anlehnung an entsprechende Empfehlungen der kommunalen Spitzenverbände sind Vereinbarungstexte auf der Grundlage von Musterformulierungen erarbeitet worden. Die Zielsetzung dabei ist es, dass sich die Tätigkeit und Funktion des EA auf die gesetzlichen Kernfunktionen beschränkt (sog. 1:1 Umsetzung).

 

Ebenfalls den Ausführungen der kommunalen Spitzenverbände folgend, wird im Hinblick auf die Vereinbarungen differenziert zwischen

 

§         einer ÖRV, die dann auch der Bezirksregierung zur Genehmigung vorgelegt werden wird, und

§         entsprechenden Verwaltungsvereinbarungen, die Detailfragen (hier zur Kostenerstattung) regeln und möglichst flexibel angepasst werden können.

Begründung der einfachen Dringlichkeit:

 

Unbeschadet diverser Verzögerungen im Gesetzgebungsverfahren (Entwurfsfassung EA-Gesetz NRW vom 01.04.2009!) ist die EU-DL-RL bis Ende dieses Jahres umzusetzen (konkret: Etablierung von EA). Vor dem Hintergrund,

§         dass einerseits eine relative Klarheit über die inhaltliche Richtung des EA-Gesetzes NRW erst seit der Sitzung des Wirtschaftsausschusses (Mitte November) gegeben ist und

§         dass daraufhin erneute Abstimmungen mit dem Kooperationspartner erforderlich wurden; aber

§         dass andererseits die Umsetzungsfrist bis Ende des Jahres (s. oben) besteht;

 

ist eine direkte Beratung im Rat – ohne Vorberatung im Fachausschuss – die einzige realisierbare Möglichkeit einer zeitgerechten Beschlussfassung.