Beschlussentwurf:
Als Schiedsperson für den Schiedsamtsbezirk IX der Stadt Leverkusen
wird
Herr/Frau
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gewählt.
gezeichnet:
In Vertretung
Stein
Begründung:
Die Amtszeit von Herrn Dietrich Geisel endet mit Ablauf des 07.10.2013.
Herr Geisel steht krankheitsbedingt für eine Wiederwahl leider nicht
zur Verfügung.
Über die Besetzung der Schiedspersonenstelle ist daher neu zu
entscheiden.
Gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes über das Schiedsamt in den Gemeinden des
Landes Nordrhein-Westfalen (SchAG NRW) vom 16.12.1992 muss die Schiedsperson
nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten für das Amt geeignet sein.
Gemäß § 2 Abs. 2 kann Schiedsperson nicht sein, wer
1.
die
Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt;
2.
unter
Betreuung steht.
Gemäß § 2 Abs. 3 soll Schiedsperson nicht sein, wer
1.
das 30.
Lebensjahr nicht vollendet hat;
2.
in dem
Schiedsamtsbezirk nicht seinen Wohnsitz hat;
3.
durch sonstige,
nicht unter Absatz 2 Nr. 2 fallende gerichtliche Anordnungen in der Verfügung
über sein Vermögen beschränkt ist.
Gemäß § 2 Abs. 4 soll zur Schiedsperson nicht gewählt werden, wer das
70. Lebensjahr vollendet hat.
Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen der Vorlage Nr.
2342/2013
Beschluss des Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der
Kommunalaufsicht vom 26.07.2010
Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon: Margot Sowa/ FB 30/Tel.: 406-3011
Kurzbeschreibung
der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des
Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.
(Angaben
zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.)
Es handelt sich um eine gesetzliche Pflichtaufgabe. Nach § 3 Schiedsamtsgesetz NRW (SchAG NRW) wählt der Rat oder die zuständige Bezirksvertretung die Schiedsperson. Gem. § 12 Schiedsamtsgesetz tragen die Gemeinden die Sachkosten (Mitgliedsbeiträge, Literatur, Lehrgänge, Vordrucke und sonstige Aufwendungen) des Schiedsamtes.
A) Etatisiert unter
Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):
(Etatisierung im laufenden Haushalt und
mittelfristiger Finanzplanung)
Finanzstelle: 300002050303/Produkt: 020503/Produktgruppe 0205/Sachkonto 544300 und 549900
B) Finanzielle
Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:
(z. B. Personalkosten,
Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.)
Die Sachkosten betragen ca. 1.600 € pro Jahr.
C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:
(überschlägige Darstellung
pro Jahr)
Siehe Punkt B)
D) Besonderheiten
(ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):
(z. B.: Inanspruchnahme aus
Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation,
Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche
Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)
keine