Betreff
Neuwahl einer Schiedsperson für den Schiedsamtsbezirk IX der Stadt Leverkusen (Bergisch Neukirchen)
Vorlage
2342/2013
Aktenzeichen
302-3-2-01-sw
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussentwurf:

 

Als Schiedsperson für den Schiedsamtsbezirk IX der Stadt Leverkusen

wird                                                       

 

                        Herr/Frau ________________________

 

gewählt.

 

gezeichnet:

In Vertretung

Stein

Begründung:

 

Die Amtszeit von Herrn Dietrich Geisel endet mit Ablauf des 07.10.2013.

Herr Geisel steht krankheitsbedingt für eine Wiederwahl leider nicht zur Verfügung.

Über die Besetzung der Schiedspersonenstelle ist daher neu zu entscheiden.

 

Gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes über das Schiedsamt in den Gemeinden des Landes Nordrhein-Westfalen (SchAG NRW) vom 16.12.1992 muss die Schiedsperson nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten für das Amt geeignet sein.

 

Gemäß § 2 Abs. 2 kann Schiedsperson nicht sein, wer

 

1.             die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt;

2.             unter Betreuung steht.

 

Gemäß § 2 Abs. 3 soll Schiedsperson nicht sein, wer

 

1.               das 30. Lebensjahr nicht vollendet hat;

2.               in dem Schiedsamtsbezirk nicht seinen Wohnsitz hat;

3.               durch sonstige, nicht unter Absatz 2 Nr. 2 fallende gerichtliche Anordnungen in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist.

 

Gemäß § 2 Abs. 4 soll zur Schiedsperson nicht gewählt werden, wer das 70. Lebensjahr vollendet hat.

Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen der Vorlage Nr. 2342/2013

Beschluss des Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der Kommunalaufsicht vom 26.07.2010

 

Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon: Margot Sowa/ FB 30/Tel.: 406-3011

Kurzbeschreibung der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.

(Angaben zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.) 

 

Es handelt sich um eine gesetzliche Pflichtaufgabe. Nach § 3 Schiedsamtsgesetz NRW (SchAG NRW) wählt der Rat oder die zuständige Bezirksvertretung die Schiedsperson. Gem. § 12 Schiedsamtsgesetz tragen die Gemeinden die Sachkosten (Mitgliedsbeiträge, Literatur, Lehrgänge, Vordrucke und sonstige Aufwendungen) des Schiedsamtes.

 

 

A) Etatisiert unter Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):

 (Etatisierung im laufenden Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)

 

Finanzstelle: 300002050303/Produkt: 020503/Produktgruppe 0205/Sachkonto 544300 und 549900

 

 

B) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:

(z. B. Personalkosten, Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.)          

 

Die Sachkosten betragen ca. 1.600 € pro Jahr.

 

 

C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:            

(überschlägige Darstellung pro Jahr)                                              

 

Siehe Punkt B)

 

 

D) Besonderheiten (ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):

(z. B.: Inanspruchnahme aus Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation, Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)

 

keine