Beschlussentwurf:
Die als Anlage 1 beigefügte Satzung zur 4. Änderung der Satzung der Musikschule der Stadt Leverkusen wird beschlossen.
gezeichnet:
In Vertretung
Buchhorn Adomat
Begründung:
Die Abmeldefristen zur Beendigung des Musikschulunterrichts sind in § 8
Nr. 4 der Satzung der Musikschule der Stadt Leverkusen festgelegt. Abmeldungen
müssen der Musikschule in Schriftform 6 Wochen vor Halbjahresende vorliegen.
Aus besonderem Grund, wie z.B. Wegzug aus Leverkusen oder andauernde Krankheit,
kann eine Abmeldung zum Monatsende zugelassen werden.
Es wird vorgeschlagen, die regulären Abmeldefristen auf 8 Wochen zum
Halbjahresende zu verlängern. Eine Abmeldung zum 31.12. müsste demnach bis zum
05.11. vorliegen bzw. eine Abmeldung zum 30.06. bis zum 05.05. eines jeden
Jahres.
Die Musikschule benötigt diese zusätzliche Zeit dringend aus
organisatorischen Gründen. Ursache ist der Ausbau des Partner- und
Gruppenunterrichts im Instrumentalunterricht in den letzten Jahren, der von
Eltern unter anderem auch aus Kostengründen stark nachgefragt wird. Die
Abstimmungsprozesse, wie der Unterricht bei Abmeldung eines Teilnehmers für die
verbleibenden Schülerinnen und Schüler fortgeführt wird, sind komplexer
geworden.
Wenn zum Beispiel ein Kind aus einer Dreiergruppe im Instrumentalunterricht
abgemeldet wird, gibt es für die verbleibenden zwei Schülerinnen oder Schüler
Handlungsbedarf.
Es ist zu prüfen:
-
Kann die
Gruppe mit einem dritten Kind (passend in Alter und Leistungsniveau), ggfs.
auch aus der Unterrichtsklasse einer anderen Lehrkraft, aufgefüllt werden? Dies
wird im Rahmen der Fachkonferenzen zur Unterrichtseinteilung vorbesprochen,
konkrete Termine müssen mit den Eltern abgestimmt werden.
-
Wird die
Gruppe mit zwei Kindern als Partnerunterricht weitergeführt? Hierfür ist das
Einverständnis der Eltern bezüglich der höheren Gebühren vonnöten.
-
Gibt es
kein drittes Kind und die Eltern sind nicht bereit, höhere Gebühren zu
bezahlen, wird den Eltern ein außerordentliches Kündigungsrecht eingeräumt. Die
Unterrichtsplätze werden mit Neueinteilungen belegt.
Rd. 50 % der Schülerinnen und Schüler im Instrumentalunterricht
erhalten ihren Unterricht als Gruppen- oder Partnerunterricht. Bei
durchschnittlich 365 Veränderungen im Instrumentalunterricht zum Halbjahresende
(Abmeldungen, Ummeldungen und Anmeldungen) ist die Frist von 6 Wochen (27-28
Werktage) unter Berücksichtigung aller erforderlichen Abstimmungsprozesse
zwischen Musikschulverwaltung, Lehrkräften und Eltern nicht mehr ausreichend.
Die Musikschule akzeptiert gemäß § 8 Nr. 4 Satz 2 außerordentliche
Abmeldungen aus besonderem Grund, z.B. Wegzug aus Leverkusen oder Krankheit.
Die Satzung sieht aktuell keine Fristen für außerordentliche Abmeldungen vor.
Um einen Unterrichtsplatz im Instrumentalunterricht wieder zu besetzen, wird
eine Vorlaufzeit von rd. 2 Wochen benötigt. Es wird daher seit Jahren so
verfahren, dass außerordentliche Abmeldungen bis zum 15. eines Monats vorliegen
müssen, um zum Ende des Monats vorgenommen zu werden. Um hier entsprechende
rechtliche Klarheit zu schaffen, soll diese Frist in die Satzung aufgenommen
werden.
Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen der Vorlage Nr. 2409/2013
Beschluss des Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der
Kommunalaufsicht vom 26.07.2010
Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon: Birgit Sander –
KSL-Musikschule, Tel. 406-4053
Kurzbeschreibung
der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des
Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.
(Angaben
zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.)
Änderung der Kündigungsfristen Musikschule
A) Etatisiert unter
Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):
(Etatisierung im laufenden Haushalt und
mittelfristiger Finanzplanung)
keine
B) Finanzielle
Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:
(z. B. Personalkosten,
Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.)
keine
C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:
(überschlägige Darstellung
pro Jahr)
keine
D) Besonderheiten
(ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):
(z. B.: Inanspruchnahme aus
Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation,
Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche
Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)
keine