- erneuter Aufstellungsbeschluss
- Beschluss zur öffentlichen Auslegung
Beschlussentwurf:
1. Der Änderung des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 183/III
„Lichtenburg-Nord“ wird zugestimmt.
2. Für das Plangebiet Nr. 183/III
„Lichtenburg-Nord“ ist ein qualifizierter Bebauungsplan im Sinne des § 30 Abs.
1 Baugesetzbuch – BauGB aufzustellen. Dieser erfasst den Bereich der Straße Am
Steinberg bis zur Einmündung auf die Steinbücheler Straße sowie den Bereich
östlich der Straße Am Steinberg, südlich des Reitweges, nördlich der
vorhandenen Bebauung Am Steinberg sowie westlich der Bebauung Alt Steinbücheler
Weg (erneuter Aufstellungsbeschluss). Die genaue Abgrenzung ist der Anlage 2 zu
entnehmen.
3. Der Bau- und Planungsausschuss billigt den Entwurf des Bebauungsplans Nr. 183/III „Lichtenburg-Nord“ einschließlich Begründung.
4. Der Entwurf ist mit der diesem Beschluss beigefügten Begründung für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen.
5. Der Bau- und Planungsausschuss nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass mit der
Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplans Nr. 183/III „Lichtenburg-Nord“ die
widersprechenden Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplans außer
Kraft treten.
Rechtsgrundlagen: § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch – BauGB – in Verbindung mit § 29 Abs. 4 Landschaftsgesetz
Die Beschlussfassung erfolgt vorbehaltlich
des Beitrittsbeschlusses der Bezirksvertretung für den Stadtbezirk III.
gezeichnet:
In Vertretung In Vertretung
Deppe Märtens
Begründung:
Die Aufstellungsbeschlüsse zum Bebauungsplan erfolgten am 08.11.2010 bzw.am 23.04.2012 und die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung wurde am 13.06.2012 durchgeführt.
Entsprechend den Anregungen der frühzeitigen
Öffentlichkeitsbeteiligung wird für einen Ausbau der Straße „Am Steinberg“ der
Geltungsbereich gegenüber dem Aufstellungsbeschluss vergrößert.
Im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 183/III
„Lichtenburg-Nord“ sollen voraussichtlich 31 Wohngebäude, hauptsächlich
in Form von Reihenhausbebauung sowie zwei Gemeinbedarfsnutzungen sowie
Grünanlagen als ökologische Ausgleichsflächen realisiert werden. Deren Realisierung erscheint kurzfristig möglich, da
die Stadt Leverkusen Grundstückseigentümer ist.
Aufgrund der Novellierungen des Baugesetzbuches
sowie der Baunutzungsverordnung wird ein erneuter Aufstellungsbeschluss
gefasst, um Rechtsunsicherheiten zu vermeiden.
Nun soll der Beschluss zur öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanes erfolgen.
Die Fläche ist im geltenden Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche, Grünfläche sowie Fläche für die Landwirtschaft ausgewiesen
Der Fachbereich Stadtplanung und Bauaufsicht hat in der Vorlage Nr. 2204/2013 darauf hingewiesen, dass für den notwendigen zusätzlichen Bedarf an Geschosswohnungen bis 2030 nicht ausreichende Flächenpotentiale vorhanden sind. In diesem Rahmen hat eine Prüfung aller vorhandenen Potentialflächen für den Geschosswohnungsbau stattgefunden. Der Standort Lichtenburg ist aufgrund seiner Lage im Übergang zur freien Landschaft nicht geeignet für Geschosswohnungsbau.
Im Bebauungsplan-Entwurf wurden die Klimaschutzbausteine „Aktive/passive Solarenergienutzung“, „Grüne Siedlung“, „Kompakte/verdichtete Stadt – Stadt der kurzen Wege“ berücksichtigt.
Das Planverfahren ist im vom Rat der Stadt Leverkusen am 14.10.2013 beschlossenen "Arbeitsprogramm Verbindliche Bauleitplanung 2013 - 2014" (Vorlage Nr. 2013/2013) als "Prioritäres Projekt des Wohnungsbaus" enthalten.
Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen der Vorlage Nr.
2418/2013
Beschluss des Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der
Kommunalaufsicht vom 26.07.2010
Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon: Claudia Fricke/ FB 61/ -6168
Kurzbeschreibung
der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des
Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.
(Angaben
zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.)
Bauleitpläne
gehören zu den pflichtigen Aufgaben. Sie sind aufzustellen, sobald und soweit
es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist (§ 1 Abs. 3
BauGB). Für die Gemeinde ergeben sich daraus unmittelbar die Verpflichtung zur
Planung und damit das Verbot, die geordnete städtebauliche Entwicklung ausschließlich
durch fallweise Einzelfallentscheidungen zu verwirklichen. Im konkreten Fall
ist die Planung erforderlich, da das Planungsrecht zur Schaffung von
Investitionen erforderlich ist.
Das Planverfahren
ist im Arbeitsprogramm Verbindliche Bauleitplanung 2013-2014 als prioritäres
Projekt (Ratsbeschluss vom 14.10.2013) enthalten.
A) Etatisiert unter
Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):
(Etatisierung im laufenden Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)
Planungsmittel
stehen unter der Finanzstelle PN090502 – Städtebauliche Planung
zur Verfügung.
B) Finanzielle
Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:
(z. B. Personalkosten, Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.)
Personalkosten sind noch nicht abzuschätzen; ebenso wenig die von anderen Fachbereichen erforderliche Zuarbeit.
C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:
(überschlägige Darstellung pro Jahr)
zz. sind noch keine Angaben möglich
D) Besonderheiten
(ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):
(z. B.: Inanspruchnahme aus Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation, Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)
Refinanzierung durch städtische Grundstücksverkäufe