Beschlussentwurf:
Die Kommunalwahlen vom 30.08.2009 werden gemäß § 40 Abs. 1 Buchstabe d des Kommunalwahlgesetzes NW für gültig erklärt.
gezeichnet:
Buchhorn Stein
Begründung:
Die neu gewählte
Vertretung hat nach Vorprüfung durch den hierfür gewählten
Wahlprüfungsausschuss unverzüglich über eventuelle Einsprüche bzw. auch ohne
das Einsprüche eingegangen wären, über die Gültigkeit
der o. a. Wahlen von Amts wegen entsprechend § 40 Abs. 1 Buchstaben a-d Kommunalwahlgesetz
(KWahlG) zu beschließen.
Für Einsprüche
stand nach § 39 Abs. 1 KWahlG
-
den Wahlberechtigten,
-
den an den Wahlen teilnehmenden
Wahlvorschlagsträgern,
-
sowie der Aufsichtsbehörde
eine Frist von einem Monat nach Bekanntgabe der Wahlergebnisse zur
Verfügung.
Die Bekanntgabe der Wahlergebnisse erfolgte am 10.09.2009 im Amtsblatt der
Stadt Leverkusen. Damit hätten Einsprüche gegen die Wahlen des Oberbürgermeisters,
des Rates und der drei Bezirksvertretungen unter Berücksichtigung der
Fristenregelungen in § 188 BGB und § 31 VwVfG in der Zeit vom 11.09.2009
bis zum 11.10.2009 vorgetragen werden müssen.
Innerhalb dieser
Frist sind beim Wahlleiter keine Einsprüche eingegangen.
Allerdings wurde am
30.08.2009 von Herrn Günter Walter Kurt Lange, *19.05.1948, wohnhaft in
Leverkusen, bezüglich der Personenwahlvorschläge der Partei ‚Pro NRW’ für den
Wahlbezirk 21 und später von Herrn Horst-Dieter Krechlok *22.06.1942, wohnhaft
in Leverkusen, für den Wahlbezirk 14 eine Strafanzeige bei der Polizei in Köln wegen
angeblich gefälschter bzw. durch unrichtige Angaben erwirkter
Zustimmungserklärungen erstattet.
Bis Mitte November 2009 prüfte die Staatsanwaltschaft Köln daraufhin die
Einleitung entsprechender Strafverfahren. Ein derartiges Strafverfahren wäre
auch ohne konkrete Wahleinsprüche Anlass für eine Wahlprüfung von Amts wegen,
da durch die strafbare Handlung am 22.07.2009 vom Kommunalwahlausschuss in
Unkenntnis der Fälschung/Täuschung im Ergebnis ungültige Wahlvorschläge zur Wahl
zugelassen worden wären. Dies müsste als für die Wahlprüfung relevante
Unregelmäßigkeit bei der Wahlvorbereitung gewertet werden, die ein abweichendes
Ergebnis im Wahlbezirk bzw. bei der Sitzverteilung aus den Reservelisten
bewirkt haben könnte.
Nach der am
02.12.2009 eingegangen Mitteilung der Staatsanwaltschaft Köln ergaben die
umfangreichen Ermittlungen der Polizei, u. a. die vollständige Befragung aller
Bewerber der pro NRW, letztendlich aber keine Grundlage für eine
Strafverfolgung, so dass beide Verfahren inzwischen eingestellt wurden. Damit
gibt es keine Beweise für eine ergebnisrelevante Unregelmäßigkeit bei der
Wahlvorbereitung.
Die Bewerber der Pro NRW wurden daher - wie bei den anderen Wahlvorschlägen -
ebenfalls mit ihrem Einverständnis zur Wahl vorgeschlagen.
Die Kommunalwahlen im
Gebiet der kreisfreien Stadt Leverkusen vom 30.08.2009 sind damit entsprechend
§ 40 Abs. 1 Buchstabe d KWahlG für gültig zu erklären, da
- sie nicht wegen
mangelnder Wählbarkeit eines Vertreters für ungültig erachtet
wurden (§ 40 Abs. 1 Buchstabe a KWahlG);
- nicht
festgestellt wurde, dass bei ihrer Vorbereitung oder Durchführung
Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, die im
jeweils vorliegenden Einzelfall
auf die Wahlergebnisse im Wahlbezirk oder auf
die Zuteilung der Sitze aus der
Reserveliste von entscheidendem Einfluss
gewesen sein können
(§ 40 Abs. 1 Buchstabe b KWahlG);
- nicht die
Feststellung des Wahlergebnisses für ungültig erklärt wurde
(§ 40 Abs. 1 Buchstabe c KWahlG).