Betreff
Beschluss über die Gültigkeit der Kommunalwahlen vom 30.08.2009
Vorlage
0221/2009
Aktenzeichen
330-93-58-09-me-e
Art
Beschlussvorlage

Beschlussentwurf:

 

Die Kommunalwahlen vom 30.08.2009 werden gemäß § 40 Abs. 1 Buchstabe d des Kommunalwahlgesetzes NW für gültig erklärt.

 

gezeichnet:

 

Buchhorn                                                       Stein

 

Begründung:

 

Die neu gewählte Vertretung hat nach Vorprüfung durch den hierfür gewählten
Wahlprüfungsausschuss unverzüglich über eventuelle Einsprüche bzw. auch ohne das Einsprüche eingegangen wären, über die Gültigkeit der o. a. Wahlen von Amts wegen entsprechend § 40 Abs. 1 Buchstaben a-d Kommunalwahlgesetz (KWahlG) zu beschließen.

 

Für Einsprüche stand nach § 39 Abs. 1 KWahlG

-          den Wahlberechtigten,

-          den an den Wahlen teilnehmenden Wahlvorschlagsträgern,

-          sowie der Aufsichtsbehörde

 

eine Frist von einem Monat nach Bekanntgabe der Wahlergebnisse zur Verfügung.

Die Bekanntgabe der Wahlergebnisse erfolgte am 10.09.2009 im Amtsblatt der Stadt Leverkusen. Damit hätten Einsprüche gegen die Wahlen des Oberbürgermeisters, des Rates und der drei Bezirksvertretungen unter Berücksichtigung der Fristenregelungen in § 188 BGB und § 31 VwVfG in der Zeit vom 11.09.2009 bis zum 11.10.2009 vorgetragen werden müssen.

 

Innerhalb dieser Frist sind beim Wahlleiter keine Einsprüche eingegangen.

Allerdings wurde am 30.08.2009 von Herrn Günter Walter Kurt Lange, *19.05.1948, wohnhaft in Leverkusen, bezüglich der Personenwahlvorschläge der Partei ‚Pro NRW’ für den Wahlbezirk 21 und später von Herrn Horst-Dieter Krechlok *22.06.1942, wohnhaft in Leverkusen, für den Wahlbezirk 14 eine Strafanzeige bei der Polizei in Köln wegen angeblich gefälschter bzw. durch unrichtige Angaben erwirkter Zustimmungserklärungen erstattet.

Bis Mitte November 2009 prüfte die Staatsanwaltschaft Köln daraufhin die Einleitung entsprechender Strafverfahren. Ein derartiges Strafverfahren wäre auch ohne konkrete Wahleinsprüche Anlass für eine Wahlprüfung von Amts wegen, da durch die strafbare Handlung am 22.07.2009 vom Kommunalwahlausschuss in Unkenntnis der Fälschung/Täuschung im Ergebnis ungültige Wahlvorschläge zur Wahl zugelassen worden wären. Dies müsste als für die Wahlprüfung relevante Unregelmäßigkeit bei der Wahlvorbereitung gewertet werden, die ein abweichendes Ergebnis im Wahlbezirk bzw. bei der Sitzverteilung aus den Reservelisten bewirkt haben könnte.

 

Nach der am 02.12.2009 eingegangen Mitteilung der Staatsanwaltschaft Köln ergaben die umfangreichen Ermittlungen der Polizei, u. a. die vollständige Befragung aller Bewerber der pro NRW, letztendlich aber keine Grundlage für eine Strafverfolgung, so dass beide Verfahren inzwischen eingestellt wurden. Damit gibt es keine Beweise für eine ergebnisrelevante Unregelmäßigkeit bei der Wahlvorbereitung.
Die Bewerber der Pro NRW wurden daher - wie bei den anderen Wahlvorschlägen - ebenfalls mit ihrem Einverständnis zur Wahl vorgeschlagen.

 

Die Kommunalwahlen im Gebiet der kreisfreien Stadt Leverkusen vom 30.08.2009 sind damit entsprechend § 40 Abs. 1 Buchstabe d KWahlG für gültig zu erklären, da

 

- sie nicht wegen mangelnder Wählbarkeit eines Vertreters für ungültig erachtet

  wurden (§ 40 Abs. 1 Buchstabe a KWahlG);

 

- nicht festgestellt wurde, dass bei ihrer Vorbereitung oder Durchführung

  Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, die im jeweils vorliegenden Einzelfall

  auf die Wahlergebnisse im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze aus der

  Reserveliste von entscheidendem Einfluss gewesen sein können

  (§ 40 Abs. 1 Buchstabe b KWahlG);

 

- nicht die Feststellung des Wahlergebnisses für ungültig erklärt wurde

  (§ 40 Abs. 1 Buchstabe c KWahlG).