Betreff
Änderung der Rechtsverordnung über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen im Gelegenheitsverkehr mit den in der Stadt Leverkusen zugelassenen Taxen - Leverkusener Taxitarif - vom 24. November 1975
Vorlage
2460/2013
Aktenzeichen
43-02-ja
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussentwurf:

 

Der Rat beschließt die in der Anlage 1 beigefügte Verordnung zur 14. Änderung der

Rechtsverordnung über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen im Gelegenheitsverkehr mit den in der Stadt Leverkusen zugelassenen Taxen –

Leverkusener Taxitarif – vom 24. November 1975.

 

gezeichnet:

 

 

 

Buchhorn

Begründung:

 

Sachverhalt:

 

Aufgrund der erheblichen Preissteigerungen in den letzten Jahren, insbesondere der Fahrzeuganschaffungs-, der Treibstoff- und Personalkosten, hat die Leverkusener Taxivereinigung e. V. (LTV) die Überprüfung bzw. die Erhöhung des Leverkusener Taxitarifs beantragt.

 

Nach § 39 Abs. 2 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) hat die Genehmigungsbehörde die Beförderungsentgelte insbesondere daraufhin zu prüfen, ob sie unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage des Taxengewerbes angemessen sind und mit den öffentlichen Verkehrsinteressen und dem Gemeinwohl im Einklang stehen.

 

Das Taxigewerbe gilt als Bestandteil des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV). Es unterliegt nach den Bestimmungen des Personenbeförderungsgesetzes der gesetzlichen Beförderungspflicht. Das bedeutet, dass konzessionierte Taxiunternehmen verpflichtet sind, jede Person zu jeder Zeit zu den von Fahrgästen gewünschten Zielorten zu befördern. Das öffentliche Verkehrsinteresse wird seitens der Leverkusener Taxiunternehmen einerseits durch ergänzende ÖPNV-Angebote (zu bereits bestehenden Bus-Linienverkehren) und andererseits durch weiterführende Angebote (z. B. Kranken-, Nacht- und andere Individualfahrten) gewährleistet.

 

Zur Erhaltung des Taxigewerbes und damit eines beachtlichen Teils des ÖPNV und zur Gewährleistung der öffentlichen Verkehrsinteressen sind regelmäßig angemessene Tarifanpassungen erforderlich. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die einzelnen Taxiunternehmen weiterhin im Rahmen einer angepassten Konzessionierung auf einer wirtschaftlich gesunden Basis arbeiten können. Derartige Tarifanpassungen werden in Leverkusen seit vielen Jahren auch von der Akzeptanz der Unternehmer abhängig gemacht, da Tariferhöhungen auch zu einem Rückgang von Fahrgästen führen können.

 

Die letzte Tarifanpassung wurde im Dezember 2011 vorgenommen.

 

Von Seiten des Fachbereichs Straßenverkehr war daher zu prüfen, ob eine Tarifanpassung gerechtfertigt ist. Die Überprüfung umfasst die Ermittlung der tatsächlichen Kostensteigerungen im Taxigewerbe, soweit diese sich auf die Erhöhungen von Fahrzeuganschaffungs-, Personal-, Versicherungs-, und Kraftstoffkosten sowie auf erfolgte und folgende Steuererhöhungen beziehen.

 

Anhand der vom Bundes-Zentralverband Personenverkehr – Taxen- und Mietwagen e.V. (BZP) im Geschäftsbericht 2011/2012 ermittelten und veröffentlichten Zahlen zur Kostensteigerung wurde festgestellt, dass sich die Fixkosten und die Anschaffungskosten eines Fahrzeuges seit der letzten Tarifanpassung im Jahre 2011 um insgesamt 3,84 % erhöht haben.

Bei den variablen Kosten liegt eine Kostensteigerung von 17,09 % vor. Insbesondere die Treibstoffkosten haben sich deutlich erhöht.

Die Fix- und Anschaffungskosten wirken sich auf die Grundgebühr und die Wartekosten aus, die variablen Kosten auf das km-Entgelt und die Wartekosten.

Da diese Kostengruppen in den letzten Jahren deutlich gestiegen sind und eine Verschlechterung der finanziellen Situation des Taxigewerbes zu verzeichnen ist, ist eine Erhöhung des Taxitarifs durchaus gerechtfertigt.

Die Berechnungen der prozentualen Erhöhungen sind als Anlage 3 beigefügt.


Die nachfolgende Tabelle verschafft eine Übersicht über den aktuellen Taxitarif in Leverkusen, den beantragten Tarif seitens der LTV sowie dem Vorschlag des Fachbereichs Straßenverkehr:

 

 

Grundtarif

Kilometerpreis

Wartezeitentgelt

Zuschlag

Zuschlag

 

Tag

Nacht

Tag

Nacht

Großraumtaxi

Kreditkarte

gültiger Tarif

2,40 €

1,70 €

1,70 €

24,00 €

24,00 €

2,00 €

1,00 €

Vorschlag LTV

2,40 €

1,90 €

1,90 €

24,00 €

24,00 €

3,00 €

1,00 €

Vorschlag 36 neuer Tarif

2,50 €

1,75 €

1,85 €

24,00 €

24,00 €

3,00 €

1,00 €

 

Bei dem Vorschlag des Fachbereichs Straßenverkehr wurde die Trennung von Tag- und Nachttarif wieder eingeführt. Dadurch wird den unterschiedlichen Personalkosten, die sich durch Zeitzuschläge während der Nacht ergeben, Rechnung getragen. Zudem hat ein Vergleich mit umliegenden Gemeinden gezeigt, dass dort auch überwiegend unterschiedliche Tarife vereinbart wurden.

 

Aufgrund der unterschiedlichen Vorstellungen wurde vorab die Meinung der einzelnen Taxiunternehmer eingeholt. Die Mehrheit der 30 Taxiunternehmer hat sich für den Vorschlag der LTV ausgesprochen.

 

Lösung:

 

Um den wirtschaftlichen Gegebenheiten der Taxiunternehmer, den Wünschen der LTV und dem gesetzlichen Auftrag als Aufsichtsbehörde Rechnung zu tragen, wurden nach den Rückmeldungen der Taxiunternehmer erneut Überlegungen hinsichtlich der Tariferhöhung unternommen.

Folgender Kompromissvorschlag wurde erarbeitet, auch unter Berücksichtigung, dass bei der Berechnung auf Zahlen aus dem Jahr 2012 zurückgegriffen wurde und auch im Jahr 2013 Preissteigerungen zu verzeichnen sind.

 

 

Grundtarif

Kilometerpreis

Wartezeitentgelt

Zuschlag

Zuschlag

 

Tag

6 – 22 Uhr

Nacht

22 – 6 Uhr

Tag

6 – 22 Uhr

Nacht

22 – 6 Uhr

Großraumtaxi

Kreditkarte

 

Neuer Tarif

 

2,50 €

 

1,80 €

 

1,90 €

 

24,00 €

 

24,00 €

 

3,00 €

 

1,00 €

 

Die Erhöhung der Grundgebühr ist aufgrund der Berechnung des Fachbereichs Straßenverkehr erforderlich. Auch die Einführung des Tag- und Nachtarifs wird als sinnvoll erachtet, weil dadurch den unterschiedlichen Personalkosten, die sich durch Zeitzuschläge während der Nacht ergeben, Rechnung getragen wird. Die Wartekosten bleiben unverändert, der Zuschlag für den Einsatz von Großraumtaxen wurde entsprechend dem Vorschlag der LTV erhöht. Die Zusatzgebühr bei Zahlung mit Kreditkarte bzw. EC-Karte bleibt ebenfalls unverändert bei 1,00 €.

 

Die Erhöhung stellt folgende prozentuale Veränderung dar:

 

für den Grundtarif                                                        4,16 %

für den Tagestarif                                                        5,88 %

für den Nacht-, Sonn- und Feiertagstarif                11,76 %

für den Zuschlag Großraumtaxi                               50,00 %

 

Beispiel für die Auswirkung der Tarifveränderung auf die Gebührenforderung:

durchschnittliche Taxifahrt in Leverkusen über 4,2 km, inkl. 2 Minuten Wartezeit

 

 

 

bisheriger Tarif

 

Vorschlag neuer Tarif

 

% - Veränderung

 

Tag (6 – 22 Uhr)

 

10,34 €

 

10,86 €

 

5,03

 

Nacht (22 – 6 Uhr)

 

10,34 €

 

11,28 €

 

9,10

 

Die beantragte Tariferhöhung ist aufgrund der Kostensteigerungen grundsätzlich gerechtfertigt. Der vorgeschlagene neue Tarif berücksichtigt die höheren Personal-kosten bei den Nachtfahrten. Die Grundgebühr wurde aufgrund der gestiegenen Fix- und Anschaffungskosten (3,84 %) angehoben. Des Weiteren hat ein Vergleich mit umliegenden Gemeinden gezeigt, dass dort auch unterschiedliche Tag- und Nachttarife vereinbart wurden. Der Vergleich mit den Taxitarifen umliegender Städte ist in der Anlage 4 beigefügt. Zwar erlauben derartige Vergleiche keinen Einblick in die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse der ortsansässigen Taxiunternehmen, doch können mit den dort gültigen Tarifen bzw. dort vorliegenden Anträgen, Rückschlüsse auf die wirtschaftliche Situation des Taxigewerbes insgesamt gezogen werden.

 

Die LTV wünschte eine Beibehaltung des einheitlichen Tag- und Nachttarifs mit der Begründung, dass dadurch die Abrechnung mit den Kunden übersichtlicher ist. Zudem habe es seit der Einführung eines einheitlichen Tarifs keinerlei Beschwerden gegeben. Als weiteres Argument wurde vorgetragen, dass bei den Nachtfahrten starke Umsatzeinbrüche zu verzeichnen sind und das Hauptfahrgeschäft am Tage stattfindet.

 

Die gesetzlich vorgeschriebenen Anhörungen zu der beabsichtigten Tariferhöhung wurden gem. § 14 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) vorgenommen. Die Stellungnahmen seitens

 

- der Fachvereinigung Personenverkehr Nordrhein, Taxi-Mietwagen e. V. und

- der Industrie- und Handelskammer zu Köln

 

liegen vor. Die Wiedereinführung des Tag- und Nachttarifs wird durchaus begrüßt. Dem Kompromissvorschlag wurde zugestimmt. Die Stellungnahmen sind in den Anlagen 5 und 6 beigefügt. Ebenso der Antrag der LTV, Anlage 7.

Die Stellungnahme der Gewerkschaft VERDI lag bis zum Ablauf der Anhörungsfrist am 21.10.2013 nicht vor. Es wird daher von dem Einverständnis hinsichtlich der beabsichtigten Erhöhung des Leverkuseners Taxitarifs ausgegangen.

 

Die öffentlichen Verkehrsinteressen werden auf der Grundlage der vorliegenden Tarifanpassung weiterhin garantiert.

Die Veränderungen der Verordnung sind in der Anlage 1 dargestellt. Zum Vergleich ist der derzeit gültige Taxitarif als Anlage 2 beigefügt.

Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen der Vorlage Nr. 2460/2013

Beschluss des Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der Kommunalaufsicht vom 26.07.2010

 

Ansprechpartner: Frau Janczura / Fachbereich: 36 / Telefon: 36 42

Kurzbeschreibung der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.

(Angaben zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.) 

 

Änderung / Erhöhung des Leverkusener Taxitarifs

 

 

 

 

 

A) Etatisiert unter Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):

 (Etatisierung im laufenden Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)

 

Die Erhöhung hat keine finanziellen Auswirkungen.

 

 

 

 

 

B) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:

(z. B. Personalkosten, Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.)          

 

Die Erhöhung hat keine finanziellen Auswirkungen.

 

 

 

 

 

 

C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:            

(überschlägige Darstellung pro Jahr)                                              

 

Keine Auswirkungen.

 

 

 

 

D) Besonderheiten (ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):

(z. B.: Inanspruchnahme aus Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation, Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)

 

Keine.

 

Begründung der einfachen Dringlichkeit: