Betreff
Überplanmäßige Mittelbereitstellung bei Produktgruppe 0505 - Städtischer Anteil der Hilfen nach Sozialgesetzbuch II
Vorlage
2515/2013
Aktenzeichen
500-ZD-wie
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussentwurf:

 

Der Rat beschließt, dem FB 50 für die Produktgruppe 0505 -Städtischer Anteil der Hilfen nach Sozialgesetzbuch II  -  überplanmäßige Mittel in Höhe von 1.200.000 € bereitzustellen.

 

Deckungsmittel stehen unter folgenden Positionen zur Verfügung:

 

970016050102/405300                 i.H.v.   120.000 €

970016050103/414130                 i.H.v.   180.000 €

200001650106/523200                 i.H.v.   600.000 €

650001700105/523107                 i.H.v.   300.000 €

 

gezeichnet:

                                                                                  In Vertretung

Buchhorn                                                                  Stein

Begründung:

 

Seit der Zusammenlegung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe im Jahr 2005 trägt die Kommune u.a. die Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU) sowie für diverse einmalige Beihilfen gem. §§ 22, 23 SGB II und die Eingliederungsleistungen nach § 16 SGB II. Dieser Finanzierungsanteil ist seit Jahren stetig steigend (von ca. 33 Mio. € in 2008 auf voraussichtlich über 42 Mio. € in 2013).

 

Hauptursache hierfür ist sicherlich die stetig steigende Zahl an Bedarfsgemeinschaften trotz der im Landesvergleich überdurchschnittlichen Integrationsquote.

 

Die Zahl der Bedarfsgemeinschaften ist von 7.708 zum 1.1.2012 auf 8.065 Mitte 2013 gestiegen.

 

Der Grund liegt u.a. darin, dass die Zahl der Empfänger von SGB III Leistungen (Arbeitslosengeld) zugenommen hat, die aufstockende Leistungen nach dem SGB II benötigen.

 

Darüber hinaus ist festzustellen, dass ca. 30 % aller Leistungsempfänger in Leverkusen sog. ergänzende  Leistungen im SGB II erhalten, da das Arbeitseinkommen nicht ausreicht, um den Lebensunterhalt sicherzustellen.

 

Diese Einkünfte werden vorrangig auf die Leistungen des Bundes angerechnet, so dass das Budget der kommunal finanzierten Kosten der Unterkunft  - auch bei Bezug lediglich aufstockender Leistungen – überproportional belastet wird.

 

Diese Faktoren wurden bei der Mittelanmeldung für die kommunalen Leistungen nach dem SGB II in 2014 berücksichtigt und der Haushaltsansatz entsprechend angehoben.

 

Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen der Vorlage Nr. 2515/2013

Beschluss des Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der Kommunalaufsicht vom 26.07.2010

 

Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon: Herr Wielspütz/50/406-5014

Kurzbeschreibung der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.

(Angaben zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.) 

 

Es handelt sich um eine Mittelbereitstellung im Bereich des SGB II und damit um Pflichtaufgabe ohne Ermessen, so dass die Voraussetzungen des § 82 GO NRW für die weitere Mittelbereitstellung vorliegen.

 

 

A) Etatisiert unter Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):

 (Etatisierung im laufenden Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)

 

Innenauftrag : 500005050102/546100

 

 

B) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:

(z. B. Personalkosten, Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.)          

 

2013: Mehrbedarf = 1.200.000

 

 

C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:            

(überschlägige Darstellung pro Jahr)                                              

 

 

D) Besonderheiten (ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):

(z. B.: Inanspruchnahme aus Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation, Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)

 

 

 

Begründung der einfachen Dringlichkeit:

 

Die Mittel werden für den städtischen Anteil an den Leistungen nach dem SGB II für den Monat Dezember 2013 benötigt. Daher ist eine kurzfristige Mittelbereitstellung zwingend erforderlich.