Beschlussentwurf:
Der Rat beschließt, dem FB 50 für die Produktgruppe 0505 -Städtischer Anteil der Hilfen nach Sozialgesetzbuch II - überplanmäßige Mittel in Höhe von 1.200.000 € bereitzustellen.
Deckungsmittel stehen unter folgenden Positionen zur Verfügung:
970016050102/405300 i.H.v. 120.000 €
970016050103/414130 i.H.v. 180.000 €
200001650106/523200 i.H.v. 600.000 €
650001700105/523107 i.H.v. 300.000 €
gezeichnet:
In Vertretung
Buchhorn Stein
Begründung:
Seit der Zusammenlegung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe im Jahr 2005 trägt die Kommune u.a. die Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU) sowie für diverse einmalige Beihilfen gem. §§ 22, 23 SGB II und die Eingliederungsleistungen nach § 16 SGB II. Dieser Finanzierungsanteil ist seit Jahren stetig steigend (von ca. 33 Mio. € in 2008 auf voraussichtlich über 42 Mio. € in 2013).
Hauptursache hierfür ist sicherlich die stetig steigende Zahl an Bedarfsgemeinschaften trotz der im Landesvergleich überdurchschnittlichen Integrationsquote.
Die Zahl der Bedarfsgemeinschaften ist von 7.708 zum 1.1.2012 auf 8.065 Mitte 2013 gestiegen.
Der Grund liegt u.a. darin, dass die Zahl der Empfänger von SGB III Leistungen (Arbeitslosengeld) zugenommen hat, die aufstockende Leistungen nach dem SGB II benötigen.
Darüber hinaus ist festzustellen, dass ca. 30 % aller Leistungsempfänger in Leverkusen sog. ergänzende Leistungen im SGB II erhalten, da das Arbeitseinkommen nicht ausreicht, um den Lebensunterhalt sicherzustellen.
Diese Einkünfte werden vorrangig auf die Leistungen des Bundes angerechnet, so dass das Budget der kommunal finanzierten Kosten der Unterkunft - auch bei Bezug lediglich aufstockender Leistungen – überproportional belastet wird.
Diese Faktoren wurden bei der Mittelanmeldung für die kommunalen Leistungen nach dem SGB II in 2014 berücksichtigt und der Haushaltsansatz entsprechend angehoben.
Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen der Vorlage Nr.
2515/2013
Beschluss des Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der
Kommunalaufsicht vom 26.07.2010
Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon: Herr Wielspütz/50/406-5014
Kurzbeschreibung
der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des
Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.
(Angaben
zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.)
Es handelt sich um eine
Mittelbereitstellung im Bereich des SGB II und damit um Pflichtaufgabe ohne
Ermessen, so dass die Voraussetzungen des § 82 GO NRW für die weitere
Mittelbereitstellung vorliegen.
A) Etatisiert unter
Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):
(Etatisierung im laufenden Haushalt und mittelfristiger
Finanzplanung)
Innenauftrag : 500005050102/546100
B) Finanzielle
Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:
(z. B. Personalkosten,
Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.)
2013: Mehrbedarf = 1.200.000 €
C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:
(überschlägige Darstellung
pro Jahr)
D) Besonderheiten
(ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):
(z. B.: Inanspruchnahme aus
Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation,
Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche
Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)
Begründung der einfachen Dringlichkeit:
Die Mittel werden für den städtischen Anteil an den Leistungen nach dem SGB II für den Monat Dezember 2013 benötigt. Daher ist eine kurzfristige Mittelbereitstellung zwingend erforderlich.