Betreff
Wahl der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen für die Zeit vom 01.02.2015 - 31.01.2020
Vorlage
2530/2013
Aktenzeichen
302-33-03-wed
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussentwurf:

 

Zu ehrenamtlichen Richtern werden vorgeschlagen:

 

1.)

 

2.)

 

gezeichnet:

Buchhorn                                          

Begründung:

 

Nach § 28 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) stellen die Kreise und kreisfreien Städte in jedem fünften Jahr eine Vorschlagsliste für ehrenamtliche Richter auf. Die Amtszeit der jetzigen ehrenamtlichen Richter beim OVG für das Land Nordrhein-Westfalen läuft am 31.01.2015 ab. Zur Vorbereitung der Neuwahl hat der Wahlausschuss für jeden Kreis und jede kreisfreie Stadt die Zahl der Personen bestimmt, die in die Vorschlagsliste aufzunehmen sind. Danach bittet die Präsidentin des OVG mit Schreiben vom 18.11.2013, aus der Stadt Leverkusen zwei Personen zu bestimmen, die in die Vorschlagsliste aufzunehmen sind.

 

Für die Aufnahme in die Liste ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Vertretungskörperschaft der Stadt Leverkusen, mindestens jedoch die Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl, erforderlich.

 

Bei der Aufstellung der Vorschlagsliste sind die Bestimmungen der §§ 20 bis 23 und 28 VwGO, die gemäß § 34 VwGO für das Oberverwaltungsgericht entsprechend gelten, zu beachten. Zur Information sind die entsprechenden Vorschriften nachfolgend aufgeführt. Es wird besonders auf § 22 Nr. 3 VwGO hingewiesen, wonach Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst – soweit sie nicht ehrenamtlich tätig sind – nicht zu ehrenamtlichen Richtern berufen werden können. Zum öffentlichen Dienst zählt auch die Tätigkeit bei Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts (z. B. Sparkassen).

 

Ergänzend zu den in § 28 VwGO genannten Personalien ist noch im Hinblick auf

§ 54 Abs. 3 VwGO anzugeben, ob der/die Vorgeschlagene Mitglied einer – ggf. welcher – kommunalen Vertretungskörperschaft ist.

 

Die Vorschlagsliste soll außer dem Namen auch den Geburtsort, den Geburtstag und den Beruf des Vorgeschlagenen enthalten. Bei der Berufsbezeichnung sind Sammelbegriffe, wie Kaufmann, Angestellter zu vermeiden; bei Rentnern und Pensionären ist die frühere Berufsbezeichnung anzugeben. Soweit möglich, sollten Frauen ausreichend berücksichtigt werden, da diese bei der Ausübung des ehrenamtlichen Richteramtes noch unterrepräsentiert sind. Die Präsidentin des OVG würde es begrüßen, wenn unter den Vorgeschlagenen auch jüngere Kandidaten und Personen mit Migrationshintergrund Berücksichtigung fänden.

 

Die Präsidentin des OVG weist darauf hin, dass die Vorgeschlagenen nicht zusätzlich in die Vorschlagsliste für die ehrenamtlichen Richter des zuständigen Verwaltungsgerichts aufgenommen werden sollten, weil es dadurch in der Vergangenheit zu Schwierigkeiten bei der Amtswahrnehmung gekommen ist.

 

Die Präsidentin des OVG bittet im Übrigen, nur Personen vorzuschlagen, die zur Übernahme des ehrenamtlichen Richteramtes auch wirklich bereit sind.

 

 

In der noch lfd. Amtszeit war als ehrenamtliche Richterin beim OVG gewählt:

 

1. Frau Iris Olligschläger-Kumfert, geb. 01.01.1960 in Leverkusen, wohnhaft: Wiembachallee 7, 51379 Leverkusen, Hausfrau/Erzieherin

 

 

Auszugsweise Abschrift

aus der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)

in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686)

Zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. S. 2543)

 

 

§ 20       (Voraussetzungen)

Der ehrenamtliche Richter muss Deutscher sein. Er soll das 25. Lebensjahr vollendet und seinen Wohnsitz innerhalb des Gerichtsbezirks haben.

 

§ 21       (Ausschließungsgründe)

(1)   Vom Amt des ehrenamtlichen Richters sind ausgeschlossen

 

1.   Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden sind,

2.   Personen, gegen die Anklage wegen einer Tat erhoben ist, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann,

3.   Personen, die nicht das Wahlrecht zu den gesetzgebenden Körperschaften des Landes besitzen.

(2) Personen, die in Vermögensverfall geraten sind, sollen nicht zu ehrenamtlichen Richtern berufen werden.

 

§ 22       (Hinderungsgründe)

              Zu ehrenamtlichen Richtern können nicht berufen werden

1.        Mitglieder des Bundestages, des Europäischen Parlaments, der gesetzgebenden Körperschaften eines Landes, der Bundesregierung oder einer Landesregierung,

2.        Richter,

3.        Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst, soweit sie nicht ehrenamtlich tätig sind,

4.        Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit,

5.        Rechtsanwälte, Notare und Personen, die fremde Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig besorgen.

 

§ 23       (Ablehnungsrecht)

(1)     Die Berufung zum Amt des ehrenamtlichen Richters dürfen ablehnen

1.        Geistliche und Religionsdiener,

2.        Schöffen und andere ehrenamtliche Richter,

3.        Personen, die zwei Amtsperioden lang als ehrenamtliche Richter bei Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit tätig gewesen sind,

4.        Ärzte, Krankenpfleger, Hebammen,

5.        Apothekenleiter, die keinen weiteren Apotheker beschäftigen,

6.        Personen, die die Regelaltersgrenze nach dem sechsten Buch Sozialgesetzbuch erreicht haben.

(2)  In besonderen Härtefällen kann außerdem auf Antrag von der Übernahme des Amtes befreit werden.

 

§ 28       (Vorschlagsliste)

Die Kreise und kreisfreien Städte stellen in jedem fünften Jahr eine Vorschlagsliste für ehrenamtliche Richter auf. Der Ausschuss bestimmt für jeden Kreis und für jede kreisfreie Stadt die Zahl der Personen, die in die Vorschlagsliste aufzunehmen sind. Hierbei ist die doppelte Anzahl der nach § 27erforderlichen ehrenamtlichen Richter zu Grunde zu legen. Für die Aufnahme in die Liste ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Vertretungskörperschaft des Kreises oder der kreisfreien Stadt, mindestens jedoch die Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl erforderlich. Die jeweiligen Regelungen zur Beschlussfassung der Vertretungskörperschaft bleiben unberührt. Die Vorschlagslisten sollen außer dem Namen auch den Geburtsort, den Geburtstag und Beruf des Vorgeschlagenen enthalten; sie sind dem Präsidenten des zuständigen Verwaltungsgerichts zu übermitteln.

 

Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen der Vorlage Nr. 2530/2013 Beschluss des Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der Kommunalaufsicht vom 26.07.2010

 

Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon: Herr Horst Wedler / 30 / 406-3015

Kurzbeschreibung der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.

(Angaben zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.) 

 

Keine finanziellen Auswirkungen!

 

 

A) Etatisiert unter Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):

 (Etatisierung im laufenden Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)

 

 

 

B) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:

(z. B. Personalkosten, Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.)          

 

 

 

C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:            

(überschlägige Darstellung pro Jahr)                                              

 

 

 

D) Besonderheiten (ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):

(z. B.: Inanspruchnahme aus Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation, Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)