Betreff
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW)
- Beteiligung der in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen an der Neuaufstellung
- Stellungnahme der Verwaltung
Vorlage
2542/2013
Aktenzeichen
612-sik/LEP
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussentwurf:

 

Der Rat der Stadt Leverkusen stimmt der Stellungnahme der Verwaltung zum Entwurf des Landesentwicklungsplans NRW (LEP NRW) zu.

 

gezeichnet:

                                                                       In Vertretung

Buchhorn                                                      Deppe

 

Begründung:

 

Rechtlicher Hintergrund

Das Raumordnungsgesetz (ROG) gibt vor, dass für einen bestimmten Planungsraum und einen regelmäßig mittelfristigen Zeitraum Festlegungen als Ziele und Grundsätze der Raumordnung zu treffen sind (§ 7 Abs. 1 ROG). Auf Ebene des Landesgebietes ist der Landesentwicklungsplan (LEP NRW) aufzustellen (§ 8 ROG). Der LEP NRW soll Festlegungen zur Raumstruktur enthalten, insbesondere zu der anzustrebenden Siedlungsstruktur, der anzustrebenden Freiraumstruktur und den zu sichernden Standorten und Trassen für Infrastruktur (§ 8 Abs. 5 ROG).

Der LEP NRW legt die Ziele und Grundsätze der Raumordnung für die Gesamtentwicklung Nordrhein-Westfalens fest (§ 17 Landesplanungsgesetz (LPlG)). Es handelt sich um eine fachübergreifende, integrierte Konzeption für die räumliche Entwicklung des Landes. Die Festlegungen des LEP NRW sind in der nachgeordneten Regional-, Bauleit- und Fachplanung zu beachten bzw. zu berücksichtigen:

a)   Ziele der Raumordnung

Ziele der Raumordnung sind verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Landes- und Regionalplanung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen. Es sind Festlegungen, die eine strikte Bindung auslösen und nicht durch Abwägung überwindbar sind (zu beachten). Bauleitpläne – Flächennutzungsplan und Bebauungspläne – sind an die Ziele der Raumordnung anzupassen.

b)  Grundsätze der Raumordnung

Grundsätze der Raumordnung sind Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- und Ermessensentscheidungen (zu berücksichtigen). Sie können bei der Abwägung mit anderen relevanteren Belangen überwunden werden.

 

Neuaufstellung des LEP NRW

Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen hat am 25.06.2013 beschlossen, einen neuen Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) zu erarbeiten. Um für NRW alle landesplanerischen Festlegungen in einem Instrument zu bündeln, sollen in diesem neuen LEP NRW der derzeit geltende LEP NRW von 1995, das am 31.12.2011 ausgelaufene Landesentwicklungsprogramm (LEPro), der LEP IV „Schutz vor Fluglärm“ und der vorgezogen aufgestellte sachliche Teilplan „Großflächiger Einzelhandel“ (am 13.07.2013 in Kraft getreten) zusammengeführt werden. Der sachliche Teilplan „Großflächiger Einzelhandel“ entfaltet bis zum Inkrafttreten des neuen LEP NRW seine Rechtswirkung als Teilplan.

Im Beteiligungsverfahren zum sachlichen Teilplan „Großflächiger Einzelhandel“ hat die Stadt Leverkusen eine umfassende Stellungnahme abgegeben, die am 24.09.2012 vom Rat der Stadt Leverkusen beschlossen worden ist (Beschlussvorlage Nr. 1717/2012).

 

Inhalte des Entwurfs des LEP NRW

Der Entwurf des LEP NRW besteht aus einem Textteil mit insgesamt 125 raumordnerischen Festlegungen (60 Ziele und 65 Grundsätze) sowie einen Kartenteil (zeichnerische Festlegungen). Er berücksichtigt veränderte Rahmenbedingungen der Raumentwicklung, z. B. den demografischen Wandel, die fortschreitende Globalisierung der Wirtschaft oder den zu erwartenden Klimawandel. In 11 Kapiteln befasst der Entwurf des LEP NRW sich unter anderem mit

-          der räumlichen Struktur des Landes, z. B. zentralörtliche Gliederung, Daseinsvorsorge,

-          der erhaltenden Kulturlandschaftsentwicklung,

-          Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel,

-          regionaler und grenzübergreifender Zusammenarbeit,

-          Siedlungsraum, z. B. Siedlungsentwicklung, Allgemeine Siedlungsbereiche, Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen, Standorte für landesbedeutsame flächenintensive Großvorhaben, großflächiger Einzelhandel, Einrichtungen für Erholung, Sport, Freizeit und Tourismus,

-          Freiraum, z. B. Freiraumsicherung und Bodenschutz, Natur und Landschaft, Wald und Forstwirtschaft, Wasser, Landwirtschaft,

-          Verkehr und technischer Infrastruktur, z. B. Verkehr und Transport (Flughäfen, Fluglärm, Häfen und Wasserstraßen, Güterverkehr, Schienennetz, Erreichbarkeit, etc.), Transport in Leitungen, Entsorgung (Deponien, Abfallbehandlung, etc.),

-          Rohstoffversorgung,

-          Energieversorgung, z. B. Energiestruktur (nachhaltige Energieversorgung, Kraft-Wärme-Kopplung), Standorte für die Nutzung erneuerbarer Energien.

Der Kartenteil, welcher die zeichnerischen Festlegungen enthält, hat den Maßstab 1:300.000, die Darstellungsschwelle beträgt 150 ha. Zeichnerische Festlegungen erfolgen für Ober-, Mittel- und Grundzentren, landesbedeutsame Industrie- und Gewerbestandorte, landesbedeutsame Häfen, landes- und regionalbedeutsame Flughäfen, Grünzüge, Überschwemmungsbereiche, Gebiete für den Schutz der Natur, Gebiete für den Schutz des Wassers und geplante Talsperren. Nachrichtlich dargestellt werden Freiraum und Siedlungsraum (Allgemeine Siedlungsbereiche, Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzung) sowie Braunkohleabbaugebiete.

Aufgrund des Maßstabs des LEP NRW sind räumlich konkret abgegrenzte Festlegungen nur bedingt möglich. Konkretisierungen sollen über die Regionalplanung und andere nachgeordnete Planungen – so auch die Bauleitplanung – vorgenommen werden, unter Beachtung bzw. Berücksichtigung der Ziele und Grundsätze des LEP NRW.

Die Umsetzung des neuen LEP NRW wird Auswirkungen auf die Umwelt haben. Daher wird für LEP NRW eine Umweltprüfung durchgeführt. Im Rahmen dieser Umweltprüfung ist ein Umweltbericht zum Entwurf des neuen LEP NRW erstellt worden (§ 12 Abs. 4 LPlG, § 9 ROG).

 

Beteiligungsverfahren

Die Öffentlichkeit und die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen – dazu gehört die Stadt Leverkusen – werden bei der Aufstellung des neuen LEP NRW beteiligt. Eine Stellungnahme ist bis einschließlich 28.02.2014 bei der Staatskanzlei NRW einzureichen.

Außerdem beteiligt sich die Stadt Leverkusen als Mitglied verschiedener Arbeitskreise, z. B. „Rhein“ und „Natur und Landschaft“ – des Region Köln / Bonn e. V. an der Erarbeitung einer regionalen Stellungnahme zum LEP NRW.

 

Hinweis

Die Fraktionen und Mitglieder des Rates haben vorab jeweils ein ausgedrucktes Exemplar des LEP NRW (Text und Karte) einschl. des Umweltberichtes mit Anlagen erhalten (Anlagen 2, 3, 5 und 6 dieser Vorlage). Die sachkundigen Bürger und der sachkundige Einwohner des Bau- und Planungsausschusses und die Mitglieder der Bezirksvertretungen haben die Möglichkeit, diese umfangreichen Dokumente im Ratsinformationssystem Session im Intranet einzusehen.

Weitere Informationen können hier abgerufen werden: http://www.nrw.de/landesregierung/landesplanung/

Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen der Vorlage Nr. 2542/2013

Beschluss des Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der Kommunalaufsicht vom 26.07.2010

 

Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon: Serena Sikorski / 61 / -6123

Kurzbeschreibung der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.

(Angaben zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.) 

 

Der Landesentwicklungsplan NRW wird durch die Landesregierung aufgestellt.

 

 

A) Etatisiert unter Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):

 (Etatisierung im laufenden Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)

 

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B) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:

(z. B. Personalkosten, Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.)          

 

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C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:            

(überschlägige Darstellung pro Jahr)                                              

 

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D) Besonderheiten (ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):

(z. B.: Inanspruchnahme aus Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation, Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)

 

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