- Beschluss über die eingegangenen Stellungnahmen (Abwägung)
- Satzungsbeschluss
Beschlussentwurf:
1. Über die während der öffentlichen Auslegung eingegangenen Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
B 1: Bezirksregierung Düsseldorf
Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD) Dez. 22.5
Mündelheimerweg 51
40472 Düsseldorf
B 2: Deutsche Telekom Technik
GmbH
Postfach 100709
44782 Bochum
B 3: Geologischer Dienst NRW
Landesbetrieb
Postfach 100763
47707 Krefeld
B 4: NABU - Stadtverband
Leverkusen
BUND - Bund für Umwelt und Naturschutz
Deutschland e.V.
LNU - Landesgemeinschaft Naturschutz und
Umwelt
B 5: Industrie und Handelskammer zu Köln
Geschäftsstelle Leverkusen/Rhein-Berg
An der Schusterinsel 2
51379 Leverkusen
B 6: Technische Betriebe der Stadt Leverkusen (TBL)
Postfach 10 11 35
51311 Leverkusen
B 7: Unitymedia Kabel BW
Postfach 10 20 28
34020 Kassel
B 8: Energieversorgung Leverkusen (EVL)
Overfeldweg 23
51371 Leverkusen
wird gemäß Beschlussentwurf der Verwaltung (Anlage 1) entschieden. Die Anlage ist Bestandteil dieses Beschlusses.
2. Der Rat macht sich alle bisherigen Abwägungsentscheidungen des Bebauungsplanverfahrens Nr. 212/I „Hitdorfer Kirchweg/Weidenstraße“ zu eigen.
3. Der Bebauungsplanentwurf Nr. 212/I „Hitdorfer Kirchweg/Weidenstraße“, bestehend aus Planzeichnung (Anlage 2) und textlichen Festsetzungen (Anlage 3) wird gemäß
- § 10 Baugesetzbuch – BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548),
in Verbindung mit
- der Baunutzungsverordnung - BauNVO in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548),
und
-
§ 86
Landesbauordnung - BauO NRW in
der Fassung der Bekanntmachung vom 01.03.2000 (GV. NRW. S. 256), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 21.03.2013 (GV. NRW. S. 142),
sowie
- § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - GO NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 01.10.2013 (GV. NRW. S. 564),
als Satzung beschlossen.
4. Die als Anlage 4 beigefügte Satzungsbegründung zum Bebauungsplan wird gebilligt.
gezeichnet: In Vertretung
Buchhorn Deppe
Begründung:
Der Bau-
und Planungsausschuss der Stadt Leverkusen hat am 16.09.2013 die Aufstellung
sowie die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes Nr. 212/I „Hitdorfer
Kirchweg/Weidenstraße“ beschlossen. Auslöser der Planung ist das Interesse des Grundstückseigentümers und
Inverstors, anstelle der gewerblich genutzten Hallen auf dem Eckgrundstück
Hitdorfer Kirchweg/Weidenstraße Flächen für den Wohnungsbau zu entwickeln. Die öffentliche Auslegung sowie die Beteiligung der Träger
öffentlicher Belange wurden in der Zeit vom 15.10.2013 bis einschließlich
15.11.2013 durchgeführt. Der Planung grundsätzlich entgegenstehende
Stellungnahmen sind nicht eingegangen.
Durch den
Bebauungsplan Nr. 212/I „Hitdorfer Kirchweg/Weidenstraße“ entsteht die vom
Grundstückseigentümer beantragte Angebotsplanung für den Wohnungsbau. Gemäß der
bereits im wirksamen Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Leverkusen
dargestellten Wohnbaufläche und im Zusammenhang mit der für Leverkusen-Hitdorf
bestehenden Nachfrage nach Einfamilienhäusern stellt es das planerisches Ziel
dar, den bereits im Quartier vorhandenen Wohnschwerpunkt weiter zu entwickeln
und planungsrechtlich zu sichern.
Am Standort der
zukünftig für Wohnnutzung zur Verfügung stehenden Fläche befinden sich zwei gewerbliche Nutzungen. Hierbei handelt es sich um die Firma
„Traumfabrik 23 GbR“ sowie die Firma „WEROplast“. Die Firma „Traumfabrik 23
GbR“ hat sich bereits für einen neuen Standort in Leverkusen-Hitdorf
entschieden und wird einvernehmlich eine Betriebsverlagerung vornehmen. Für die
Firma „WEROplast“ besteht die Option zur Verlagerung der Produktion nach
Köln-Pesch, obwohl für den Firmeninhaber ein Verbleib am Standort „Hitdorf“ für
weitere zwei bis drei Jahre wünschenswert wäre und eine Verlagerung mit
entsprechendem Kostenaufwand verbunden ist. Nach
Rücksprache mit den Firmenbetreibern besteht jedoch für beide Gewerbebetriebe
grundsätzlich die Möglichkeit zur Umsiedelung an einen Alternativstandort.
Mit Satzungsbeschluss des
Bebauungsplans Nr. 212/I „Hitdorfer Kirchweg/Weidenstraße“ wird die bisher
durch den rechtsgültigen Bebauungsplan Nr. 80/I „Wiesenstraße“ festgesetzte
Mischgebietsfläche (MI-Gebiet) überlagert durch die Festsetzung als allgemeines
Wohngebiet (WA-Gebiet). Die städtebauliche Planung sieht für den nördlichen
Bereich des Plangebietes, der bereits durch Wohnbebauung geprägt ist, eine
planungsrechtliche Sicherung des Bestandes vor. Für den südlichen Teil des
Plangebietes liegt ein konkretes Hochbaukonzept durch den Investor (RIS BAU
GmbH) vor. Dieser sieht sechs jeweils zweigeschossige Reihenhäuser vor sowie eine
zweigeschossige Doppelhausbebauung nebst Garagen mit rückwärtigen Privatgärten.
Insgesamt können auf Grundlage des Bebauungsplans ca. 8 zusätzliche
Wohneinheiten in Form von Einfamilienhäusern realisiert werden.
Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen der Vorlage Nr. 2567/2014
Beschluss des Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der
Kommunalaufsicht vom 26.07.2010
Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon: Herr Hennecke, FB 61, 406-6135
Kurzbeschreibung
der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des Leitfadens
des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.
(Angaben
zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.)
Bauleitpläne gehören zu den pflichtigen Aufgaben einer Gemeinde. Sie sind aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist (§ 1 Abs. 3 BauGB). Der FB Stadtplanung und Bauaufsicht ist durch die politischen Gremien beauftragt worden, den Bebauungsplan Nr. 212/I „Hitdorfer Kirchweg / Weidenstraße“ aufzustellen. Im Arbeitsprogramm Verbindliche Bauleitplanung 2013-2014 ist das Bebauungsplanverfahren als Investorenprojekt mit der Priorität 1 enthalten.
A) Etatisiert unter
Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):
(Etatisierung im laufenden Haushalt und mittelfristiger
Finanzplanung)
Die Planung wird extern durch die RIS BAU GmbH entwickelt. Die Kosten für das Planverfahren einschließlich Fachgutachten sowie ggf. für notwendig werdende Umbaumaßnahmen im öffentlichen Straßenraum werden durch den Vorhabenträger übernommen.
B) Finanzielle
Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:
(z. B. Personalkosten,
Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.)
C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:
(überschlägige Darstellung
pro Jahr)
D) Besonderheiten
(ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):
(z. B.: Inanspruchnahme aus
Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation,
Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche Auswirkungen,
Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)