Betreff
Reduzierung der Höchstgeschwindigkeit auf der Straße Pützdelle sowie auf der Wupperstraße (in Teilbereichen)
Vorlage
2658/2014
Aktenzeichen
20-01-lou
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussentwurf:

 

1. Der Beschluss der Bezirksvertretung I vom 18.11.13 zum Antrag Nr. 2471/2013 wird aufgehoben.

 

2. Die Tempo 30-Regelung im Bereich der Wupperstraße zwischen Solinger Straße und Felderstraße wird im Rahmen der Projektgruppe „Temporegelungen im Stadtgebiet“ geprüft.

 

gezeichnet:

In Vertretung:

Märtens

Begründung:

 

1. Sachverhalt

 

Die Bezirksvertretung I hatte in ihrer Sitzung am 18.11.13 beschlossen, dass die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf der Wupperstraße bzw. der Straße „Pützdelle“ von dem Kreisverkehr Solinger Straße über den Kreisverkehr Felderstraße bis in Höhe des Kreuzungsbereichs „Auf der Grieße“ von derzeit 50 km/h auf 30 km/h reduziert wird.

 

In der Stellungnahme der Verwaltung vom 15.01.14 zum Antrag der Fraktion BÜRGERLISTE  vom 23.11.13 (Nr. 2536/2013 (ö)) wurden die rechtlichen Voraussetzungen und Rahmenbedingungen für Geschwindigkeitsreduzierungen dargelegt.

 

Danach sind die Voraussetzungen für Geschwindigkeitsbeschränkungen in Form von Zonen- oder Streckenregelungen in der Straßenverkehrsordnung (StVO) geregelt. Bei der Festsetzung entsprechender Anordnungen sind u. a. folgende rechtliche Grundlagen zu beachten:

 

1.1 Tempo 30-Zone:

 

Nach den Rechtsvorgaben der StVO ist innerhalb geschlossener Ortschaften abseits von Hauptverkehrs- bzw. Vorfahrtsstraßen mit der Anordnung von Tempo 30-Zonen zu rechnen. Grundsätzlich gilt innerorts aber eine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h als Standard.

 

Die Straßenverkehrsbehörden ordnen gem. § 45 Abs. 1 b und c StVO innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Radverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Diese Zonenanordnung darf sich allerdings weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtsstraßen erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne lichtzeichengeregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen oder benutzungspflichtige Radwege umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Regel „rechts-vor-links“ gelten, wobei im engen Rahmen hiervon Ausnahmen möglich sind.

 

Nach den einschlägigen Verwaltungsvorschriften sollen Tempo 30-Zonen auf der Grundlage einer flächendeckenden Verkehrsplanung vorgenommen werden, in deren Rahmen zugleich das innerörtliche Vorfahrtsstraßennetz festgelegt werden soll. Dabei ist die Leistungsfähigkeit des ÖPNV und des Wirtschaftsverkehrs sicherzustellen.

 

Zonenbeschränkungen kommen nur dort in Betracht, wo der Durchgangsverkehr von geringer Bedeutung ist. Sie dienen vorrangig dem Schutz der Wohnbevölkerung sowie der Fußgänger und Radfahrer. In Industrie- und Gewerbegebieten kommen sie grundsätzlich nicht in Betracht.

 

Die Träger des ÖPNV sind vor der Anordnung ebenso anzuhören, wie die Straßenbau- und Polizeibehörde.

 

1.2 Geschwindigkeitsbeschränkungen als Streckengebot:

 

Nach § 45 Abs. 9 StVO dürfen Beschränkungen des fließenden Verkehrs nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in § 45 StVO genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt.

 

Auch sind hierbei vor jeder Entscheidung die Straßenbaubehörde sowie die Polizei anzuhören. Geschwindigkeitsbeschränkungen sollen gemäß den Verwaltungsvor-schriften zu entsprechenden Verkehrszeichen aus Sicherheitsgründen auf bestehenden Straßen nur angeordnet werden, wenn Unfalluntersuchungen ergeben haben, dass häufig geschwindigkeitsbedingte Unfälle aufgetreten sind.

 

1.3 Anhörungsverfahren und Bewertung:

 

Zur Beseitigung der formellen Rechtswidrigkeit wurde umgehend die bisher unter-bliebene Beteiligung von Polizei und ÖPNV eingeholt. Diese Stellungnahmen liegen nunmehr vor und sind in der Anlage beigefügt.

 

Die Stellungnahme der Polizei vom 18.02.14 legt dar, dass sowohl im Bereich der Wupperstraße als auch im Bereich der Pützdelle keine Gefahrensituation besteht, so dass ein Tempo 30-Streckengebot nicht erforderlich und möglich ist.

 

Eine Ausweisung dieses Teilabschnitts der Straße „Pützdelle“ als Tempo 30-Zone ist u. a. aufgrund des Charakters der Straße mit hohem Durchgangsverkehr nicht möglich. Darüber hinaus ist hier auch keine hohe Fußgänger- und Radverkehrsdichte festzustellen, obgleich sich allein auf diesem kurzen Teilabschnitt (300 m) bereits 3 sichere Querungsmöglichkeiten befinden (1 Fußgängerüberweg, 1 Druckknopf-LSA, 1 Überquerungshilfe).

 

Da nach polizeilicher Mitteilung auch für die Wupperstraße zwischen den beiden o. g. Kreisverkehren keine besondere Gefahrenlage gegeben ist, kann hier zunächst ebenfalls keine Temporeduzierung auf ein Tempo 30-Streckengebot vorgenommen werden, auch nicht - wie von der Verwaltung ursprünglich vorgeschlagen - zu den Geschäftszeiten. Dabei ist auch zu beachten, dass in diesem Teilabschnitt ebenfalls 3 Querungsmöglichkeiten vorhanden sind (2 Fußgängerüberwege, 1 Überquerungshilfe) und durch die auf der Südseite anstehende Neubaumaßnahme seinerzeit vorhandene Querungsbeziehungen wegfallen.

 

Tagsüber sowie insbesondere zu den Spitzenzeiten ist überdies schon bei der heutigen 50 km/h-Regelung feststellbar, dass z. B. aufgrund von Fußgängerquerungen, Busan- und -abfahrten sowie den Vorfahrtsregelungen vor den jeweiligen Kreisverkehren, häufig ohnehin nicht schneller als 30 km/h gefahren wird, sodass auch eine temporäre Geschwindigkeitsbeschränkung zu den üblichen Geschäftszeiten fragwürdig ist. Aufgrund der bevorstehenden Bauaktivitäten bzgl. des neuen WGL-Geschäfts- und Wohnkomplexes und dem damit zusammenhängenden Baustellenverkehren ist zudem mit weiteren Verkehrsbehinderungen und dadurch bedingten Temporeduzierungen zu rechnen. Andererseits wird die Gesamtsituation nach Beendigung der Bauarbeiten aber wieder neu zu bewerten sein, so dass eine Betrachtung dieser Örtlichkeit im Rahmen der im Beschlussentwurf genannten Projektgruppe sinnvoll ist.

 

Eine Ausweisung als Tempo 30-Zone kommt hier zudem u. a. wegen des hohen Durchgangsverkehrs auf dieser Hauptverkehrs- und Erschließungsstraße ebenfalls nicht in Betracht.

 

2. Fazit / Lösung

 

Nach obigen Darlegungen liegen die rechtlichen Voraussetzungen für die Einführung einer Tempo 30 km/h-Regelung (Tempo 30-Zone / Tempo 30-Streckengebot) aktuell nicht vor.

 

Aufgrund der umfassenden und grundsätzlichen Bedeutung der Thematik ist vorgesehen, im Sinne einer Vereinheitlichung der vorhandenen Geschwindigkeits-regelungen, eine bezirksübergreifende Überprüfung des gesamten Stadtgebietes vorzunehmen bzw. ein gesamtstädtisches Konzept zu erarbeiten. Die Erarbeitung des Konzepts erfolgt im Jahr 2014. Im Rahmen dieses Projekts soll der Bereich der Wupperstraße zwischen den beiden Kreisverkehren mit dem durch den dortigen Neubau zu erwartenden Querungsbeziehungen erneut bewertet werden.

 

 

Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen der Vorlage Nr.   …………

Beschluss des Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der Kommunalaufsicht vom 26.07.2010

 

Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon: Herr Louis, 36 80…………..

Kurzbeschreibung der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.

(Angaben zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.) 

 

Reduzierung der Höchstgeschwindigkeit auf der Straße Pützdelle

 

 

 

 

 

A) Etatisiert unter Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):

 (Etatisierung im laufenden Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)

 

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B) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:

(z. B. Personalkosten, Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.)          

 

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C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:            

(überschlägige Darstellung pro Jahr)                                              

 

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D) Besonderheiten (ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):

(z. B.: Inanspruchnahme aus Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation, Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)

 

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