Beschlussentwurf:
1. Der Beschluss der Bezirksvertretung I vom
18.11.13 zum Antrag Nr. 2471/2013 wird aufgehoben.
2. Die Tempo
30-Regelung im Bereich der Wupperstraße zwischen Solinger Straße und
Felderstraße wird im Rahmen der Projektgruppe „Temporegelungen im Stadtgebiet“
geprüft.
gezeichnet:
In Vertretung:
Märtens
Begründung:
1. Sachverhalt
Die Bezirksvertretung I hatte in ihrer Sitzung am 18.11.13 beschlossen,
dass die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf der Wupperstraße bzw. der Straße
„Pützdelle“ von dem Kreisverkehr Solinger Straße über den Kreisverkehr
Felderstraße bis in Höhe des Kreuzungsbereichs „Auf der Grieße“ von derzeit 50
km/h auf 30 km/h reduziert wird.
In der Stellungnahme der Verwaltung vom 15.01.14 zum Antrag der Fraktion
BÜRGERLISTE vom 23.11.13 (Nr. 2536/2013
(ö)) wurden die rechtlichen Voraussetzungen und Rahmenbedingungen für
Geschwindigkeitsreduzierungen dargelegt.
Danach sind die
Voraussetzungen für Geschwindigkeitsbeschränkungen in Form von Zonen- oder
Streckenregelungen in der Straßenverkehrsordnung (StVO) geregelt. Bei der
Festsetzung entsprechender Anordnungen sind u. a. folgende rechtliche Grundlagen
zu beachten:
1.1 Tempo
30-Zone:
Nach den
Rechtsvorgaben der StVO ist innerhalb geschlossener Ortschaften abseits von
Hauptverkehrs- bzw. Vorfahrtsstraßen mit der Anordnung von Tempo 30-Zonen zu
rechnen. Grundsätzlich gilt innerorts aber eine Höchstgeschwindigkeit von 50
km/h als Standard.
Die
Straßenverkehrsbehörden ordnen gem. § 45 Abs. 1 b und c StVO innerhalb
geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher
Fußgänger- und Radverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen im
Einvernehmen mit der Gemeinde an. Diese Zonenanordnung darf sich allerdings
weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und
Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtsstraßen erstrecken. Sie darf nur
Straßen ohne lichtzeichengeregelte Kreuzungen oder Einmündungen,
Fahrstreifenbegrenzungen oder benutzungspflichtige Radwege umfassen. An
Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Regel
„rechts-vor-links“ gelten, wobei im engen Rahmen hiervon Ausnahmen möglich
sind.
Nach den
einschlägigen Verwaltungsvorschriften sollen Tempo 30-Zonen auf der Grundlage
einer flächendeckenden Verkehrsplanung vorgenommen werden, in deren Rahmen
zugleich das innerörtliche Vorfahrtsstraßennetz festgelegt werden soll. Dabei
ist die Leistungsfähigkeit des ÖPNV und des Wirtschaftsverkehrs
sicherzustellen.
Zonenbeschränkungen
kommen nur dort in Betracht, wo der Durchgangsverkehr von geringer Bedeutung
ist. Sie dienen vorrangig dem Schutz der Wohnbevölkerung sowie der Fußgänger
und Radfahrer. In Industrie- und Gewerbegebieten kommen sie grundsätzlich nicht
in Betracht.
Die Träger des ÖPNV
sind vor der Anordnung ebenso anzuhören, wie die Straßenbau- und
Polizeibehörde.
1.2
Geschwindigkeitsbeschränkungen als Streckengebot:
Nach § 45 Abs. 9
StVO dürfen Beschränkungen des fließenden Verkehrs nur angeordnet werden, wenn
aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die
das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in § 45 StVO genannten Rechtsgüter
erheblich übersteigt.
Auch sind hierbei
vor jeder Entscheidung die Straßenbaubehörde sowie die Polizei anzuhören.
Geschwindigkeitsbeschränkungen sollen gemäß den Verwaltungsvor-schriften zu
entsprechenden Verkehrszeichen aus Sicherheitsgründen auf bestehenden Straßen
nur angeordnet werden, wenn Unfalluntersuchungen ergeben haben, dass häufig
geschwindigkeitsbedingte Unfälle aufgetreten sind.
1.3
Anhörungsverfahren und Bewertung:
Zur Beseitigung der formellen Rechtswidrigkeit wurde umgehend die bisher
unter-bliebene Beteiligung von Polizei und ÖPNV eingeholt. Diese Stellungnahmen
liegen nunmehr vor und sind in der Anlage beigefügt.
Die Stellungnahme der Polizei vom 18.02.14 legt dar, dass sowohl im
Bereich der Wupperstraße als auch im Bereich der Pützdelle keine
Gefahrensituation besteht, so dass ein Tempo 30-Streckengebot nicht
erforderlich und möglich ist.
Eine Ausweisung dieses Teilabschnitts der Straße „Pützdelle“ als Tempo
30-Zone ist u. a. aufgrund des Charakters der Straße mit hohem Durchgangsverkehr
nicht möglich. Darüber hinaus ist hier auch keine hohe Fußgänger- und
Radverkehrsdichte festzustellen, obgleich sich allein auf diesem kurzen
Teilabschnitt (300 m) bereits 3 sichere Querungsmöglichkeiten befinden (1
Fußgängerüberweg, 1 Druckknopf-LSA, 1 Überquerungshilfe).
Da nach polizeilicher Mitteilung auch für die Wupperstraße zwischen den
beiden o. g. Kreisverkehren keine besondere Gefahrenlage gegeben ist, kann hier
zunächst ebenfalls keine Temporeduzierung auf ein Tempo 30-Streckengebot
vorgenommen werden, auch nicht - wie von der Verwaltung ursprünglich
vorgeschlagen - zu den Geschäftszeiten. Dabei ist auch zu beachten, dass in
diesem Teilabschnitt ebenfalls 3 Querungsmöglichkeiten vorhanden sind (2
Fußgängerüberwege, 1 Überquerungshilfe) und durch die auf der Südseite
anstehende Neubaumaßnahme seinerzeit vorhandene Querungsbeziehungen wegfallen.
Tagsüber sowie insbesondere zu den Spitzenzeiten ist überdies schon bei
der heutigen 50 km/h-Regelung feststellbar, dass z. B. aufgrund von Fußgängerquerungen,
Busan- und -abfahrten sowie den Vorfahrtsregelungen vor den jeweiligen
Kreisverkehren, häufig ohnehin nicht schneller als 30 km/h gefahren wird, sodass
auch eine temporäre Geschwindigkeitsbeschränkung zu den üblichen
Geschäftszeiten fragwürdig ist. Aufgrund der bevorstehenden Bauaktivitäten
bzgl. des neuen WGL-Geschäfts- und Wohnkomplexes und dem damit
zusammenhängenden Baustellenverkehren ist zudem mit weiteren
Verkehrsbehinderungen und dadurch bedingten Temporeduzierungen zu rechnen.
Andererseits wird die Gesamtsituation nach Beendigung der Bauarbeiten aber
wieder neu zu bewerten sein, so dass eine Betrachtung dieser Örtlichkeit im
Rahmen der im Beschlussentwurf genannten Projektgruppe sinnvoll ist.
Eine Ausweisung als Tempo 30-Zone kommt hier zudem u. a. wegen des hohen
Durchgangsverkehrs auf dieser Hauptverkehrs- und Erschließungsstraße ebenfalls
nicht in Betracht.
2. Fazit / Lösung
Nach obigen Darlegungen
liegen die rechtlichen Voraussetzungen für die Einführung einer Tempo 30
km/h-Regelung (Tempo 30-Zone / Tempo 30-Streckengebot) aktuell nicht vor.
Aufgrund der
umfassenden und grundsätzlichen Bedeutung der Thematik ist vorgesehen, im Sinne
einer Vereinheitlichung der vorhandenen Geschwindigkeits-regelungen, eine
bezirksübergreifende Überprüfung des gesamten Stadtgebietes vorzunehmen bzw.
ein gesamtstädtisches Konzept zu erarbeiten. Die Erarbeitung des Konzepts
erfolgt im Jahr 2014. Im Rahmen dieses Projekts soll der Bereich der
Wupperstraße zwischen den beiden Kreisverkehren mit dem durch den dortigen
Neubau zu erwartenden Querungsbeziehungen erneut bewertet werden.
Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen der Vorlage
Nr. …………
Beschluss des Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der
Kommunalaufsicht vom 26.07.2010
Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon: Herr Louis, 36 80…………..
Kurzbeschreibung
der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des
Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.
(Angaben
zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.)
Reduzierung der Höchstgeschwindigkeit auf der Straße Pützdelle
A) Etatisiert unter
Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):
(Etatisierung im laufenden Haushalt und
mittelfristiger Finanzplanung)
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B) Finanzielle
Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:
(z. B. Personalkosten, Abschreibungen,
Zinswirkungen, Sachkosten etc.)
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C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:
(überschlägige Darstellung
pro Jahr)
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D) Besonderheiten
(ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):
(z. B.: Inanspruchnahme aus
Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation,
Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche
Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)
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